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Zitat von: schulterspiegel_21 am 10. Mai 2018, 14:48:25
Hallo liebe Community,
ich habe damals als GWDLer bei der Musterung gesundheitlich etwas verheimlicht um meinen Dienst leisten zu können.
Habe meinen Dienst 23 Monate geleistet. (...)
Zitat von: alpha_de am 10. Mai 2018, 22:01:43Einberufung gibt es schon lange nicht mehr, das ist die Aufforderung zum Dienstantritt (§ 58b Abs. 1 S. 1 SG) Zudem gilt hier primär das SG, FWDL ist in §§ 58b ff. SG normiert. Das WehrpflG gilt nur, wenn explizit darauf verwiesen wird.
Von welcher Einstellung redest du... Du warst FWDL bist also im Rahmen des WehrpflG einberufen worden.
Zitat von: alpha_de am 10. Mai 2018, 22:01:43Im zivilen Arbeitsleben mag das unter Umständen stimmen. Sobald es aber um ein öffentliches Amt geht im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, gilt das nicht mehr ohne weiteres. Hier knüpft die Rechtsprechung allein an die Laufbahn-Voraussetzungen. Verschweigt man vorsätzlich Tatsachen und würde bei wahrheitsgemäßer Aussage diese Voraussetzungen nicht erfüllen, so kann es sich um (Einstellungs-)betrug handeln. Denn die Besoldung als Alimentation erfolgt unabhängig von den erfüllten Diensten (im Gegensatz zum Arbeitnehmer, bei dem grds. gilt: ohne Arbeit kein Lohn). Damit würde allein die Einstellung eines ungeeigneten Bewerbers der Anstellungsbehörde einen nicht kompensierbaren Nachteil zufügen (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.1954 - 5 StR 552/53).
Welcher Betrug soll das sein? Du hast deinen Dienst geleistet und dem Bund ist offensichtlich kein Schaden entstanden sonst wäre die Erkrankung ja bekannt geworden.
Zitat von: alpha_de am 10. Mai 2018, 22:01:43Und das gesagte gilt auch für die Berufung in ein Reservistenverhältnis (§ 13 Abs. 2 ResG i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SG).
Du möchtest Reservist werden, kein Soldat auf Zeit...
Zitat von: schulterspiegel_21 am 10. Mai 2018, 14:48:25Verjährung für Betrug beträgt übrigens 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 StGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB). Ich habe jetzt keine einschlägige Rechtsprechung zur Hand, aber ich würde von einem Dauerdelikt ausgehen, das würde heißen, dass der Betrug erst mit Ausscheiden aus dem Dienst beendet wäre (da man jeden Monat Sold bekommen hat - damit ist das ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, dabei ist die Täschungshandlung kausal für die Überweisung des Solds). Somit würde die Verjährung erst mit DZE beginnen zu laufen. Aber lasse mich gerne eines besseren belehren.
Müsste ich mit soetwas wie "Einstellungsbetrug" rechnen?
Oder wäre dies "verjährt"?
Zitat von: schulterspiegel_21 am 10. Mai 2018, 14:48:25Keine Straftat ist eine Bagatelle...
Ich möchte nicht weiter flunkern, da "Einstellungsbetrug" ja keine Bagatelle ist.