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Zusammenfassung

Autor Roadrunner76
 - 18. Mai 2018, 09:44:14
Danke Ralf, ich sollte Gesetze wirklich immer zu Ende lesen   :o

Zitat von: Ralf am 18. Mai 2018, 05:43:29
ZitatIst damit das Thema Probezeit definitiv vom Tisch?
Die Frage verstehe ich in dem Zusammenhang nicht.
Ich verstehe das so, dass mit der Abgabe der "Aufforderung zum Dienstantritt" beim AG das ArbPlSchG greift, unabhängig von meinem aktuellen Status (befristet, unbefristet, Probezeit).

Sony 2009, da du anscheinend einen "verhaltensauffälligen" Chef hast, solltest du, falls dieser, trotz Kündigungsschutzes, tatsächlich beginnt, Gründe für eine geplante Kündigung zu sammeln, alle besonderen Vorkommnisse sauber dokumentieren (Ort, Datum, Uhrzeit, kurze Beschreibung der Situation). Deine Ausbildung liegt ja noch nicht lang zurück und Berichtsheftführung ist dir möglicherweise nicht fremd. So ein "Bericht" kann in einem möglichen Arbeitsgerichtsprozess sehr hilfreich sein.

Autor Ralf
 - 18. Mai 2018, 05:43:29
Sicher, dass er eine EÜ macht? Das lässt sich m.E. nicht aus den Ausführungen herauslesen, ist aber auch erst einmal ohne Belang, da beides den Arbeitsplatzschutz beinhaltet.

ZitatFragen hätte ich zum Thema auch: Ist es für das ArbPlSchG unerheblich, was man bei der BW macht? Im Gesetz ist die Rede von Grundwehrdienst und Wehrübung, FWD hat man dem Grundwehrdienst gleichgestellt, wie ich irgendwo gelesen habe. Findet sich der SaZ auch irgendwie im ArbPlSchG wieder?
Auch da bitte im ArbPlSchG schauen: §16a.

ZitatIst damit das Thema Probezeit definitiv vom Tisch?
Die Frage verstehe ich in dem Zusammenhang nicht.
Autor christoph1972
 - 18. Mai 2018, 00:09:21
Richtigerweise dürfte es sich wohl um eine Eignungsübung handeln. Dann gilt das Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)

Zu finden unter https://www.gesetze-im-internet.de/e_g/BJNR000130956.html

Sobald der AN dem AG die Teilnahme an einer Eignungsübung mitgeteilt hat, gilt § 2 Abs. 2 EÜG, dass die Beweislast zu Gunsten des Eignungsübenden bei einer Kündigung umkehrt. Sollte der AG nach Kenntnisnahme der Ladung zur Eignungsübung den AN kündigen. so ist der AG in der Pflicht in einem Kündigungsschutzprozess die gesetzliche Vermutung, dass er aus Anlass der Teilnahme an der Eignungsübung gekündigt hat, zu widerlegen.
Autor Roadrunner76
 - 17. Mai 2018, 23:55:36
Zitat von: Sony2900 am 17. Mai 2018, 10:18:10Wäre es auch möglich die Einberufung erst nach der Probezeit bei meinem Arbeitgeber vorzulegen oder muss ich das jetzt wirklich zeitnah machen?
Ich will nämlich wirklich nicht das mein Chef dann Hass auf mich schiebt (der ist echt unberechenbar) und sich Dan Gründe raussucht mich rauszuwerfen, grade in der Probezeit. (...) Er muss ja nicht unbedingt wissen wo genau ich hingehe oder?

ZitatAngst und Respekt sind nicht zwei Wege zum gleichen Ziel, sondern  machen  den  Unterschied  zwischen  schlechtem  und  gutem  Führungsverhalten  aus.
Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

Fragen hätte ich zum Thema auch: Ist es für das ArbPlSchG unerheblich, was man bei der BW macht? Im Gesetz ist die Rede von Grundwehrdienst und Wehrübung, FWD hat man dem Grundwehrdienst gleichgestellt, wie ich irgendwo gelesen habe. Findet sich der SaZ auch irgendwie im ArbPlSchG wieder?

