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Zusammenfassung

Autor Sternekrieger
 - 18. März 2019, 17:24:25
@Maj a.D.

DBwV war guter Hinweis. Bin Mitglied und stimmt, fragen kostet auch mich als DV nichts. Auch schon kurze Telko geführt. Wie zu erwaten war natürlich sofort der Hinweis das ich doch "meinen" RB hätte. Naja, nach entsprechender Schilderung so verbleiben das ich Hergang und Sachverhalt nochmal schriftlich mailen möge. Werde ich auch tun, lieber von zwei Seiten Meinungen einholen als nur von einer.

@Stromius

Richtig, kam vom IT-SiBe mit der privaten Nutzung. Das mit dem "dulden" und dem für "bekloppt" halten im Fall jeglicher Meldung privater Nutzung ist mir bewusst, allerdings halt stets ein 2schneidiges Schwert. Halt wie so manche Dinge, Dinge von denen man lieber erst gar nichts auf den Tisch bekommt. Da man sich das ausloggen (gemeint ist Zeiterfassung, nicht PC) sonst gleich schenken kann von MO - FR.

Nun halt eine Einzelbelehrung nachgeholt und für den Rest der Einheit die Jahresbelehrung dazu vorgezogen.

Andernfalls wäre Verweis das Mittel der Wahl gewesen, unter Verweis auf Verstoß gegen Pflicht zum treuen Dienen. Nur da die Nutzung während der Dienstzeit marginal war und nach Dienst es sich auch nicht um die besagten "9 Stunden am Tag" dreht, halt davon Abstand genommen. Sonst könnte bzw. müsste ich ab sofort auch jeden der während Dienst mit dem eigenen Handy surft und telefoniert oder seine zehnte Zigarette durchzieht "disziplinieren". Gott bewahre.

PS: Mit dem RB auch noch kurze Telko gehabt. Unabhängig davon das der recht kurz angebunden tat, erhält er halt alles was an Papieren bislang zusammengekommen ist. Im Gespräch kam ich mir etwas "dümmlich" hingestellt vor. Bin zwar im Bilde was man dem Soldaten verdächtigt und mir ist auch klar das es zwei drei Themenfelder gibt bei denen ausgeprägte Sensibilität an den Tag gelegt wird, aber kann wohl schlecht auf Kneifzange und 5000 Lux Bestrahlung zurückgreifen, nur um Aussageverhalten zu "optimieren".

Es kam der Hinweis bzw. die Frage ob ich den Soldaten tatsächlich weiter im Dienst belassen möchte und das man auch von sich aus den Fall aufgreifen könne. Dann wäre ich in gewisser Weise aus der Nummer raus und hätte meine Ruhe. (Natürlich nicht wortwörtlich so gekommen.) Was man dann aber anders machen tät wollen oder können wüsste ich auch nicht!




Autor Andi
 - 15. März 2019, 10:18:56
Eine eingehende Besprechung mit dem zuständigen Rechtsberater, der im Normalfall auch als zuständiger Wehrdisziplinaranwalt die Einleitungsbehörde vertritt ist hier das einzige, was ich rate.

Gruß Andi
Autor LwPersFw
 - 15. März 2019, 09:13:08
Und noch ein weiterer rechtlicher Denkanstoß...

Kommt es z.B. zu einer Beschwerde im Rahmen der WDO ... hat eine Prüfung nach § 46 WDO zu erfolgen.

"Prüfungsumfang und -maßstab unterscheiden sich insoweit, als im Rahmen der Dienstaufsicht nur
die in § 46 Absatz 2 WDO abschließend aufgezählten Fälle zu überprüfen sind,
während im Rahmen der Beschwerde umfassend bewertet wird, ob die Disziplinarmaßnahme zu Recht
verhängt wurde und in ihrer Art und Höhe angemessen war
."



Hat aber Derjenige, dem diese Prüfpflicht obliegen würde, aber schon selbst aktiv im Rahmen der Verfolgung des Dienstvergehens agiert...

