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Zitat von: RefüPerser d.R. am 11. Mai 2019, 12:39:54Und das soll dann was bringen? Wo liegt denn ein Verwaltungsfehler vor?
Aber gegen diesen Bescheid besteht doch auch die Möglichkeit der Beschwerde/Einspruchs, oder ?
Zitat von: Ralf am 21. Februar 2019, 19:42:32Zitat von: foca84 am 21. Februar 2019, 18:02:33Gut, dass es nicht zwei sin.
Mir wurde nun von meinem DV mitgeteilt dass die Bearbeitung bis zu einem Jahr dauern könnte.
Nein im Ernst, das ist doch Quatsch. Auf einen schriftlichen Antrag bekommst eine Eingangsbestätigung/Zwischenbescheid. Solltest du da in angemessener Zeit 4-6 Wochen nichts hören, wirst du erneut schriftlich tätig. Nennt sich dann Beschwerde
Zitat von: foca84 am 14. Januar 2019, 15:53:00Hätt ich all das erahnt wäre dieses Forum meine erste Anlaufstelle gewesen.
Zitat von: foca84 am 21. Februar 2019, 18:02:33Gut, dass es nicht zwei sin.
Mir wurde nun von meinem DV mitgeteilt dass die Bearbeitung bis zu einem Jahr dauern könnte.
Zitat von: LwPersFw am 14. Januar 2019, 19:04:48Zitat von: Andi am 14. Januar 2019, 15:33:59
@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!
Ich würde aus meiner Sicht nur die Formulierungen, dass es eines weiteren "Antrages" bedurft hätte dahingehend abändern, dass sich der TE keiner weiteren "Mitwirkungspflicht" bewusst war und auf diese auch nicht hingewiesen wurde bzw. diese auch nicht aus den zitierten Vorschriftspassagen hervorgeht.
Die Formulierungen so könnten den Schluss zulassen, dass man überhaupt eine Antragspflicht herauslesen könnte und sich der TE dieser jetzt auch bewusst ist.
also z.B. so:ZitatDa mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 einer weiteren Mitwirkung durch mich bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch anerkannt und berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.
undZitatVom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch eine weitere Mitwirkung durch mich erforderlich ist, z.B. in Form eines gesonderten Antrages. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?
Was hältst du davon @LwPersFw?
Gruß Andi
Sehr gute Ergänzung Andi ! Trage ich voll mit
Zitat von: Andi am 14. Januar 2019, 15:33:59
@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!
Ich würde aus meiner Sicht nur die Formulierungen, dass es eines weiteren "Antrages" bedurft hätte dahingehend abändern, dass sich der TE keiner weiteren "Mitwirkungspflicht" bewusst war und auf diese auch nicht hingewiesen wurde bzw. diese auch nicht aus den zitierten Vorschriftspassagen hervorgeht.
Die Formulierungen so könnten den Schluss zulassen, dass man überhaupt eine Antragspflicht herauslesen könnte und sich der TE dieser jetzt auch bewusst ist.
also z.B. so:ZitatDa mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 einer weiteren Mitwirkung durch mich bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch anerkannt und berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.
undZitatVom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch eine weitere Mitwirkung durch mich erforderlich ist, z.B. in Form eines gesonderten Antrages. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?
Was hältst du davon @LwPersFw?
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 14. Januar 2019, 15:33:59
@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!
Zitat von: foca84 am 14. Januar 2019, 15:27:57
Wie schon geschrieben, eigene Dummheit, weil ich mich von der plötzlichen Hektik der Versetzung habe anstecken lassen.
Aber egal was und warum, all das kann keine Entschuldigung für mein Lasches lesen der Verfügung sein, den Fehler muss ich mir selber ankreiden.....war mir eine Lehre.....
Zitat von: LwPersFw am 14. Januar 2019, 14:12:02
Hier kann man nur versuchen, dass Ganze wieder ,,gerade zu rücken"...
Ob dies zum Erfolg führt ... kann ich nicht versprechen !!!!
Aber ohne Versuch ... tut sich nichts...
Deshalb setzen Sie umgehend ein Schriftstück auf...
Benutzen Sie auf keinen Fall das Wort "Beschwerde" ! Dies hat rechtliche Gründe !
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Und ein Rückmeldung ... was das BAPersBw entschieden hat ... wäre nett
ZitatDa mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 einer weiteren Mitwirkung durch mich bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch anerkannt und berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.
ZitatVom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch eine weitere Mitwirkung durch mich erforderlich ist, z.B. in Form eines gesonderten Antrages. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?