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Zusammenfassung

Autor sledgehammer
 - 08. März 2019, 15:42:10
@WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

vielleicht hilft das hier weiter:
Das Beschwerderecht des Soldaten - Dort ist auch von einer "Sprungbeschwerde" die Rede/ direkt an Minister/in. Inwieweit das noch möglich - gültig ist weiss ich momentan nicht.

https://books.google.de/books?id=eHny0EJ-XZcC&pg=PA87&lpg=PA87&dq=beschwerdeverfahren+WBO&source=bl&ots=QBr_r6CFGw&sig=ACfU3U22CHC6MXRYfQ5X1zoCqvfl-x2lew&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjgh5XE4vLgAhXCMewKHdbWAOg4ChDoATABegQIAxAB#v=onepage&q=beschwerdeverfahren%20WBO&f=false

und hier Handbuch Disziplinar- und Beschwerderecht: Arbeitshilfen


https://books.google.de/books?id=TFFdDwAAQBAJ&pg=PA179&lpg=PA179&dq=beschwerdeverfahren+WBO&source=bl&ots=7YOvZMV7bS&sig=ACfU3U0aYf8VcD73JPd9BpVDcw_gM6zdMw&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj7r4mB4fLgAhVS-aQKHZABDicQ6AEwCXoECAoQAQ#v=onepage&q=beschwerdeverfahren%20WBO&f=false
Autor WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND
 - 08. März 2019, 09:08:00
Hallo,

kurzer Nachbrenner.

Wenn ich Strafanzeige erstatte, wäre dann Chef bzw. Kdr (da ja im Zuge weiterer Beschwerde zuständig) der betroffenen Soldaten frei darin zu sagen solange nicht "mehr/weiter" zu ermitteln, wie seitens der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nichts an ihn zurück käme?

Nach dem Motto: jetzt macht ja die StA die Arbeit und wenn die was wollen sollen die sich melden (was u.U. ja bekanntlich sich auch zieeehen kann).

Ich meine die WDO so verstanden zu haben das der direkte DV bzw. nächste DV bei Verdacht eines Dienstvergehens (auch wenn es zugleich Straftat sein "könnte"), dennoch "weiter" ausermitteln müssen!? Nur eine etwaige disziplinare Würdigung könnte man verschieben bis mögliche Würdigung (theoretisch auch Einstellung) von ziviler Seite erfolgte. Aber das war es auch mit u.U. Verantwortung abschieben. ODER?
Autor WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND
 - 07. März 2019, 14:35:02
Ich schliesse nicht aus das man u.U. meinte man könne meiner Beschwer womöglich auch daher weniger Aufmerksamkeit schenken (und/oder Gewichtung), da ich ja Ende Dezember DZE hatte und somit nicht "jeden" Tag beim Chef auf der Matte stehen könnte.

Also abseits davon das mir sehr sehr klar ist das (zumindest) mein vormaliger Chef DIESEN Beschwerdeinhalt unter Garantie nur äußerst ungern sich annähme. Gründe siehe Eingangsposting. Wobei er jetzt ja im Zuge weiterer Beschwerde eh aus dem Rennen ist/wäre. Zumindest in gewisser Weise. Allerdings sähe und sehe ich auch beim Herrn Kdr wenig Elan sich Bescherdeinhalt SOLCHER Art "freudig" annehmen zu wollen und in einer Art&Weise zu ermitteln das anzunehmende Würdigungsform zu unterstellen wäre.

An sich wundert mich eh das noch nicht Abgabe an WDA vollzogen wurde. Denn ich gehe mal von aus das man auf sowas in einem Zischenbescheid in jedem Fall verweisen würde.
Autor F_K
 - 07. März 2019, 13:45:09
Als (ehemaliger) DV, und als Einreicher diverser Beschwerden:

- Beschwerden sind Eilsachen, meine "Antworten" habe ich immer zügig erhalten.
- Ich hatte nie den Eindruck, die Sache würde "verschleppt" werden - ggf. wurden Dinge noch vor Bescheid "glattgezogen".

- Ein Beschwerdebescheid bleibt immer etwas genereller (hätte so nicht passieren dürfen, wurde gemaßregelt ...).

