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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 21. Februar 2019, 08:37:43
Zitat von: Mariexx00 am 20. Februar 2019, 21:35:30
Danke, für die Antwort

Er meint, er hat das beantragt.

Und was steht wörtlich im ablehnenden Bescheid des BAPersBw ?

Wie wird konkret begründet, dass der neue Hausstand nicht berücksichtigungsfähig ist ?
Autor Mariexx00
 - 20. Februar 2019, 21:35:30
Danke, für die Antwort

Er meint, er hat das beantragt.
Autor LwPersFw
 - 20. Februar 2019, 21:29:03

Aus der Vorschrift C-2213/6

309. Während des Bezugs von Trennungsgeld kommt es bei einem Umzug des bzw. der Berechtigten, 
für den die Zusage der UKV nicht erteilt worden ist (hierzu gehört auch ein Umzug aus rein persönlichen Gründen), 
auf die Lage der Wohnung zum alten und neuen Dienstort nicht an. Maßgeblich ist hierbei nur, 
dass es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG handelt."

und 

,,305. Im Interesse der Betroffenen sind die nachfolgenden Vorgaben über die Bestätigung 
und Berücksichtigung einer Wohnung mit besonderer Sorgfalt zu beachten. 
Die dazu vorgeschriebene Meldung (Formular Bw-2857 (Bestätigung und Berücksichtigung 
einer Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG)) ist stets unverzüglich zu erstellen."



Hat er denn die Anerkennung bereits beim BAPersBw beantragt ?
Autor Mariexx00
 - 20. Februar 2019, 20:34:49
Hallo!
Ein Anliegen meinerseits.

Mein Partner, SaZ:
Als er bei der Bundeswehr angefangen hat, haben wir zusammen in einer Mietwohnung gelebt. Entfernung zur Stammeinheit sowas um die 200km.
Wohnung war anerkannt, TG wurde gezahlt alles schick.
Er ist seit Eintritt in die Bundeswehr nur auf Lehrgängen, mal hier mal dort.
Jetzt sind wir umgezogen, da ich eine Ausbildung mache.
Entfernung zur Stammeinheit (nicht großartig mehr oder weniger als vorher)
Jetzt gibt es kein TG und keine Familienheimfahrt mehr Monat gezahlt, Wohnung wird auch nicht berücksichtigt
Begründung: Man hätte ja nicht umziehen müssen, oder wenn dann in die Nähe der Stammeinheit.

Wir sind nicht verheiratet und haben keine Kinder.


Ist das so korrekt ?


LG!