... würde dies bedeuten ... das er die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Maßnahmen prüfen müsste ...


Wir bewegen uns hier in einem klar definierten rechtsstaatlichen Verfahren - mit klar zugewiesenen Zuständigkeiten.

Davon abzuweichen ... davon kann ich nur dringend abraten ... egal was ein Kdr "wünscht" oder "will" ...
Autor Maj a.D.
 - 15. März 2019, 08:22:47
@Sternekrieger

Sollten Sie Mitglied im DBwV sein, auch dort gibt es eine Rechtsberatung für Soldaten und da kann man sich auch als DV hinwenden, wenn man eine Frage hat. Zumindest kann Ihnen dort sicher gesagt werden, wer weiterhelfen kann, wenn die Juristen des DBwV nichts sagen können / dürfen.

Ihnen alles Gute und Soldatenglück!
Autor DeltaEcho
 - 14. März 2019, 23:40:27
Achtung nach meiner Meinung kann es hier durchaus schwerwiegende Konsequenzen haben für den nächsthöheren DV. Sollte er wirklich die Ermittlungen an sich gezogen haben und den Beschluss beim Truppendienstgericht erwirkt haben, steht der Verdacht einer Wehrstraftat im Raum.

Zitat§ 38 WStG – Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.

Da dieser Fall jedoch nicht oft vorkommt, würde ich zwingend den RB kontaktieren und mein weiteres Vorgehen eng mit ihm abstimmen.
Autor F_K
 - 14. März 2019, 20:49:01
So allgemein sagt meine Frau (eher StPO als WDO), wenn der Soldat den Formfehler rügt, oder sich beschwert, dann wird letztlich ein Gericht entscheiden, ob es ein behebbarer Formfehler oder ggf. rechtswidrig war - bis hin zu zum Beweisverwertungsverbot.

Solche Geschichten möchte man als DV nicht "am Hals" haben ... Viel Glück!
Autor F_K
 - 14. März 2019, 20:31:23
Nach meinem Verständnis darf nur der zuständige DV die Durchsuchung beantragen - nicht der nächste DV.
Welche Folgen dieser Formfehler hat, der offensichtlich vom RB und Gericht mitgetragen wird - muss einer unser Juristen sagen ...

.. ich würde meine Bedenken zu Papier bringen, mit dem RB besprechen und ein Gesprächprotokoll davon fertigen.

Dann Gespräch mit eigenem DV, dass man seine Ideen ja gerne mitträgt, dies aber sauber umgesetzt werden muss - Protokoll.

Mit "Befehl ist Befehl" wollte ich nur sagen, dass wenn man komplexe Sachverhalte befohlen bekommt, und der Fehler nicht offensichtlich ist, erstmal der Befehlende ein Problem hat - aber man benötigt Nachweise.
Autor Stromius
 - 14. März 2019, 20:14:21
Kommt die Einschätzung vom ISB (alt IT-SiBe) oder wer hat das mit der privaten Nutzung beurteilt? Jeder BWI-Rechner hat einen "fast" freien Internetzugang. Da jemanden wegen privater Nutzung dranzukriegen, der muss schon 9 Stunden am Tag nur Privat im Netz surfen.

Mir ist bewusst, dass in der A960/1 ausdrücklich die Nutzung des Internets für dienstliche Zwecke beschrieben ist.

Viele ISB's und Dienstellenleiter dulden aber die Nutzung des Internets zu privaten Dingen, solange es nicht den Dienstbetrieb einschränkt oder überhand nimmt.

Würde ich als ISB jede private Nutzung dem DV melden, würde der mich für bekloppt halten.

Autor Sternekrieger
 - 14. März 2019, 19:41:35
@ KlausP

Verstanden. Dachte schon ich würde bestimmten Vorurteilen gerecht ;o

@ F_K

Beantragt hat mein DV, wie schon geschrieben. Ich bekam davon erst Kenntnis als es hieß hier der Soldat solle sich in seinem Dienstzimmer zur Verfügung halten und ich vor zu meinem DV. Dort hieß es so und so sieht es aus, hier ist der Beschluss, womit ich auch sah was drin steht, und jetzt gehen wir alle zu dem Soldaten und walten der Dinge die da kommen.