Insoweit habe ich nie Akteneinsicht beantragt - weil es ja innerhalb der 4 Wochen einen (befriedigenden) Bescheid gab.
Autor WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND
 - 07. März 2019, 13:36:47
Hallo,

erstmal @ALL --> wirklichen vielen Dank für die regen (Rück)Infos!!

Also Sachstand jetzt bzgl. weiteren Vorgehen ist:

1) Untätigkeitsbeschwerde als wortwörtliche weitere Beschwerde wird formuliert und geht an Kdr

2) meine Bedenken bzgl. Verschleppung bzw. Verstoss gegen Beschleunigungsgebot werden darin deutlich kund getan

3) die Vorgänge bzgl. Verbot von Kontakt/Umgang und die Drohung gegen Dritten, unter Abstellung auf meine Person, geht mit ins Schreiben rein
4) von den schon genannten, aber noch immer nicht vernommenen Zeugen, erhalte ich schriftliche Aussagen (2 habe ich schon), mache als im Grunde das was Chef schon hätte machen können oder/bzw gar wohl müssen (denn in deren Schreiben steht auch bislang noch nicht vernommen oder befragt zu sein)

5) ja ich nehme mir einen Anwalt, habe ja schon Kontakt, zumal wenn gemäß @justice005 etwaige Kosten im Erfolgsfall seitens der Bw getragen werden müssten

6) ich überlege dennoch, der Anwalt auch, ob es ratsam und notwendig ist Strafanzeige zu stellen!? A: um erwünschten Akteneinblick dann wohl zumindest dadurch zu erzwingen -und- B: allem etwas Nachdruck zu verleihen ....aber wie gesagt, ist noch nicht ausüberlegt

7) Anwalt meinte ich könne bzgl. der Ansage des Chefs betreffend Kontakt/Umgang mit mir wäre hätte zu unterbleiben (für mich hat das auch Befehlscharakter, da Anweisung zu klar vorgegebenen Verhalten, von Vorgesetzten gegenüber Untergeben, mithin mit "Anspruch" auf Gehorsam)
auch privat auf Unterlassung klagen/abstellen. Muss ich aber ernsthaft überlegen, auch zwecks Kostenrisiko


@LwPersFw

Ich wiederhole mich, aber auch wenn es z.T. nicht alles eindeutig und/oder sofort zu 100% zu verstehen ist, vielen vielen Dank für die Ausführungen!

Was mir aber auffällt, und dies bitte ich nicht etwaig falsch zu deuten, dass gestern ein mir etwaig verbindlich zustehender Anspruch auf Akteneinsicht in einem stärker ausgeprägten Tenor zum tragen kam (" Innerhalb der Bw ist dies tägliche Praxis und nicht umstritten."), sich nunmehr aber wieder in gewisser Weise relativiert sieht.

Ich möchte daher nochmal fragen, auch in Hinblick auf die scheinbar in die Höhe geschossenen "Besucherzahlen" von diesem Beitrag:

Hat hier denn noch niemand solch Vorgang direkt oder indirekt unter den Fingern gehabt? Zwecks aus der Praxis für die Praxis!? So außergewöhnlich bewerte ich mein Anliegen auf Akteneinsicht NOCH VOR Beschwerdeentscheidung nämlich nicht. Ich meine soll ja vorkommen das bei der Vielzahl an Soldaten der eine oder andere wähernd einem Beschwerdeverlauf den Eindruck gewinnt das die zuständigen Entscheider bewußt "zögerlich" bzw. laaaangsam und/oder oberflächlich bzw. eigentümlich einen Beschwerdefall angehen. Gerade wenn man mitbekommt das benannte Zeugen über Monate nicht gehört werden oder den Eindruck gewinnt das potentielle Täter (vermeintlich) aus der Schusslinie gebracht werden.

Solch Begehr kann doch in/bei einer selbst die Kerntemperatur von Truppenverpflegung vorgebender Institution wie der Bundeswehr nicht allein nur auf "Goodwill-Basis" behandelt werden!?!?
Autor sledgehammer
 - 07. März 2019, 12:50:09
@LwPersFw

ZitatDem TE kann nur eine fundierte Überprüfung seines Einzelfalls durch einen Juristen weiterhelfen.

