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Zitat von: Ralf am 18. Mai 2018, 05:43:29Ich verstehe das so, dass mit der Abgabe der "Aufforderung zum Dienstantritt" beim AG das ArbPlSchG greift, unabhängig von meinem aktuellen Status (befristet, unbefristet, Probezeit).ZitatIst damit das Thema Probezeit definitiv vom Tisch?Die Frage verstehe ich in dem Zusammenhang nicht.
ZitatFragen hätte ich zum Thema auch: Ist es für das ArbPlSchG unerheblich, was man bei der BW macht? Im Gesetz ist die Rede von Grundwehrdienst und Wehrübung, FWD hat man dem Grundwehrdienst gleichgestellt, wie ich irgendwo gelesen habe. Findet sich der SaZ auch irgendwie im ArbPlSchG wieder?Auch da bitte im ArbPlSchG schauen: §16a.
ZitatIst damit das Thema Probezeit definitiv vom Tisch?Die Frage verstehe ich in dem Zusammenhang nicht.
Zitat von: Sony2900 am 17. Mai 2018, 10:18:10Wäre es auch möglich die Einberufung erst nach der Probezeit bei meinem Arbeitgeber vorzulegen oder muss ich das jetzt wirklich zeitnah machen?
Ich will nämlich wirklich nicht das mein Chef dann Hass auf mich schiebt (der ist echt unberechenbar) und sich Dan Gründe raussucht mich rauszuwerfen, grade in der Probezeit. (...) Er muss ja nicht unbedingt wissen wo genau ich hingehe oder?
ZitatAngst und Respekt sind nicht zwei Wege zum gleichen Ziel, sondern machen den Unterschied zwischen schlechtem und gutem Führungsverhalten aus.Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten Jahresbericht 2017 (59. Bericht)
Zitat von: TomTom2017 am 17. Mai 2018, 07:30:32Dem Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren, § 1 Abs. 3 ArbPlSchG. Ich kann deine Bedenken nachvollziehen, aber du stehst erst unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), wenn du den Arbeitgeber informiert hast (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG).
Zitat von: Bubbes am 17. Mai 2018, 22:34:57Sorry, wenn ich etwas dünnhäutig reagiert habe, aber ich habe diesbezüglich (in anderen Foren) viel falsches dazu gelesen. Und gerade hier können schwerwiegende Fehler passieren, die im schlimmsten Fall handfeste berufliche und wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen haben können.
OK OK, habe es auch verstanden, tut mir leid. Aber hey, so habe ich auch noch etwas gelernt...
Zitat von: Sony2900 am 17. Mai 2018, 22:55:28
Alles klar danke euch für die hilfreichen Antworten
Habe aber immernoch eine Frage
Reicht es wenn ich meinem Arbeitgeber Bescheid sage wann ich zum Bund gehe und ihn auf das ArbPlSchG. Hinweise oder muss ich ihm die Zettel die ich bekommen habe abkopieren?
Er muss ja nicht unbedingt wissen wo genau ich hingehe oder?
Zitat... 3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. ...
Zitat von: TomTom2017 am 17. Mai 2018, 05:45:06Zitat von: Bubbes am 16. Mai 2018, 23:59:45Menschenskinder, bitte vorher informieren!! §§ 1 ff. ArbPlSchG. Nicht kündigen!
Nachtrag: Du MUSST kündigen!!!!
Zitat von: Sony2900 am 17. Mai 2018, 10:18:10"Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes verzögern". Was du daraus machst, ist selbstverständlich dir überlassen. Ansonsten heißt es so schön: Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis.
Wäre es auch möglich die Einberufung erst nach der Probezeit bei meinem Arbeitgeber vorzulegen oder muss ich das jetzt wirklich zeitnah machen?
Ich will nämlich wirklich nicht das mein Chef dann Hass auf mich schiebt (der ist echt unberechenbar) und sich Dan Gründe raussucht mich rauszuwerfen, grade in der Probezeit.
Zitat von: Sony2900 am 16. Mai 2018, 23:16:23Dem Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren, § 1 Abs. 3 ArbPlSchG. Ich kann deine Bedenken nachvollziehen, aber du stehst erst unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), wenn du den Arbeitgeber informiert hast (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG).
Wann muss ich meinem Arbeitgeber Bescheid geben das ich zum Dienstantritt muss (ist nicht grad der verstandnissvollste Mensch und ich hab halt bisschen bammel das er mich aus anderen Gründen kündigt und ich dann da steh ohne Arbeit bis zum Antritt)
Zitat von: Sony2900 am 16. Mai 2018, 23:16:23Um es nochmals ausführlicher zu erläutern: Das Arbeitsverhältnis ruht, sobald du zum Dienst antrittst (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Damit bedarf es keine Kündigung, da die Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht und Vergütungsanspruch) aus dem Arbeitsvertrag suspendiert sind. Auf die Laufzeit der Befristung hat das keinen Einfluss, d.h. auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Solltest du aus welchen Gründen auch immer vor Januar aus dem Wehrdienst ausscheiden, so hast du Anspruch auf den Arbeitsplatz (§ 6 ArbPlSchG) - das Arbeitsverhältnis lebt wieder auf. Bei einer Kündigung eben nicht - und du bekämst unter Umständen Probleme mit der Arbeitsagentur (ggf. Sperre, falls du überhaupt schon ALG I berechtigt bist).
muss ich kündigen oder läuft mein Vertrag einfach bis Januar aus?
ZitatEs ist eben zu trennen zwischen Ausbidlungs- und Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung ist notwendig, da du ansonsten unkündbar gewesen wärst bis zum Laufzeitende des Arbeitsvertrages, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Und das Kündigungschutzgesetz gilt grundsätzlich ohnehin erst nach sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG), egal, was vertraglich vereinbart ist.
So wie in meinem Arbeitsvertrag steht bin ich noch bis Ende Juli in der Probezeit (find ich schwachsinnig da ich ja 4 Jahre da gelernt habe).
Zitat von: Bubbes am 16. Mai 2018, 23:59:45
Nachtrag: Du MUSST kündigen!!!!
Hier findest du auch noch ein paar Hinweise zur Berechnung der Tage der Kündigungsfrist: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/kuendigungsfristen/index.html
Zitat von: Bubbes am 16. Mai 2018, 23:59:45Menschenskinder, bitte vorher informieren!! §§ 1 ff. ArbPlSchG. Nicht kündigen!
Nachtrag: Du MUSST kündigen!!!!