Soldat wurde kurz gesagt das er in Verdacht stünde .... getan zu haben. Dazu werde man jetzt sein Büro und Stube durchsuchen wollen, denn man suche alles was, für das was ihm vorgeworfen wird, als ´´Werkzeug´´ geeignet wäre. Ganz genau Computer und Datenträger.

Der Soldat bot an freiwillig diese Dinge abzugeben, verwies aber nochmals das er mit den Dingen nicht das getan hätte was man ihm vorwirft. Dies wurde zur Kenntnis genommen mit der Bemerkung man fände selbst am besten. Such - Such - Such - am Ende Computer, Datenträger und auch Telefone auf den Tisch gepackt, eine Auflistung gefertigt und versiegelt. Gesucht haben die FJ, dabei unter meiner Anwesenheit wie auch der Anwesenheit meines DV.

Soldat am Ende nochmal die Frage gestellt ob er der Durchsuchung einer Beschlagnahme widersprechen tät. Nein, tät er nicht (wie gesagt am Tag der Maßnahme!), dies wurde schriftlich festgehalten und er unterschrieb. Daraufhin einen Durchschlag mit der Liste aller Asservate dem Soldaten gegeben. Das war es.

Ich meinen DV gefragt was nun damit passiert. Er gesagt bis auf weiteres bleibt alles verschlossen. Auf meine Bedenken hin gesagt bekommen das es nun ja keine Beschlagnahme wäre, sondern nur eine Sicherstellung. Mit bzw. seit Widerspruch des Soldaten sehe ich aber eine Beschlagnahme gegeben.

Gefunden wurde gattungsmäßig das was wonach gemäß Beschluss gesucht wurde. Wobei es eine Auslegungssache ist ob Telefone, die zwar auch Daten speichern können, auch als Datenträger durchgehen.

Gefunden wurde aber nicht das was der Soldaten verdächtig ist. Denn dazu braucht es Blick in die Daten!

Solch Blick in den Datenbestand soll, so wie zu Beginn erwähnt, in Kürze vorgenommen werden. Gemäß meinem DV durch Externe. Was bei mir verschiedene zu Beginn dargelegte Fragen aufwirft. Zwecks Rechtmäßigkeit, praktischen Ablauf bzw. Durchführung, möglicher Anwesenheit usw.


Mir schon klar das man als DV in alle Richtungen zu ermitteln hat wenn sich etwas auftut. Somit, da der Soldat dies ja von sich aus einräumte wies ich meinen DV daraufhin das ich einen Verweis für Internet auf den Dienstrechner für möglich halten würde, ich aber Zweifel hätte damit durchzukommen. Da einerseits der Soldat nicht belehrt war, anderseits der Soldat darauf verwies nichts anderes getan zu haben als viele viele auch, nur dies halt unbelehrt und im geringeren Ausmaß als mancher einer. Mein DV sich meiner Bewertung angeschlossen, dazu also keinen Verweis zu geben, sondern die Belehrung des Soldaten umgehend nachzuholen und die jährliche Belehrung auch gleich vorzuziehen.


@ LwPersFw

War wohl zu grob und einfach formuliert mit Befehl ist Befehl. Bin ich auch kein Fan von. Aber dies meinte ich mit meinem Nachsatz auszudrücken.


Melde mich für heute hier ab. Freue mich aber sollte sich noch mehr an Rückläufer ergeben.
Autor LwPersFw
 - 14. März 2019, 18:47:45
Sie schreiben ja selbst...

ZitatMir selbst ist auch klar das der Soldat nicht geistesschlicht ist. Der also auch Vorschriften lesen kann. Im Grunde bin ich auch noch Herr des Verfahrens, nur möchte mein DV halt vorgeben was wann wie hierbei zu geschehen hat. Also bin ich es nur indirekt. Im Fall das Dinge gegen den Baum liefen wäre ich dann aber vermutlich der an dem es hängen bliebe.

