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Zusammenfassung

Autor Andi
 - 14. Dezember 2018, 08:41:22
Bei der Verwaltungsbeschwerde im Zweifelsfall auch erst mal nur fristwahrend die Beschwerde einreichen mit dem Hinweis, dass die Begründung noch (durch den Anwalt) folgt.

Gruß Andi
Autor LwPersFw
 - 14. Dezember 2018, 06:10:29
Zitat von: Odysso am 14. Dezember 2018, 03:20:11
...ein Quentchen Hoffnung.

Mehr ist es aber auch wirklich nicht... Deshalb - gerade auf Grund der eigenen psychischen Belastung - nicht zu viel Hoffnung machen.

Ruhig das Problem angehen ... Sollte der Weg vor Gericht notwendig sein ... gut beraten lassen...

Und nie vergessen ... "Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand..."  ;)

Viel Glück ... und es wäre natürlich schön zu erfahren, was am Ende herauskommt ... egal ob positiv oder negativ...

Autor Odysso
 - 14. Dezember 2018, 03:20:11
Herzlichen Dank für die Antworten, insb. an LwPersFw. Sie geben mir ein Quentchen Hoffnung.
Autor Tasty
 - 12. Dezember 2018, 22:55:28
Und vor allem schnell jetzt.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes hat man nicht ewig Zeit für das o.g. Vorgehen.
Autor LwPersFw
 - 12. Dezember 2018, 22:17:13
Aus der aktuellen Rechtsprechung"

Für die Beantragung von Beihilfe gelten Ausschlussfristen, innerhalb derer die Anträge der zuständigen Beihilfestelle vorliegen müssen. Kommt es von Seiten des Antragstellers zu einem Fristversäumnis, führt dies regelmäßig zu einer Ablehnung der Bewilligung. Dies darf allerdings nicht für den Fall gelten, dass die Ausschlussfrist von dem Antragsteller aufgrund einer Erkrankung versäumt worden ist, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück jetzt entschieden hat
(VG Osnabrück, Urteil vom 29. September 2017, Az.: 3 A 19/16).

Geklagt hatte eine niedersächsische Ruhestandsbeamtin, der Beihilfe für eine ärztliche Leistung in Höhe von 1.840,90 Euro versagt worden war. Die Beihilfestelle lehnte die Kostenübernahme ab mit der Begründung, dass zwischen der Rechnungslegung für die ärztliche Leistung und der Antragstellung mehr als ein Jahr gelegen hatte und damit die Ausschlussfrist nach § 48 Abs. 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) versäumt worden ist.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat sich die Beihilfestelle zu Unrecht auf die beihilferechtliche Ausschlussfrist berufen, da das Fristversäumnis allein einer psychischen Erkrankung der Klägerin geschuldet sei. Die Klägerin sei schlicht und ergreifend nicht in der Lage gewesen, den Beihilfeantrag in der erforderlichen Frist zu stellen. Insofern sieht das Gericht die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als gegeben an.

Nach Auffassung des Gerichts trifft die Klägerin keinerlei persönliches Verschulden. Dass sie es unterlassen hatte, andere Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, sei nicht als Verschulden in eigenen Angelegenheiten zu werten. Die Besonderheit ihrer Erkrankung schließe es vielmehr aus, das Nichteinleiten notwendiger Schritte zur Interessenswahrung als vorwerfbares Unterlassen zu verstehen. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.

......................

Im Beihilferecht gibt es die adäquate 1-Jahresfrist, wie im TG-Recht.

Deshalb meine Empfehlung...

1. wenn noch kein formaler Bescheid zu Ihren TG-Anträgen erfolgt ist...

+ besorgen Sie sich das o.g. Urteil
+ stellen Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung
+ nutzen Sie für die Begründung die Ausführungen des Gerichts
+ fügen Sie das Urteil als Anlage bei

2. wurde schon ein ablehnender Bescheid erstellt...