Mein Hinweis war dazu gedacht die Komplexität in solchen Fällen darzustellen. Sie haben die Fallstricke ja schon verdeutlicht.

Ohne Sachkenntnis des Falls kann ich ja nur "Allgemein" darstellen und versuchen etwaige Hilfestellung/Hinweise zu geben. Bezug auf Urteile find ich immer einen "Ockhams Rasiermesser-Weg" für gut - um im Dickicht der Gesetze einen Ansatz zu finden.

Richtig - Am besten bei RA Kammer anfragen nach Spezialisten ehemaliger Offizier/Recht-  etwaig auch Pro Bono Fall.
Autor LwPersFw
 - 07. März 2019, 12:23:55
@sledgehammer  ... Ihr Hinweis ist nicht sachgerecht.

Der TE führt aus...

Zitat von: WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND am 05. März 2019, 13:27:37

...mit der Info das eine Entscheidung ausgesetzt würde.


Diese Aussetzung ist möglich und rechtskonform.

Das der TE die gegebene Begründung nicht akzeptiert ... ist zunächst rein subjektiv.

Durch die Aussetzung, wie ich bereits ausführte, wird der Beschwerdevorgang zunächst nicht
weiter bearbeitet, bis das andere Verfahren, dass Begründung der Aussetzung ist, abgeschlossen wurde.

Deshalb würde die Geltendmachung der von Ihnen aufgezeigten möglichen Rechtsverstöße ins Leere laufen.

Dem TE kann nur eine fundierte Überprüfung seines Einzelfalls durch einen Juristen weiterhelfen.
Autor sledgehammer
 - 07. März 2019, 11:03:10
@WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

Zitat"DAZU erkenne ich in den Ausführungen nichts. Oder bin ich "blind" bzw. deute/verstehe ich falsch?"

Strafrecht ist im Grunde einfach und hat eine gewisse Logik. Verwaltungsrecht ist u.a. wie Steuerrecht da bieten sich viele Gestaltungsmöglichkeiten und da kann man bei Wort und Schrift schnell blind werden.

Auszug aus dem Urteil - BVerwG 2 WRB 4.14     TDG Süd 4. Kammer - 08.07.2014 - AZ: TDG S 4 BLc 1/14 und S 4 RL 2/14 – Ersetzen Sie Beschwerdeführer mit Beschwerdegegner! Damit kommt WStG zur Anwendung § 35 Unterdrücken von Beschwerden – Ihr Beschwerdegegner! versucht ja etwaige Zeugen zu beeinflussen/nötigen/ das Verfahren im Sande verlaufen zu lassen? wenn ich ihre Ausführungen richtig interpretiere. Weitere Gesetze kommen auch zur Anwendung. Akteneinsicht ist dann ein Muss ohne Wenn und Aber!

Zugleich hat der Beschwerdeführer die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere, wie hier, ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N.). Das ist bei einer eigenmächtigen Stromentnahme der Fall.

Das Truppendienstgericht hat auch zu Recht erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Offizier in einer Vorgesetztenstellung steht, die ihn gemäß § 10 Abs. 1 SG verpflichtet, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Soldaten in Vorgesetztenstellung - noch dazu Offizieren - obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung der verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - Rn. 54 m.w.N.).

§ 35 Unterdrücken von Beschwerden
(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, bei dem Wehrbeauftragten des Bundestages, bei einer Dienststelle oder bei einem Vorgesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Autor LwPersFw
 - 07. März 2019, 09:43:52
Der von @justice gegebene Hinweis zur Wertigkeit der hier gegebenen Hinweise ist entscheidend.

Ich empfehle Ihnen, suchen Sie sich einen versierten rechtlichen Beistand.
Besprechen Sie mit diesem die Sachlage - auf Ihren konkreten Fall bezogen ... und den aktuellen Verfahrensstand.
Sie haben ja geschrieben, dass das Verfahren ausgesetzt ist (nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WBO).
Damit "steht" das Beschwerdeverfahren.
Ob dies sachgerecht ist und keine "unangemessene Verzögerung" eintritt, kann auch nur ein Rechtsbeistand sachgerecht bewerten.

