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ZitatDen Erlass des BMVG kenne ich noch nicht, werde diesen mal suchen.
Zitat von: LwPersFw am 24. November 2018, 08:18:11Zitat von: ABCD am 23. November 2018, 22:53:00
Ich meine, da gabs mal eine Regelung in ner Vorschrift?
Kann mir da jemand weiterhelfen?Zitat von: ulli76 am 23. November 2018, 23:04:19
Hast du mal in der Soldatenurlaubsverordnung nachgeschaut?Zitat von: ABCD am 23. November 2018, 23:13:27
Ja, da finde ich leider nichts drin dazu
Erst mal in die Vorschriften der Bundeswehr schauen...die die SUV umsetzen...und die Anwendung vorgeben.
Zu finden in Regelungen-Online.
Denn zuerst ... gilt was darin geregelt ist ...
Erst wenn darin Nichts zum konkreten Sachverhalt geregelt ist...
...greifen u.U. die hier schon genannten Verordnungen, denn:
"Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt." § 1 SUV
Zur Thematik was konkret erstattet werden kann, gibt es ergänzend einen Erlass des BMVg.
Zitat von: ABCD am 23. November 2018, 22:53:00
Ich meine, da gabs mal eine Regelung in ner Vorschrift?
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Zitat von: ulli76 am 23. November 2018, 23:04:19
Hast du mal in der Soldatenurlaubsverordnung nachgeschaut?
Zitat von: ABCD am 23. November 2018, 23:13:27
Ja, da finde ich leider nichts drin dazu
Zitat von: HubschrauBär am 24. November 2018, 03:57:45Grundsätzlich sind auch die Aufwendungen der begleitenden Personen erstattbar. Vor Urlaubsantritt sind das die Stornierungskosten - auch für die begleitenden Personen (OVG Schleswig, Urteil vom 22.10.1993 - 3 L 117/93). Ist der Urlaub angetreten, sind die angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die durch den Abbruch und die vorzeitige Rückreise entstehen - dazu zählen nach dem Wortlaut explizit auch die Begleitpersonen (§ 8 Abs. 1 S. 2 EUrlV i.V.m. § 13 Abs. 4 BRKG).
Angenommen der Betroffene Soldat ist Familienvater und hat einen entsprechenden Urlaub gebucht.
Muss der Dienstherr hier die Gesamtkosten erstatten oder nur die Anteile des Vaters?
ZitatWenn der beantragte Urlaub für nächstes Jahr durch den Chefvertreter genehmigt wurde, und der Soldat auf der Grundlage seinen Urlaub bucht, was passiert dann, wenn der reguläre Chef nachträglich beschließt, dass er den Urlaub nicht genehmigen will?
Zitat von: miT am 23. November 2018, 23:21:23§ 28 Abs. 3 SG ist hier nicht einschlägig, denn der Absatz 3 regelt Urlaub aufgrund von "besonderen Anlässen". Erholungsurlaub ist gerade nicht so ein besonderer Anlass und fällt somit nicht unter diesen Tatbestand.
Oder SG 28 (3)?
Jeder Chef kennt den Umgang damit. Selbst der unwilligste.
Zitat von: KlausP am 23. November 2018, 22:57:43
Ein Widerruf der Genehmigung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen möglich. Dann sind dem Soldaten die ihm entstandenen Kosten (z.B. Stornogebühren) zu erstatten.