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Zitat von: wolverine am 14. Januar 2019, 18:03:03Zitat von: simmer10 am 14. Januar 2019, 16:38:17Die Frage ist doch zunächst, ob und was das für ein Fehler ist? Soll er den Beschuldigten schützen? Nein. Schlimmstenfalls hat der Ermittelnde sich selbst die Arbeit erschwert oder sogar unmöglich gemacht.
Wird das Verfahren evtl. aufgrund diesem Verfahrensfehler eingestellt?
Das Verfahren wäre einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis vorläge. Das ist nicht der Fall.
Zitat von: simmer10 am 14. Januar 2019, 16:38:17Die Frage ist doch zunächst, ob und was das für ein Fehler ist? Soll er den Beschuldigten schützen? Nein. Schlimmstenfalls hat der Ermittelnde sich selbst die Arbeit erschwert oder sogar unmöglich gemacht.
Wird das Verfahren evtl. aufgrund diesem Verfahrensfehler eingestellt?
ZitatZitatNach §32 IV WDO kann man ja einem Soldaten "vorenthalten", dass aus ermittlungstaktischen Gründen gegen ihn oder sie ein Ermittlungsverfahren läuft.
Kann hätten sie dick schreiben sollen.
ZitatDer Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.Man muss den Soldaten darüber informieren, dass gegen ihn ermittelt wird. Aber eben erst dann, wenn der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird.
Zitat von: simmer10 am 14. Januar 2019, 16:38:17
Soldat X, aktiv dabei, wird eröffnet, dass gegen ihn ermittelt wird. Der DV sagt ihm aber beiläufig oder aus Unwissen, dass auch gegen alle anderen Beteiligten, aktiv oder passiv, ermittelt wird.
Zitat von: simmer10 am 14. Januar 2019, 16:38:17
Wird das Verfahren evtl. aufgrund diesem Verfahrensfehler eingestellt?
ZitatNach §32 IV WDO kann man ja einem Soldaten "vorenthalten", dass aus ermittlungstaktischen Gründen gegen ihn oder sie ein Ermittlungsverfahren läuft.