ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: dunstig am 22. Juni 2018, 12:57:03
Das heißt, ich könnte von meiner Wohnung am alten Standort z.B. Hamburg nach einer Versetzung ohne Zusage UKV in eine andere Wohnung in der Nähe vom neuen Standort z.B. Bad Reichenhall, die nicht im Einzugsgebiet liegt, ziehen und würde dennoch über Jahre TG bekommen können?
ZitatWenn das mit "über Jahre" absehbar ist, wird ja die UKV zugesagt werden.
ZitatWird ein Umzug nach einer Versetzung ohne Zusage der UKV und während des Bezuges von Trennungsgeld aus diesem Grund aus einer berücksichtigungsfähigen Wohnung in eine andere Wohnung durchgeführt, so ist auch diese neue Wohnung berücksichtigungsfähig.
Voraussetzungen:
- es muss sich um die Wohnung des Berechtigten (Eigentum oder Verfügungsrecht) handeln, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt
- auf die Lage der Wohnung zum Dienstort kommt es dabei nicht an