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Zitat... es gibt auch Ausnahme Regelungen bei denen auf Lehrgängen über 3 Monaten die UKV nicht zugesagt wird und stattdessen TG gezahlt wird ...
Zitat von: KlausP am 11. Januar 2019, 12:15:01
Wenn Sie keine eigene Wohnung haben bekommen Sie bei Kommandierungen TG nur für einen begrenzten Zeitraum (3 Wochen, wenn ich nicht total daneben liege, falls doch, bitte korrigieren). Ansonsten dürften Sie kein TG bekommen, weil Sie keinen berücksichtigungsfähigen eigenen Hausstand haben. Die Kasernenunterkunft (Stube im Wohnheim z.B.) zählt jedenfalls nicht dazu, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt werden.
Zitat von: Andi am 11. Januar 2019, 12:40:54
Die Frage ob es sich bei einer Wohnung oder einer dienstlichen Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft um eine Erstwohnung oder eine weitere Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes handelt ist hinsichtlich des Trennungsgeldes irrlevant. Wäre dem so würde kaum ein lediger Soldat in der Bundeswehr noch Trennungsgeld bekommen, da er sich immer am Standort mit Erstwohnung zu melden hat.
Für Trennungsgeldfragen ist relevant, ob man eine berücksichtigungsfähige anerkannte Wohnung hat oder nicht und ob die Umzugskostenvergütung zugesagt ist oder nicht.
Für Soldaten ohne eigene berücksichtigungsfähige anerkannte Wohnung ist bei Kommandierungen äquivalent die Trennung von der Stammeinheit für die Trennungsgeldberechnung maßgeblich.Zitat von: Jamezx am 11. Januar 2019, 12:05:47
a.) Darf Kamerad X während des Lehrganges seine Unterkunft in der Stammeinheit "kündigen" ? Es ist ja schließlich sein Erstwohnsitz
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn er über 25 ist hat er keinen Anspruch auf die Unterkunft und auch die Bundeswehr kann bei anderweitigem Bedarf die Unterkunft dem Nichtberechtigten wieder entziehen. Eine ladungsfähige Adresse liegt mit der Meldeadresse an der Stammeinheit vor, Steuergelder werden dem Standort der Stammeinheit auch zugeteilt, damit ist der Staat glücklich. Egal, ob Unterkunft oder nicht.
Unter 25 kann er die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft beantragen, was ohne Wohnung aber wohl nicht bewilligt wird.Zitat von: Jamezx am 11. Januar 2019, 12:05:47
b.) Kann Kamerad X die TG-Wohnung steuerlich als Doppelter Haushalt geltend machen ? Obwohl er "nur" in der Kaserne in München wohnt und dort seinen Erstwohnsitz hat ? Oder gilt die TG-Wohnung steuerlich als Erste Wohnung und ist damit nicht als Doppelter Haushalt zu betrachten ?
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, da es am Standort der Stammeinheit an einem eigenen Haushalt mangelt.
Steuerlich ist die Wohnung in Hamburg eine Zweitwohnung für die auch entsprechende Zweitwohnsitzsteuer anfällt (in HH 8%). Wo der Soldat steuerrechtlich steuerpflichtig ist hängt aber von seiner Definition seines Lebensmittelpunktes ab.Zitat von: Jamezx am 11. Januar 2019, 12:05:47
c.) Ist die TG-Wohnung noch rechtens seitens der Bundeswehr, wenn der Kamerad keine Unterkunft in der Stammeinheit mehr hat?
Anspruch auf die Zahlung des Trennungsübernachtungsgeldes ("Mietzuschuss") besteht dann, wenn bei einem Anspruch auf Trennungsgeld keine amtliche Unterkunft am Dienstort gestellt werden kann. Die Existenz einer Unterkunft am Dienstort der Stammeinheit ist dafür unerheblich.
Gruß Andi
Zitat von: Jamezx am 11. Januar 2019, 12:05:47
a.) Darf Kamerad X während des Lehrganges seine Unterkunft in der Stammeinheit "kündigen" ? Es ist ja schließlich sein Erstwohnsitz
Zitat von: Jamezx am 11. Januar 2019, 12:05:47
b.) Kann Kamerad X die TG-Wohnung steuerlich als Doppelter Haushalt geltend machen ? Obwohl er "nur" in der Kaserne in München wohnt und dort seinen Erstwohnsitz hat ? Oder gilt die TG-Wohnung steuerlich als Erste Wohnung und ist damit nicht als Doppelter Haushalt zu betrachten ?
Zitat von: Jamezx am 11. Januar 2019, 12:05:47
c.) Ist die TG-Wohnung noch rechtens seitens der Bundeswehr, wenn der Kamerad keine Unterkunft in der Stammeinheit mehr hat?