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Zitat von: tank1911 am 09. August 2018, 06:52:03
Ganz so einfach ist das alles nicht.
Ich habe einen vergleichbaren Fall begleitet, bei dem ein Soldat seiner Frau gegenüber handgreiflich geworden ist. Dies hat der Soldat nach Anzeige seiner Frau sofort gemeldet. Obwohl die Frau die Anzeige mittlerweile zurück gezogen hat, hat die Einleitungsbehörde ihre Arbeit aufgenommen.ZitatMein Kumpel hat diekt nach dem Streitabend mit seinem Vorgesetzten gesprochen und soweit ich weiß versucht dieser ihn auch zu beruhigen, aber sollte er verurteilt werden, hat der Vorgesetzte ja auch nichts zu sagen.
Nach diesem Gespräch muss der Vorgesetzte ermitteln und es handelt sich um ein meldepflichtiges Ereignis im Rahmen der "Inneren und sozialen Lage der Bundeswehr".
3.3 Verdacht auf einzelne Straftaten nach dem Strafgesetzbuch6 von oder an Bundeswehrangehörigen
331. Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§§ 211 – 241a Strafgesetzbuch (StGB))
Somit ist automatisch auch der Rechtsberater bzw. Wehrdisziplinaranwalt beteiligt.
Ggf. wird hier mit §17 (2) SG argumentiert: "Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt."
ZitatMein Kumpel hat diekt nach dem Streitabend mit seinem Vorgesetzten gesprochen und soweit ich weiß versucht dieser ihn auch zu beruhigen, aber sollte er verurteilt werden, hat der Vorgesetzte ja auch nichts zu sagen.
Zitat... Vielleicht kann er seinem Anwalt entsprechende Gesetze vorlegen und ihn nochmal etwas sensibilisieren, wenn es zu einer Verhandlung kommt. ...