Zitat von: TomTom2017 am 17. Mai 2018, 07:30:32Dem Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren, § 1 Abs. 3 ArbPlSchG. Ich kann deine Bedenken nachvollziehen, aber du stehst erst unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), wenn du den Arbeitgeber informiert hast (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG).

Ist damit das Thema Probezeit definitiv vom Tisch?


Autor TomTom2017
 - 17. Mai 2018, 23:21:18
Zitat von: Bubbes am 17. Mai 2018, 22:34:57
OK OK, habe es auch verstanden, tut mir leid. Aber hey, so habe ich auch noch etwas gelernt...
Sorry, wenn ich etwas dünnhäutig reagiert habe, aber ich habe diesbezüglich (in anderen Foren) viel falsches dazu gelesen. Und gerade hier können schwerwiegende Fehler passieren, die im schlimmsten Fall handfeste berufliche und wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen haben können.
Autor TomTom2017
 - 17. Mai 2018, 23:17:18
Zitat von: Sony2900 am 17. Mai 2018, 22:55:28
Alles klar danke euch für die hilfreichen Antworten  :)

Habe aber immernoch eine Frage  ::)
Reicht es wenn ich meinem Arbeitgeber Bescheid sage wann ich zum Bund gehe und ihn auf das ArbPlSchG. Hinweise oder muss ich ihm die Zettel die ich bekommen habe abkopieren?
Er muss ja nicht unbedingt wissen wo genau ich hingehe oder?

Lese mal bitte, bitte den § 1 Abs. 3 ArbPlSchG durch, da steht doch alles drin (https://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/__1.html). Ansonsten drehen wir uns im Kreis.

Er muss es nicht wissen, aber was wo liegt das Problem, wenn er es weiß?  ???
Autor KlausP
 - 17. Mai 2018, 23:06:02
Ist keine Mehrausfertigung der "Aufforderung zum Dienstantritt" für den Arbeitgeber dabei?

Ansonsten gilt § 1(3) ArbPlSchG:

Zitat... 3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. ...
Autor Sony2900
 - 17. Mai 2018, 22:55:28
Alles klar danke euch für die hilfreichen Antworten  :)

Habe aber immernoch eine Frage  ::)
Reicht es wenn ich meinem Arbeitgeber Bescheid sage wann ich zum Bund gehe und ihn auf das ArbPlSchG. Hinweise oder muss ich ihm die Zettel die ich bekommen habe abkopieren?
Er muss ja nicht unbedingt wissen wo genau ich hingehe oder?
Autor Bubbes
 - 17. Mai 2018, 22:34:57
Zitat von: TomTom2017 am 17. Mai 2018, 05:45:06
Zitat von: Bubbes am 16. Mai 2018, 23:59:45
Nachtrag: Du MUSST kündigen!!!!
Menschenskinder, bitte vorher informieren!! §§ 1 ff. ArbPlSchG. Nicht kündigen!

OK OK, habe es auch verstanden, tut mir leid. Aber hey, so habe ich auch noch etwas gelernt...
Autor TomTom2017
 - 17. Mai 2018, 13:02:14
Zitat von: Sony2900 am 17. Mai 2018, 10:18:10
Wäre es auch möglich die Einberufung erst nach der Probezeit bei meinem Arbeitgeber vorzulegen oder muss ich das jetzt wirklich zeitnah machen?
Ich will nämlich wirklich nicht das mein Chef dann Hass auf mich schiebt (der ist echt unberechenbar) und sich Dan Gründe raussucht mich rauszuwerfen, grade in der Probezeit.
"Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes verzögern". Was du daraus machst, ist selbstverständlich dir überlassen. Ansonsten heißt es so schön: Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis.

Und was den Chef angeht: Die Rechtslage ist auf deiner Seite, darauf kannst du deinen Chef auch hinweisen. Wenn er nicht eigene Prozesskosten + Arbeitsentgelt + Zinsen nachzahlen möchte, lässt er es bleiben. Und nicht selten ist die Angst einfach unbegründet. Klar wird er nicht begeistert sein, aber wenn er die Arbeitskraft benötigt, ist es schwachsinnig, jemand unmittelbar vor die Tür zu setzen als schon mal für den 01.11. nach Ersatz zu suchen...  ::)
Autor Ralf
 - 17. Mai 2018, 11:40:39
Lies doch bitte auch die genannten Quellen, also ArbPlSchG §1 (3)
Autor Sony2900
 - 17. Mai 2018, 10:18:10
Okay danke für die ganzen Antworten  :D

Ich weiß nicht ob es wichtig ist als was ich eingestellt werde beim Bund.
Nach der AGA geht's dann weiter als SaZ für 4 Jahre.

