ZUR INFORMATION:
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Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: pzmeier am 29. August 2018, 15:03:35
Eine weitere Ausnahme: Umzug in eine Wohnung, die nicht den Vorgaben des §10(3) BUKG entspricht.
Zitat von: pzmeier am 29. August 2018, 15:03:35
Ich habe mir noch einmal die C-2213/6, Nr. 309 + 310 unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen a) Versetzung und b) Kommandierung angeschaut und kann Ihrer Argumentation nicht folgen. Aber egal, das alles hilft dem Fragestellenden nicht weiter. Belassen wir es dabei.
ZitatDer folgende Text hat mich dann etwas verwirrt, aber ich ging davon aus, dass alles seine Richtigkeit hat:
"Die Wohnung kann bei der Entscheidung über die Zusage der UKV nicht berücksichtigt werden, da der Berechtigte unverheiratet ist und die außerhalb des räumlichen Zusammenhanges liegende Wohnung nur gelegentlich nutzen kann."
Auf meinen folgenden Kommandierungen stand jedoch, dass ich ledig ohne anerkannten Wohnsitz bin.
Wie auch immer.