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Zitat von: LopezUrland am 04. Januar 2022, 15:32:14
Hi, ich bin sicher, dass die Ausbilder einen langen Bart nicht gutheißen. Ich habe das schon erlebt.
Zitat von: schlammtreiber am 09. Mai 2018, 09:43:03
Seit ein paar Jahren ist Bart tragen eben in den jüngeren Teilen der männlichen Bevölkerung modisch, ebenso wie z.B. Tattoos bei beiden Geschlechtern. (...) so ist das eben die Bevölkerung, aus der sich unsere Soldaten rekrutieren, und da wird dann eben auch mal der eine oder andere dabei sein, dessen Äußeres der aktuellen Mode entspricht - wäre fast mit zu rechnen, ihr wisst schon, Bundeswehr Spiegelbild der Gesellschaft und so....
Zitat von: Andi am 15. Mai 2018, 20:40:55Nun, da unterstelle ich den meisten Soldaten wohl doch einen gewissen Grundverstand um einen Befehl zumindest "grob" nach Prüfschema auszuwerten - alleine schon weil der Befehlsempfänger ja (für sich) wissen muss, ob er den Befehl überhaupt ausführen DARF (§11 Abs 2 SG). Insofern sehe ich da keine Voraussetzung, das der "nicht vorhandene dienstliche Zweck" explizit vom Vorgesetzten erwähnt wirdZitat von: Luftwaffels am 15. Mai 2018, 19:59:51
Also für mich ist der fehlende dienstliche Zweck ebenso ein Unverbindlichkeitsgrund und somit weder rechtmäßig (§10 Abs 4) noch verbindlich (§11 SG Abs 1). Gerne lasse ich mich aber eines besseren belehren, wenn meine Rechtsauffassung hier falsch ist.
In der Theorie richtig, sofern der Vorgesetzte der den Befehl gibt aber nicht sagt, dass er das ohne dienstlichen Zweck tut kommt die Unverbindlichkeit aber reel nicht in Frage.
Zitat von: Luftwaffels am 15. Mai 2018, 19:59:51
Also für mich ist der fehlende dienstliche Zweck ebenso ein Unverbindlichkeitsgrund und somit weder rechtmäßig (§10 Abs 4) noch verbindlich (§11 SG Abs 1). Gerne lasse ich mich aber eines besseren belehren, wenn meine Rechtsauffassung hier falsch ist.
Zitat von: Andi am 14. Mai 2018, 13:15:24Also für mich ist der fehlende dienstliche Zweck ebenso ein Unverbindlichkeitsgrund und somit weder rechtmäßig (§10 Abs 4) noch verbindlich (§11 SG Abs 1). Gerne lasse ich mich aber eines besseren belehren, wenn meine Rechtsauffassung hier falsch ist.
Da kann sich ein betroffener Soldat auf den Kopf stellen und singen, selbst wenn der Disziplinarvorgesetzte befiehlt den gesamten Körper zu rasieren ist das in jedem Fall ein verbindlicher Befehl.
Selbst wenn der DV dafür keine Begründung hätte und damit dann einen Befehl ohne dienstlichen Zweck gegeben hätte, wäre der Befehl eventuell rechtswidrig, aber immer verbindlich.