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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: LwPersFw am 02. November 2018, 11:05:19Zitat von: D.191183 am 02. November 2018, 10:03:07
da wir bei der Bundeswehr sind und natürlich auch da wieder unsere eigenen Vorschrften haben...
Stimmt das so? Es gibt so viele Meinungen... Aber was ist definitiv Fakt?
Dann gehen Sie doch einfach auf Regelungen-online...
Lesen Sie die relevanten Vorschriften...
Und Sie wissen "Schwarz auf Weis", was definitiv vorgeschrieben ist...
ZitatArbeitszeitgesetz (ArbZG) § 7 Abweichende Regelungen
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
[..]...[..]
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
ZitatWie müssen ,,sonstige" Arbeitszeiten berücksichtigt werden?
§ 21 a ArbZG; Art. 9 VO (EG) Nr. 561/2006
Alle Arbeiten, die in- oder außerhalb des Kraftfahrzeugs im
Auftrag des Unternehmers verrichtet werden, sind als ,,sonstige
Arbeitszeiten" aufzuzeichnen.
Zu den ,,sonstige Arbeitszeiten" gehören z.B. Zeiten,
• in denen Fahrzeuge be- oder entladen werden,
• in denen Frachtdokumente ausgefüllt werden,
• die der Fahrer vor Übernahme eines mit einem Fahrtenschreiber
ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringt,
Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem Fahrtenschreiber
ausgestattet sein müssen,
• die der Fahrer für die Anreise benötigt, um ein mit einem
Fahrtenschreiber ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen,
das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung
des Arbeitgebers befindet.
Wartezeiten, Nicht-Lenkzeiten in einem fahrenden Fahrzeug
(z.B. als Beifahrer), auf einer Fähre oder einem Zug gelten weder
als ,,sonstige Arbeitszeiten" noch als Ruhezeiten. Solche
Zeiten können aber als Fahrtunterbrechungen gewertet werden,
wenn die Voraussetzungen für eine Fahrtunterbrechung
erfüllt sind.
Zitat von: Al Terego am 03. November 2018, 11:20:07
Also wenn wir hier über Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr reden, gelten natürlich die selben Regeln wie für alle anderen auch. Nur wenn es Regelungen der Bundeswehr gibt, die noch strenger sind, übersteuern diese die allgemeinen Regelungen.
Bei einem zweiten Fahrer, der als Beifahrer mit im LKW sitzt, zählt diese Zeit so, als würde er selber am Steuer sitzen.
Zitat von: PzHurra am 03. November 2018, 19:51:36
Wenn wir das Arbeitszeitgesetz betrachten dann ist das "Beifahrer" sein keine Arbeitszeit sondern Bereitschaftszeit.
Wenn es bis Dienstag Abend langt werde ich Ihnen mit Quellen eine Antwort liefern.
Zitat von: F_K am 02. November 2018, 13:18:57
Na, bei 5000 Euro OWi für den Fahrer und 15000 fürs Unternehmen .. sollte man drüber nachdenken.
Wenn es dann noch zu Personen- oder Sachschäden kommt ... viel Spass.