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Zitat von: christoph1972 am 22. August 2025, 08:54:09Wenn eine Erkrankung chronifiziert ist, findet idR auch keine Nachuntersuchung mehr statt. Jenseits der 60 wird, außer es ist wirklich etwas körperliches, auch nicht mehr nach untersucht. Verschlimmerungsanträge natürlich ausgenommen, wenn die Papierlage nicht eindeutig ist.Kann der Bewertung von OTA K. nur vollumfänglich zustimmen!
Chronifizierte, seelisch verwundete, Personen, werden, abhängig von der Empfehlung des Gutachters, auch nicht mehr nachuntersucht. Der derzeit bei BAPersBw VII 2.5 ltd. Wehrpsychiater OTA K. ist da sehr erfahren und menschlich, auch wenn einzelne Personen das aus Ihrer Wahrnehmung heraus, anders sehen.
Für die Leute, die jetzt in den 70ern oder 80ern sind, ist mehr die elektronische Kommunikation mit der UVB die Herausforderung. "Wir", die Bundeswehr, sind doch in der Kommunikation mit unseren Soldaten und Beamten und Ehemaligen doch immer noch sehr dem Papier verhaftet. Die UVB ist schon voll digital aufgestellt. Da prallen schon zwei völlig unterschiedliche Systeme aufeinander.
Zitat von: Peter der Strolch am 15. August 2025, 22:07:28Zitat von: LwPersFw am 17. Januar 2023, 08:37:26Zitat von: Griffin am 17. Januar 2023, 03:03:36Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.
Bei Soldaten wird ja i.d.R. über das SVG auf das BVG abgestellt.
Hier ist dann für ältere Soldaten/innen der § 62 BVG maßgeblich:
"(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.
(3)
Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn
Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.
Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt."
Hier Urteil zur Erklärung : https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150000743
Ab 2024 liegt die besondere Altersgrenze bei 55+ .
Wie verhält es sich mit den Nachuntersuchungen nun beim neuen SEG? Konnte dort nichts finden. Finden die Nachuntersuchungen nun bis zum Lebensende statt?
Zitat von: Griffin am 20. August 2025, 02:00:59... ich habe mir in diesem Kontext ohnehin bereits die Frage gestellt ...
Mit Überführung vom alten System ins neue SEG ergingen für Betroffene im Bestand neue Bescheide mit einschlägiger Rechtsbehelfsbelehrung.
In diesen Bescheiden wurde u.a. auch der GdS zitiert und bestätigt/ festgestellt. Aber ohne einen Hinweis darauf, wie in der Vergangenheit stets geschehen, ob dieser unbefristet oder zeitlich limitiert erteilt wurde respektive eine Nachuntersuchung vorgesehen ist.?
Insofern existiert mit dem SEG eine neue Rechtsgrundlage mit eigenständiger Bescheidung.
Somit dürfte/ könnte/ sollte alles zuvor Beschiedene - inkl. Limitierungn und potentieller Nachuntersuchungen - nunmehr der Vergangenheit angehören.?
Und wie bereits von Euch ausgeführt, kennt das SEG keine klassisch definierte Nachuntersuchung.
Gute Frage & Grüße.
ZitatWie verhält es sich mit den Nachuntersuchungen nun beim neuen SEG? Konnte dort nichts finden. Finden die Nachuntersuchungen nun bis zum Lebensende statt?
Zitat von: LwPersFw am 17. Januar 2023, 08:37:26Zitat von: Griffin am 17. Januar 2023, 03:03:36Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.
Bei Soldaten wird ja i.d.R. über das SVG auf das BVG abgestellt.
Hier ist dann für ältere Soldaten/innen der § 62 BVG maßgeblich:
"(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.
(3)
Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn
Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.
Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt."
Hier Urteil zur Erklärung : https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150000743
Ab 2024 liegt die besondere Altersgrenze bei 55+ .