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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 14. August 2018, 13:57:29
Zitat von: Deepflight am 14. August 2018, 12:55:31

Im Umkehrschluss wird das aber erst richtig interessant, wenn du bei deinem zivile AG mehr Urlaub pro Jahr bekommen hättest als in der Bw gegeben wird.
Keine Ahnung wie das dann gehandhabt wird, aber wäre mal ein interessantes Beispiel...


Zitat von: LwPersFw am 13. August 2018, 08:42:07

In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch
Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.
Autor Deepflight
 - 14. August 2018, 12:55:31
Da hat LwPersFW recht!

Nur das der TE eben nicht nicht zuviel Urlaub im Jahr genommen hat.

Wie bereits ausgeführt wurde steht einen AN nach §4 BUrlG erstmalig nach 6monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu.
Laut §5 Abs.1 c BUrlG steht der volle Anspruch auf zu, wenn der AN nach der ersten Jahreshälfte (also 6ms + 1 Tag) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Im geschriebenen Fall ist damit kein Zuviel an Urlaub genommen worden. Das alte, zivile Arbeitsverhältnis endet damit unbelastet.

Fakt ist aber, dass der §6 BUrlG Doppelansprüche ausschließt. Auf Basis dessen entsteht die Verpflichtung des Arbeitgebers nach §6 Abs. 2 BUrlG, bei Ausscheiden
eine Bestätigung über den bereits erhaltenen Urlaub an den AN auszuhändigen. Der nächste AG rechnet dann zurück, sodass (falls  in der ersten Jahreshälfte schon
mehr als 6/12 des zustehenden Jahresurlaubs genommen wurde), nur noch der verbleibende Rest gewährt wird.
Genau das regelt der §6 EUrlV.

Händigt der AG die Bescheinigung nicht aus, musst du wie LwPersFw beschrieben hat eine dienstliche Erklärung abgeben wie viel Urlaub du bereits hattest.

Im Umkehrschluss wird das aber erst richtig interessant, wenn du bei deinem zivile AG mehr Urlaub pro Jahr bekommen hättest als in der Bw gegeben wird.
Keine Ahnung wie das dann gehandhabt wird, aber wäre mal ein interessantes Beispiel...
Autor LwPersFw
 - 13. August 2018, 08:42:07
Soldatinnen und Soldaten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel
des Jahresurlaubs zu, wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den Wehrdienst eingetreten sind.

Erholungsurlaub, den die Soldatin oder der Soldat in einem anderen Beschäftigungsverhältnis
für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist nach § 6 EUrlV auf den Erholungsurlaub
anzurechnen.

Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren (Resturlaub) wird nicht
angerechnet. Erholungsurlaub, den die Soldatin oder der Soldat in einem anderen
Beschäftigungsverhältnis während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus vorangegangenen
Urlaubsjahren erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.

Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres, der während eines dem Wehrdienstverhältnis
unmittelbar vorhergehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitnehmerverhältnisses
im öffentlichen Dienst
erwachsen ist, aber nicht genommen wurde, ist nachzugewähren.

Der während des Wehrdienstverhältnisses im ersten Urlaubsjahr zu gewährende Erholungsurlaub darf
jedoch die in Nrn. 225 bis 227 festgesetzte Urlaubsdauer nicht überschreiten.

Durch Vorlage einer Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers/Dienstherrn soll nachgewiesen
werden, wie viel Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr zugestanden hätte und wie
viele Tage davon bereits in Anspruch genommen worden sind. Sofern diese Bescheinigung nicht
beigebracht werden kann, ist eine Dienstliche Erklärung über den Urlaubsanspruch und den
erhaltenen Erholungsurlaub abzugeben.

In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch
Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.
Autor TexFJ
 - 13. August 2018, 08:16:13
Arbeitsrechtlich steht Dir der volle Urlaub zu, wenn Du über ein halbes Jahr in dem Betrieb gearbeitet hast.
Demnach kann Dir kein Urlaub in Abzug gebracht werden. Stell sicher, dass der Arbeitgeber Dir lediglich bescheinigt, dass der gesamte Urlaub genommen ist und kein Resturlaub vorhanden ist.
Auch darf der Arbeitgeber den "zu viel genommenen Urlaub" NICHT vom Gehalt abziehen.
Autor andib77
 - 09. August 2018, 12:15:13
Vielen Dank für die Antwort Klaus.

Gruß Andi
Autor KlausP
 - 09. August 2018, 09:21:28
Sie haben beim Dienstantritt eine Bescheinigung Ihres AG über bereits gewährten Urlaub vorzulegen. Zu viel gewährter Urlaub wird dann mit Ihrem Urlaubsanspruch bei der Bw verrechnet.
Autor andib77
 - 09. August 2018, 08:59:58
Guten Morgen,

wie verhält es sich wenn ich am 01.10. zur EÜ eingezogen werde, aber bereits meinen Urlaub, der mir eigentlich bis zum Ende des Jahres zustehen würde, genommen habe?
Konkret stehen mir bis 30.9. 22,5 Tage Urlaub zu. Genommen habe ich aber bereits 29,5 von 30 zustehenden Tagen. Nicht zur Erholung, falls hier Fragen entstehen. Unter anderem auch für die Eignungsprüfung im KC;-)
Mein alter AG wird kein Urlaubsentgelt zurück fordern. Das habe ich abgeklärt.

Bekomme ich dann den Rest des Jahres trotzdem noch den anteiligen Urlaub vom Dienstherrn?
Und nein, ich habe nicht nur Urlaub im Kopf;-)

Vielen Dank.

Beste Grüße,
Andi