ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
ZitatJeder Steuerpflichtige hätte die Werbungskosten korrekt mit Hin- und Rückfahrt angeben können
ZitatDeswegen muss jetzt meiner Meinung nach der Schuldige woanders gesucht werden.
Zitat
dann eine eventuellen Erstattungsbetrag.
Zitat
Fall 1: Steuererklärung 2014 / 2015 abgegeben und Bescheid bereits bestandskräftig. (Einspruchsfrist angelaufen)
BMVg: Bescheidänderung nach §173 Abs. 1 Nr. 2 AO
steuer-soldaten.de: Der Fall ist leider nach unserer Ansicht nicht mit der Empfehlung des BMVg umsetzbar. Die Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verlangt, dass kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Der Berechnungsfehler bei der Lohnsteuer stellt keine neue Tatsache dar. Entscheidend ist in diesem Fall das Reisekostenrecht, dass seit 2014 in Kraft getreten ist. Jeder Steuerpflichtige hätte die Werbungskosten korrekt mit Hin- und Rückfahrt angeben können und hätte hierdurch den Nachteil (Berechnungsfehler) ausgeglichen. Die nachträgliche Korrektur zugunsten der Soldaten ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Dementsprechend wird dieser Antrag beim Finanzamt unserer Ansicht nach nicht erfolgreich sein. Wenn Sie Ihre Steuererklärung bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen haben, sollten Sie dort nachfragen und ggfs. die fehlerhafte Erstellung bemängeln.