Sie können ja die hier getätigten Aussagen ausdrucken und mit zur Beratung nehmen.
Rechtswege und -verfahren können sehr kompliziert sein. Kleine Fehler können große Auswirkungen haben.
Als Laie sollten Sie nicht allein agieren. Dafür gibt es die Juristen!
Autor WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND
 - 07. März 2019, 04:22:24
@sledgehammer

Dächte das im Vorfeld auch schon im Netz gelesen zu haben.

Wie auch immer, ich finde in den Ausführungen jedoch keinen "Verweis" welcher meine (Kern)Frage berührt. Wenn ich nicht Tomaten auf den Augen habe.

Nämlich ob mir als Beschwerdeführer schon WÄHREND dem Beschwerdeverfahren Akteneinsicht voll- oder teilumfänglich gewährt werden MUSS!?  Also auch noch BEVOR seitens der für die Beschwerde zuständigen etwaigen Stelle/n (also z.B. direkter oder nächster Disziplinarvorgesetzter oder in etwaiger weiteren Stufe das TrpDGericht, insofern z.B. die ersten beiden Stufen wegen Untätigkeit "abzugeben" hätten bzw. durch den Beschwerdeführer das TrpDGericht an-/aufgerufen würde) eine (ERSTE) Entscheidung über die Beschwerde getroffen wurde.

Dies natürlich unter Annahme das Akteneinsicht einen Ermittlungserfolg nicht gefährden würde. (Wobei solch vermeintliche Gefährdung sich aber meiner Ansicht nach wohl eh immer verhindern lassen könnte/sollte, denn dann gewährt man eben nur teilumfängleich, also unter Herausnahme etwaiger Inhalte deren Kenntnis einen Ermittlungserfolg (vermeintlich) gefährden würden.)

DAZU erkenne ich in den Ausführungen nichts. Oder bin ich "blind" bzw. deute/verstehe ich falsch?


PS: Zwecks etwaiger Abstellung auf Akteneinsicht verweigern weil solche (angeblich/vermeintlich) einen Ermittlungserfolg gefährden würde. Läge solch Einschätzung nicht sowieso (zunächst) immer bei dem der auch über die Begehr auf Aktensicht zu befinden hat? Wohl ja!? Und wäre dann nicht Tor und Tür geöffnet auf solch Basis Akteneinsicht VOR(!) Beschwerdeentscheidung STETS verwehren zu KÖNNEN?

Wogegen sich im Nachgang, wenn man NACH Beschwerdeentscheidung Akteneinblick vornimmt (da erst dann gewährt bekommen) zwar wiederum beschweren ließe, was aber ja wohl stets sehr sehr schwierig nachzuweisen sein dürfte. Also das der den Akteneinblick verwehrende Vorgesetzte, unter Abstellung darauf das vorheriger Akteneinblick den Ermittlungserfolg gefährden KÖNNTE und DAHER nicht gewährt wird/wurde, dass der dann damit falsch lag. Ich meine ist ja stets auch eine subjektive Bewertung ob was - wie/warum auch immer - einen Ermittlungserfolg gefährden KÖNNTE oder auch nicht.
Autor sledgehammer
 - 06. März 2019, 23:45:07
@WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

hier ein Urteil Beschwerdeführer sehr gut ausgeführt mit Begründungen und Verweise welche Gesetze Anwendung finden usw. Es geht um 4 Euro Stromdiebstahl.

BVerwG 2 WRB 4.14     TDG Süd 4. Kammer - 08.07.2014 - AZ: TDG S 4 BLc 1/14 und S 4 RL 2/14

https://www.bverwg.de/050815B2WRB4.14.0
Autor WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND
 - 06. März 2019, 20:13:23
Wow!

@LwPersFw   --> sehr ausführlich! Vielen Dank!

Sprich für mich als "einfachen Handwerker" bedeutet dies das man mir als Beschwerdeführer Akteneinsicht NUR ganz oder teilweise verweigern könnte WENN der Ermittlungserfolg dadurch gefährdet würde? Verstehe ich doch richtig, oder?

