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Zitat von: Somethingwrong am 17. Oktober 2018, 00:08:04Auch das würde ich in dieser Pauschalität nicht unterschreiben. Wir wissen nicht, wie der Vorwurf lautet, welcher Sachverhalt vorliegt (und wir komplex dieser ist), welche Zeugen bzw. sogar einen anderen Beschuldigten er zu seiner Entlastung nennen etc. Das kann und muss alleine nur der TE entscheiden.
Ich geh mal davon aus, dass der Threadersteller Beschuldigter sein wird. Daher, .... er muss und sollte da auch nicht hingehen. Alleine aus Selbstschutz. Sollte er nur Zeuge sein, sollte er die Aussage verweigern.
Zitat von: TomTom2017 am 16. Oktober 2018, 23:39:45Zitat von: Somethingwrong am 16. Oktober 2018, 19:00:48So nicht korrekt! Die Gesetzeslage hat sich geändert. Nach § 163 Abs. 3 S. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet auch eine Vorladung der Polizei wahrzunehmen. Und solange einem der Beschuldigten-Status nicht eröffnet wurde, wird man i.d.R. als Zeuge vorgeladen - somit Erscheinungspflicht.
Die Vorladung bei der Polizei muss man nicht wahrnehmen.
Zitat von: Somethingwrong am 16. Oktober 2018, 19:00:48So nicht korrekt! Die Gesetzeslage hat sich geändert. Nach § 163 Abs. 3 S. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet auch eine Vorladung der Polizei wahrzunehmen. Und solange einem der Beschuldigten-Status nicht eröffnet wurde, wird man i.d.R. als Zeuge vorgeladen - somit Erscheinungspflicht.
Die Vorladung bei der Polizei muss man nicht wahrnehmen.
Zitat von: Quantico1220 am 16. Oktober 2018, 16:17:07Nicht korrekt, siehe § 147 Abs. 4 StPO. Und so nebenbei: Auch mit einem Anwalt darf man die Akten nicht so mitnehmen, denn das Verfahren ist ja noch nicht abgeschlossen. In der Regel fertigt der Anwalt Kopien an. Aber das kann man mit dem § 147 Abs. 4 StPO auch ohne Anwalt.
Allerdings braucht man ja einen Anwalt, um Akteneinsicht zu gelangen