Wäre es auch möglich die Einberufung erst nach der Probezeit bei meinem Arbeitgeber vorzulegen oder muss ich das jetzt wirklich zeitnah machen?
Ich will nämlich wirklich nicht das mein Chef dann Hass auf mich schiebt (der ist echt unberechenbar) und sich Dan Gründe raussucht mich rauszuwerfen, grade in der Probezeit.
Autor TomTom2017
 - 17. Mai 2018, 07:30:32
Zitat von: Sony2900 am 16. Mai 2018, 23:16:23
Wann muss ich meinem Arbeitgeber Bescheid geben das ich zum Dienstantritt muss (ist nicht grad der verstandnissvollste Mensch und ich hab halt bisschen bammel das er mich aus anderen Gründen kündigt und ich dann da steh ohne Arbeit bis zum Antritt)
Dem Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren, § 1 Abs. 3 ArbPlSchG. Ich kann deine Bedenken nachvollziehen, aber du stehst erst unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), wenn du den Arbeitgeber informiert hast (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG).
Wenn dein Chef so ein Typ ist, würde ich mich ab dieser Zeit absolut vertragstreu halten (und zwar im juristischen Sinne), also z.B. kein Aufladen des Handys im Betrieb (wenn es nicht explizit, am besten schriftlich, gestattet wurde); ist man krank, vielleicht schon am ersten Tag zum Arzt gehen und sich einen gelben Schein abholen etc.

Zitat von: Sony2900 am 16. Mai 2018, 23:16:23
muss ich kündigen oder läuft mein Vertrag einfach bis Januar aus?
Um es nochmals ausführlicher zu erläutern: Das Arbeitsverhältnis ruht, sobald du zum Dienst antrittst (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Damit bedarf es keine Kündigung, da die Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht und Vergütungsanspruch) aus dem Arbeitsvertrag suspendiert sind. Auf die Laufzeit der Befristung hat das keinen Einfluss, d.h. auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Solltest du aus welchen Gründen auch immer vor Januar aus dem Wehrdienst ausscheiden, so hast du Anspruch auf den Arbeitsplatz (§ 6 ArbPlSchG) - das Arbeitsverhältnis lebt wieder auf. Bei einer Kündigung eben nicht - und du bekämst unter Umständen Probleme mit der Arbeitsagentur (ggf. Sperre, falls du überhaupt schon ALG I berechtigt bist).

Zitat
So wie in meinem Arbeitsvertrag steht bin ich noch bis Ende Juli in der Probezeit (find ich schwachsinnig da ich ja 4 Jahre da gelernt habe).
Es ist eben zu trennen zwischen Ausbidlungs- und Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung ist notwendig, da du ansonsten unkündbar gewesen wärst bis zum Laufzeitende des Arbeitsvertrages, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Und das Kündigungschutzgesetz gilt grundsätzlich ohnehin erst nach sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG), egal, was vertraglich vereinbart ist.
Autor KlausP
 - 17. Mai 2018, 07:10:05
Zitat von: Bubbes am 16. Mai 2018, 23:59:45
Nachtrag: Du MUSST kündigen!!!!
Hier findest du auch noch ein paar Hinweise zur Berechnung der Tage der Kündigungsfrist: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/kuendigungsfristen/index.html

Wenn man von etwas so gar keine Ahnung hat, sollte man lieber die Finger von der Tastatur lassen, der Rat ist in diesem Fall nämlich völlig falsch. Für Bewerber für den Freiwilligen Dienst in der Bundeswehr gelten ja nach Einstellungsgrund entweder das Arbeitsplatzschutzgesetz oder das Eignungsübungsgesetz.
Autor TomTom2017
 - 17. Mai 2018, 05:45:06
Zitat von: Bubbes am 16. Mai 2018, 23:59:45
Nachtrag: Du MUSST kündigen!!!!
Menschenskinder, bitte vorher informieren!! §§ 1 ff. ArbPlSchG. Nicht kündigen!