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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: pzmeier am 17. August 2018, 20:32:05
@Rollo: Bei zukünftigen Personalmaßnahmen wird grundsätzlich die UKV zugesagt!
Im Januar 2017 trat eine Änderung des Bundesumzugskostengesetzes in Kraft.
Bei zukünftigen Versetzungen mit Dienstortwechsel erhält der bzw. die Betroffene (mit anerkannter Wohnung) die Zusage der Umzugskostenvergütung. Diese wird jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren nicht wirksam, es sei denn der Umzug ist gewünscht. Dafür besteht für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Trennungsgeld. Die sogenannte drei plus fünf-Regel sieht nun vor, dass der bzw. die Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Dreijahresfrist entscheiden muss, ob er bzw. sie umzugswillig ist. Ist dies nicht der Fall, so kann er bzw. sie für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beantragen.
@Sven: Sie haben bei der nächsten Personalmaßnahme die Wahlmöglichkeit.
Diese Regelung soll (nach derzeitigem Sachstand) bis Ende 2021 auch für die zivilen Beschäftigten der Bundeswehr gelten (Übergangszeit). Soviel zum (anderen) Thema: geschlossener Personalkörper und Attraktivität als Arbeitgeber