ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: pzmeier am 20. November 2018, 19:57:38Zitat von: LwPersFw am 20. November 2018, 09:02:08
siehe A-2212/1 , Punkt 6.5
Der max. Betrag ist 130 € , je für Hin- und Rückfahrt.
150 € gelten nur bei Anerkennung eines sog. "erheblichen dienstlichen Interesses" (A-2211/11).
Die zitierte Vorschrift betrifft die Anwendung des BRKG. Wo wird in der TGV denn beim Thema Reisebeihilfe auf eine Erstattungsgrenze aus dem BRKG Bezug genommen?
Der Höchstbetrag von 130€ gibt es im Geschäftsbereich BMVg schon seit Jahren nicht mehr. Wird ein erhebliches dienstliches Interesse anerkannt, dann wird u.a. je gefahrenen Kilometer 0,30€ erstattet. Einen Höchstbetrag gibt es nicht! Allerdings wird ein edI ausschließlich bei Dienstreisen festgestellt.
Zitat von: LwPersFw am 20. November 2018, 09:02:08
siehe A-2212/1 , Punkt 6.5
Der max. Betrag ist 130 € , je für Hin- und Rückfahrt.
150 € gelten nur bei Anerkennung eines sog. "erheblichen dienstlichen Interesses" (A-2211/11).
Zitat... dann wird eine Bahnfahrt abgerechnet , obwohl ich mit Auto fahre ? ...