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ZitatWieso bekomme ich dann das ganze Zeug für den AG wenn die BW ihn doch ohnehin kontaktiert?? - das macht für mich keinen Sinn. Außerdem sagt halt doch jeder was anderes.
Zitat von: LwPersFw am 27. November 2018, 10:38:45
"Die Bundeswehr informiert ihren Arbeitgeber rechtzeitig über den Beginn und das Ende der Eignungsübung sowie Ihr evtl. Verbleiben in den Streitkräften."
ZitatSie haben zum Thema im KC ein Merkblatt erhalten. Wenn nicht rufen Sie dort an und lassen sich dieses noch zusenden.
"Merkblatt zum Schutz vor Arbeitsplatz-Kündigung durch Arbeitgeber nach Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und Eignungsübungsgesetz (EÜG)"
Darin wird alles erläutert.
Zitatdass von mir erwartet...
Zitat von: F_K am 27. November 2018, 08:59:26
Im Zweifelsfall kennt die Bundeswehr ja gar nicht die Anschrift / Kontaktdaten des Arbeitgebers.
Zitat von: KlausP am 27. November 2018, 08:48:15
Nach dem Gesetzestext verstehe ich das so, dass die Bw dem Bewerber und seinem Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor Dienstantritt den Termin mitteilt. Das kann für beide mit gesonderter Post sein, das kann aber auch durch die Übersendung einer "Mehrausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" an den Bewerber passieren.
Zitat von: TomTom2017 am 26. November 2018, 22:51:18
Sie kündigen nicht während der EÜ, sondern Sie beantragen die Entlassung. Das hat aber meines Erachtens nichts mit dem ALG zu tun
Zitat von: TomTom2017 am 26. November 2018, 22:51:18
Die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung besteht beim Bund
Zitat von: Staff Sergeant am 26. November 2018, 09:25:07Das bezieht sich auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 BGB. Wie richtig geschrieben, ist die Kündigung in der Probezeit eine ordentliche Kündigung.
..Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer EÜ liegen bleibt unberührt."[/i] Also in meinem Fall darf mir der Arbeitgeber kündigen! So weit richtig verstanden?
ZitatSie kündigen nicht während der EÜ, sondern Sie beantragen die Entlassung. Das hat aber meines Erachtens nichts mit dem ALG zu tun. Sollte Sie ihr AG kündigen (vor oder nach der EÜ), so besteht m.E. dennoch Anspruch auf ALG ohne Sperre. Keiner ist gezwungen in den Streitkräften zu verbleiben nur aus Angst, kein ALG I zu bekommen.
Dann stehe ich ich meinem Fall ohne Job da, und sagen wir ich kündige während der EÜ, dann habe ich auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil ich ja gekündigt habe. Habe ich die Situation richtig eingeschätzt oder liege ich total daneben?
ZitatSehe ich anders. Zu einem spricht der Wortlaut und die Systematik des § 1 EÜG von "ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber [...] mitzuteilen". Da steht nicht, dass der Einzuberufenden dem AG informieren muss (im Vergleich dazu: § 8 Abs. 2 EÜG - dort muss ggf. der Versicherte seine Krankenkasse informieren). Die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung besteht beim Bund. Und wenn die Pflicht beim Bund liegt, kann sie nicht beim Arbeitnehmer bestehen (und damals im meinem Fall hat das BAPersBw vorschriftsmäßig von sich aus meine Arbeitgeberin informiert).
Die Quelle für die MINDESTENS vier Wochen hat Wolverine zitiert - ansonsten ergibt sich die Pflicht für mich schon aus "Treu und Glauben" - da dies ja eine Abwesenheit von 4 Monaten darstellt, da muss der AG planen können, jede Verzögerung der Mitteilung ist aus meiner Bewertung heraus (nach einer gewissen Frist / wenige Tage) entsprechend schuldhaft.
Zitat von: Rekrut84 am 26. November 2018, 14:45:48
Die Sache ist doch ganz einfach. Sobald du deinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzt, dass du an der Eignungsübung teiknimmst, greift das Kündigungsverbot aus dem EÜG.
Die Kündigung in der Probezeit ist keine außerordentliche Kündigung, sondern eine ordentliche, jedoch bedingt durch die Probezeit mit verkürzter Frist.
Außerordentliche Kündigungen sind schwer durchzukriegen und bedürfen deshalb massiver Fehltritte. Dein Arbeitgeber kann dich also ab Kenntnis von der EÜ nicht einfach unter Berufung auf die Probezeit kündigen. Dafür hat der Gesetzgeber eben diese Regelungen in das EÜG aufgenommen.