ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: pzmeier am 24. Oktober 2018, 11:11:15
Ausschlussfrist
Gem. Zentrale Dienstvorschrift A-1455/4 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und Heranziehen von zivilen (zahn)-ärztlichen und psychologischen Vertretungskräften,
Nr. 1616: Für die Abrechnung der Reiseauslagen im Rahmen der utV findet die in § 3 Abs. 1 BRKG vorgegebene Antragsfrist von sechs Monaten keine Anwendung. Für den besoldungsrechtlichen Anspruch gilt in Anwendung des § 195 BGB die Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.