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Zitat von: LwPersFw am 05. Mai 2020, 20:05:39
Ich hab's hier im Forum noch gefunden...
2015 hieß die VorschriftZDv A 2211/4 "Zumutbarkeit amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkünfte"
Neu:
A-2211/4 "Abfindung bei Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft in Liegenschaften der Bundeswehr"
(Anm.: ...für Dienstreisende und TG-Empfänger)
Einfach mal in ZRMS schauen, ob sie es noch ist ... wenn nicht ... steht ja bei der alten Vorschrift immer die Nachfolgerin... wenn es sie gibt...
Es müsste zumindest eine neuere Version als 2015 geben.
Zitat von: Rekrut84 am 05. Mai 2020, 13:54:03
Im Moment habe ich keine Stube in der Stamm, musste als ich auf den Lehrgang bin wieder abgeben, und durch Corona bin ich noch mindestens einen Monat zu Hause, also auch keine neue Stube zugewiesen bekommen.
Zitat von: Rekrut84 am 05. Mai 2020, 13:54:03
Ich bin §3 TG Empfänger, UKV nicht zugesagt. In den nächsten 1,5 Jahren bin ich noch auf diversen Lehrgängen unterwegs. Wie verhält es sich dann mit der Zweitwohnung wenn ich auf einen Lehrgang bin und ich sie dan faktisch mehrere Monate nicht nutze?
Zitat von: Rekrut84 am 05. Mai 2020, 12:58:36Zitat von: Andi am 12. April 2018, 15:25:34
Im Rahmen der Stubenzuweisung haben deine Vorgesetzten bei einem Anspruch auf Unterkunft natürlich auch zu klären, ob dir eine angemessene, deinem Dienstgrad und deiner Dienststellung entsprechende Unterkunft gewährt werden kann.
Wenn du als Trennungsgeldempfänger nach §3 TGV am Standort keine angemessene (Doppelunterkunft bei einem Portepee oder Offizier ist nicht angemessen) Unterkunft bekommen kannst, weil es sie nicht gibt, dann bekommst du einen Nachweis darüber vom Standortältesten und hast Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld.
Der Beitrag ist zwar schon etwas alt, aber ist diese Regelung noch aktuell, wenn ja, wo ist das geregelt?
Zitat von: LwPersFw am 12. April 2018, 09:07:23
Antwort des BMVg:
"Nichtunterkunftspflichtige Wochenendpendler haben nur als Trennungsgeldempfänger einen Anspruch auf dienstliche Unterkunft.
Sofern diesen keine angemessene dienstliche Unterkunft (Einzelzimmer mit Waschbecken) bereitgestellt werden kann, erhalten sie Trennungs-/Übernachtungsgeld zur Anmietung einer Wohnung auf dem Wohnungsmarkt."
Zitat von: Andi am 12. April 2018, 15:25:34
Im Rahmen der Stubenzuweisung haben deine Vorgesetzten bei einem Anspruch auf Unterkunft natürlich auch zu klären, ob dir eine angemessene, deinem Dienstgrad und deiner Dienststellung entsprechende Unterkunft gewährt werden kann.
Wenn du als Trennungsgeldempfänger nach §3 TGV am Standort keine angemessene (Doppelunterkunft bei einem Portepee oder Offizier ist nicht angemessen) Unterkunft bekommen kannst, weil es sie nicht gibt, dann bekommst du einen Nachweis darüber vom Standortältesten und hast Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld.
Zitat von: Marcel C am 11. April 2018, 18:27:33
Jetzt kann ich nur noch beten das die Regierung so langsam mal anfängt ihre Bürger in Uniform zu würdigen und einen Standard in den Unterkünften installiert und ich rede nicht von den ganz alltäglichen Politfloskeln " Wir sind dabei die Missstände in den Unterkünften zu beseitigen, sondern das auch aktiv gehandelt wird.
Zitat von: Marcel C am 11. April 2018, 19:11:54
Wenn man seine Arbeit nicht machen kann aufgrund dessen , das irgendwelche Stabsoffiziere in den Ämtern den Bedarf völlig an der Realität vorbei planen, Hauptsache die Quote stimmt.