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ZitatHast Du denn überhaupt schon mit Deinem Vermieter gesprochen? Vielleicht ist er je bereit zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
Zitat
Meines Wissens nach ist eine Kommandierung eine "vorübergehende Abordnung", der Passus somit hinfällig
Zitat von: Kevin593 am 05. März 2018, 13:04:55
§ 570 BGB a. F. ist durch die am 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform ersatzlos weggefallen. Für Zeitmietverträge, die vor der Mietrechtsreform abgeschlossen worden sind, gilt § 570 BGB jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter.
ZitatVersetzung bedeutet Änderung des Dienstorts, nicht jedoch Übertritt in den Ruhestand, vorübergehende Abordnung oder Übertritt in den Dienst eines ausländischen Staats. Die Versetzung muss im Zeitpunkt der Kündigung bereits angeordnet und dem Mieter mitgeteilt sein.
ZitatDie dreimonatige Kündigungsfrist ist schlich die ordentliche Kündigung gemäß § 573c BGB, die Jedermann als Mieter hat. Das ist keine "außerordentliche Kündigung". Und - mich würde interessieren wo du deine "Recherchen" durchgeführt hast - selbstverständlich gelten für Soldaten keine anderen Rechte und Pflichten, wie für "Jedermann".
Zitat von: Kevin593 am 05. März 2018, 11:12:16
mein Mietvertrag läuft noch bis zum 28.02.2019.....
Zitat von: Kevin593 am 05. März 2018, 11:12:16
laut meinen Recherchen ist es Soldaten gestattet, bei einer Versetzung, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate) Außerordentlich den Mietvertrag zu kündigen.