Und es bedeutet das man mir auch, insofern man nicht darauf abstellt das sonst Ermittlungserfolg gefährdet wäre, schon/noch BEVOR man den Beschwerdevorgang zum (vermeintlichen) Abschluss gebracht hat Akteneinsicht gewähren kann bzw müßte? Zur Not, ich über weitere Beschwerde und zur Not dann übers TrpDGericht gehend, ich solch Einsicht auch erzwingen könnte als Beschwerdeführer!?


@all

Was mich halt wirklich wundert ist das hier scheinbar niemand bislang ähnlich gelagerten Vorgang in der Praxis hatte (außer scheinbar LwPersFw in indirekter Art). Da ich halt mal unterstelle das es mehr als nur ein zwei Beschwerdeführer mit vergleichbarer Begehr schon gegeben haben sollte.


@justice005

Sie schrieben: "Wie gesagt, ich versuche mal, etwas rauszufinden, da mich das jetzt auch interessiert."

Fand sich was?

Vielen Dank!

PS: Was mich auch "verwundert", der Chef und Kdr haben doch jeweils direkten Draht zu RB oder WDA, mithin wenn jemand wie ich begehrlich nachfragt und Anspruch erhebt, dann sichern die sich doch mutmaßlich über die Experten ab. Und in solch Fall sollten deren Experten denen doch sagen WAS sich WIE verhält. In Annahme das deren Bewertung dann deckungsgleich der von LwPersFw dargestellten ist, auch da "täglich Brot", dann würden doch Chef/Kdr, insofern sie mir meine Begehr abschlagen mit der Begründung das ich keinen Anspruch drauf hätte da in der Vorschrift meine Begehr nicht vorgesehen wäre (und NICHT etwaig mit der Begründung das ein Ermittlungserfolg gefährdet sei), mit solch Falschdarstellung selbst sich in Gefahr von Dienstvergehen (sehenden Auges) begeben?? Ginge dann doch in Richtung bewußter Verdunklung/Verschleppung! Oder?
Autor LwPersFw
 - 06. März 2019, 19:03:49
@justice

Ich arbeite im Bereich InFü/Dienstrecht i.V.m. RB ... das ist unser "täglich Brot"


Zu Ihren Ausführungen:

"Betroffener"  vs  "Beschwerdeführer"

Ich habe ja gesagt, dass es "Dritte" = "Betroffene" geben kann.
Diese sind aber gesondert vom Beschwerdeführer zu betrachten.
Mit eigenen Rechten.

Innerhalb der Bw ist dies tägliche Praxis und nicht umstritten.
Autor justice005
 - 06. März 2019, 16:53:26
ZitatDie WBO kennt nur 2 "Handelnde"

+ den Beschwerdeführer
+ den zuständigen Vorgesetzten/die zuständige Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat

Falsch. Die WBO kennt auch den Betroffenen, siehe oben. Da habe ich es ausführlichst und unter Nennung der Gesetzesstellen beschrieben.

ZitatAn die Stelle des "Beschuldigten" nach WDO , tritt der "Beschwerdeführer" nach WBO

Nö. es wäre auch auch denkbar, dass an die Stelle des "Beschuldigten" in der WDO hier der "Betroffene" im Sinne der WBO tritt. Das würde sogar mehr Sinn machen.


Zitat2. Dieser hat ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht (§ 23a Abs 1 WBO i.V.m. § 3 WDO)

Nö, das ist ziemlich umstritten, wie ich zwischenzeitlich weiß. Rechtsprechung des BverwG gibt es, aber die Fundstelle habe ich jetzt nicht im Kopf und Blindzitate verbieten sich.


Ich bin mir bei der ganzen Sache nicht sicher und das sage ich auch offen.