+ Urteil besorgen
+ von einem Fachanwalt anhand des Urteils beraten lassen
+ ggf. Rechtsmittel einlegen

> dabei die Fristen im Bescheid beachten
> und die Kosten des Rechtsstreits bedenken

Autor TomTom2017
 - 12. Dezember 2018, 21:53:37
Zitat von: pzmeier am 12. Dezember 2018, 11:54:46
Die TGV und das BRKG kennen keine Ausnahmen bei der Ausschlussfrist für Erstattungsanträge.
Ja und Nein. Es gilt das VwVfG und hier besteht grds. die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, § 32 VwVfG. Aber dieser ist an engen Voraussetzungen geknüpft. Ob diese vorliegen, muss der TE prüfen (lassen). Aber nach der bisherigen Sachverhaltsdarstellung dürfte es für den § 32 nicht so gut aussehen.

Da es um hohe Summen geht, könnte sich eine professionelle Rechtsberatung nicht schaden, aber man sollte nicht mit hohen Erwartung in das Gespräch gehen. Und wenn der Anwalt sagt, dass die Erfolgsaussichten gering sind, sollte dies auch akzeptiert werden.
Autor pzmeier
 - 12. Dezember 2018, 11:54:46
Die TGV und das BRKG kennen keine Ausnahmen bei der Ausschlussfrist für Erstattungsanträge.

Die Antwort, die Sie erhalten haben, sollte einen Rechtsbehelf enthalten. Legen Sie Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Begründen Sie ausführlich, warum es Ihnen nicht möglich war, fristgerecht einen Antrag zu stellen. Von der zuständigen Bearbeitungsstelle erhalten Sie dann einen Beschwerdebescheid. Ich möchte Ihnen keine Hoffnung auf eine Erstattung machen, sondern nur den Weg aufzeigen, den es weiter zu gehen gilt. Möglicherweise kann eine Einzelfallentscheidung in Ihrem Fall erfolgen (je nach zeitlicher Konstellation).

Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.
Autor Odysso
 - 12. Dezember 2018, 11:14:30
Hallo Kameraden!

Ich hätte ein paar Fragen zu dem für mich heiklen Thema: verspäteter Antrag auf Zahlung von TG und anderen finanziellen Leistungen.

Zu meiner Person:
Ich war von Jan 2005 bis Jun 2017 Soldat bei der Bw und nahm von Juli 2015 bis Jun 2017 die Freistellung vom Dienst "nach alter Art" in Anspruch.
Im Sep 2015 nahm ich ein Studium auf, das bis heute andauert.

Allerdings leide ich seit Jahren an einer klinischen Depression/PTBS mit Erregungs- und Angstzuständen, Panikattacken etc.
Dies war ein typischerweise schleichender Prozess und war mir deshalb eine lange Zeit nicht bewusst. Mein Zustand führte dazu, dass ich die letzten Jahre oftmals nicht imstande war den Briefverkehr zu bearbeiten und mich um wichtige Dokumente, finanzielle Angelegenheiten etc. zu kümmern.
Seitdem ich in Behandlung bin und es mir mittlerweile deutlich besser geht, habe ich mich zusammengerissen, recherchiert, gesammelt und einen Stapel über 100 Seiten an Anträgen und Nachweisen für TG (Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer), Familienheimfahrten, Reisekosten, Studiengebühren, Arztrechnungen etc. zusammengestellt.

Nach der Abgabe folgte leider die Antwort, dass die Fristen für die schriftlichen Anträge von TG schon längst verjährt wären und es keine andere Möglichkeit mehr gäbe diese zu umgehen - auch nicht wegen einer Krankheit.
Anm.: Der erstmalige Antrag für die Zahlung von TG aufgrund einer schulischen Maßnahme (hier: Studium) wurde nie gestellt.

Laut meinem BFD-Berater handelt es sich um eine Summe von ca. 30.000 €.
Leider habe ich in letzter Zeit aufgrund des psychischen Leidens auch große Schulden gemacht. Das Geld wäre für mich also eine Riesenhilfe und würde auf einen Schlag eine Menge Probleme lösen, die sich angehäuft haben.

Nun zu meinen Fragen: Gibt es im Entferntesten eine halbwegs realistische Möglichkeit doch noch an das Geld zu kommen und wie stehen die Chancen, wenn ich z.B. einen Anwalt einschalte? Kann man auf eine Art Ausnahmegenehmigung aufgrund von einer Krankheit hoffen? Gibt es eine Art "Schlupfloch"?

Ich habe von verschiedenen Ärzten und Therapeuten diverse Atteste und Bescheinigungen für meine Krankheit.

Vielen Dank im Voraus.