Ich warne nur dringend davor, hier im Forum mit einem Absolutheitsanspruch aufzutreten und felsenfeste Überzeugungen aus Inbrunst heraus zu tönen, die alles andere als sicher sind. Man sollte im Interesse der Fragesteller (insbesondere als Laie) immer betonen, dass man zwar hier eine Rechtsmeinung vertritt, aber man dafür keine Gewähr übernehmen kann. Und übrigens: Ausführungen werden nicht dadurch überzeugender, dass man den Fettdruck und Unterstreichungen benutzt. ;)


Autor LwPersFw
 - 06. März 2019, 08:23:19
Ich versuche es nochmal:

1.
Die WDO und WBO sind eigenständige Rechtsnormen - die aber in der Anwendung einzelner Teilbereiche "verbunden" sind.

+ Die WDO ... lässt Beschwerden zu - die gegen Entscheidungen nach der WDO gerichtet sind ... Hier ist dann z.T. nach den Vorgaben der WBO zu verfahren ( § 42 WDO )

+ Die WBO ... behandelt alle anderen Arten von Beschwerden ... und § 23a WBO bestimmt dann, dass für diese Beschwerdearten ... Regelungen der WDO adäquat anzuwenden sind.

2.
Die WBO kennt nur 2 "Handelnde"

+ den Beschwerdeführer
+ den zuständigen Vorgesetzten/die zuständige Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat

Mögliche Dritte ... spielen dabei keine Rolle. Bzw. gegen wen sich die Beschwerde richtet!

Denn dies kann eine Person sein, aber eben auch eine Behörde/Dienststelle!

"§ 1 WBO Beschwerderecht
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt,
+ von Vorgesetzten oder
+ von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder
+ durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein."


Auch dann nicht, wenn das beschwerderechtliche Ermittlungsverfahren ergibt, dass gegen Dritte dann auch disziplinarrechtlich zu ermitteln ist.

Dieses disziplinarrechtliche Verfahren, hat aber keine direkte Bedeutung für das beschwerderechtliche Verfahren.
Es hat insoweit Bedeutung, als sich ja aus den Ermittlungen ergibt, ob der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde, oder nicht.

3.
Der Gesetzgeber hat für das Akteneinsichtsrecht im Rahmen der WBO bewusst keine eigenen Vorgaben in der WBO erlassen:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/7955

"Zu Nummer 20 (§ 23a)
Die Wehrbeschwerdeordnung verzichtet bewusst auf eigen ständige Regelungen zur Akteneinsicht, Befangenheit etc.
Stattdessen verweist die Neufassung nach bisher geübter Praxis auf die entsprechende Anwendung der einschlägigen,
den zuständigen Vorgesetzten weitgehend bekannten Regelungen der Wehrdisziplinarordnung hin
.

Absatz 2 erklärt für die gerichtlichen Verfahren die Verwaltungsgerichtsordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz
für entsprechend anwendbar. Dies gilt jedoch nur soweit, wie die Eigenart des Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht.
Somit wird beispielsweise der Besonderheit Rechnung getragen, dass sich Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
sowie Betroffene
– anders als Klägerinnen und Kläger sowie Beklagte im Verwaltungsstreitverfahren – nicht als Parteien gegenüberstehen."



Die adäquate Übertragung der Vorgaben zur Akteneinsicht, nach WDO, auf die WBO hat dann zur Folge:

1. An die Stelle des "Beschuldigten" nach WDO , tritt der "Beschwerdeführer" nach WBO

2. Dieser hat ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht (§ 23a Abs 1 WBO i.V.m. § 3 WDO)

3. Dieses Akteneinsichtsrecht kann während der beschwerderechtlichen Ermittlungen eingeschränkt werden (§ 23a Abs 1 WBO i.V.m. § 3 Abs 1 Satz 1 WDO)

4. Nach Abschluss der beschwerderechtlichen Ermittlungen ist uneingeschränkt Einsicht zu gewähren

5. Ggf. kommt hier auch in Betracht, dem Beschwerdeführer und - soweit sich die Beschwerde gegen eine Person gerichtet hat -,
    dem Betroffenen rechtliches Gehör und damit die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. (analog § 28 Abs 1 VwVfG)

6. Schließlich wird der Beschwerdebescheid erstellt

7. Haben die beschwerderechtliche Ermittlungen zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen geführt und diese ein Dienstvergehen der Betroffenen ergeben,
    ist dem Beschwerdeführer nach § 13 Absatz 2 Satz 2 WBO mitzuteilen, ob gegen die Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.

8. Ist eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden, wird dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, welche verhängt wurde.

9. Erfolgt die Akteneinsicht erst nachdem eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, wird diese für den Zeitraum der Akteneinsicht entfernt ... wegen 8.