Genau so ist es ... und aus jahrzehntelanger Erfahrung kann ich Ihnen versichern... dann wird ihr DV sich nicht schützend vor Sie stellen und sagen, dass er ihnen befohlen hat, was Sie tun sollen...

...denn er weiß ganz genau was der "§ 35 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten" meint...


Und ... diesen Satz hasse ich :

ZitatAm Ende ist Befehl Befehl 

Denn genau DAS gilt in unserer Parlamentsarmee zum Glück nicht mehr.

Das manche in dieser Armee dies anders sehen... ist so.

Es ist und bleibt aber falsch.
Autor F_K
 - 14. März 2019, 17:58:08
Wer hat die Durchsuchung beim Richter beantragt? Wer hat diese durchgeführt?
Wer hat beschlagnahmt?

Ist etwas gefunden worden, was ggf. Formfehler in den Hintergrund treten lässt?

.. bitte höre auf, von "gemacht werden kann" zu sprechen - der DV hat pflichtgemäß zu ermitteln, in alle Richtungen, und wenn sich weitere Verdachtsmomente ergeben, halt ebenfalls zu ermitteln - und wenn die halbe Kaserne YouTube schaut, ist halt gegen jeden einzelnen zu ermitteln ... ISSO.
Autor KlausP
 - 14. März 2019, 17:56:07
Die Editierfunktion ist wegen ein paar "Stinkstiefeln" deaktiviert, die hier nachträglich ganze Passagen ihrer Beiträge gelöscht oder verändert haben, so dass sich der Sinn von Threats völlig anders als ursprünglich darstellte oder die später Werbelinks platziert haben.
Autor Sternekrieger
 - 14. März 2019, 17:52:51
Streiche: ´´entlassen entgegensehen´´, setze gelassen entgegensehen. Sorry, habe mich hier schon völlig anstecken lassen das die Marschrichtung schon vorgegeben wurde. Wohl weil es die einfachste Möglichkeit von ´´Lösung´´ wäre.

Btw: Wie kann ich denn hier Korrektur vornehmen? Hilfefunktion schon gesichtet, aber finde das dort gezeigte Symbol nirgends. Wohl nicht Sternekriegersicher das Forum ;o
Autor Sternekrieger
 - 14. März 2019, 17:44:46
Zitat von: F_K am 14. März 2019, 15:06:04
ZitatMein Vertreter hat auch keine Abgabe an meinen DV beantragt in der Zeit meiner Abwesenheit. Dies untersagte ich auch im Telefonat während meines Urlaubs.

Den Fehler erkennst Du aber selber?

ZitatGinge es nach mir würde ich bei momentaner Sachlage zunächst auf die Entwicklung zivil warten wollen

Wir kennen den Sachverhalt ja nicht - aber dies erscheint mir meistens keine gute Option zu sein ...

ZitatIm Grunde bin ich auch noch Herr des Verfahrens, nur möchte mein DV halt vorgeben was wann wie hierbei zu geschehen hat.

Was denn nun?

1. Ja. Dann streiche ich untersagt - setze davon abgeraten. Im Ergebnis faktisch kein Unterschied, da mein Stellvertreter nicht abgegeben hat, keiner der in der 2160 relevanten Punkte zum Tragen kam.

2. Wieso, alles was im eigenen Bereich derzeit möglich war wurde gemacht. Außer das sich Anschuldigungen verschärft anhören und eine Aussage wiederholt getroffen wurde liegt nichts auf dem Tisch. Alles weitere ergäbe sich wenn dann wohl von ziviler Seite, z.B. durch Befragung möglicher ziviler Zeugen, oder weil sich in den Asservaten Inhalte finden die die Anschuldigung stützen oder ergänzen würden.

Nur dafür müssen dritte zivile Zeugen von der Polizei erstmal gehört sein (oder sich freiwillig von uns vernehmen lassen, was ja eher Ausnahme als Regel darstellt und so einfach auch nicht ist) oder unsererseits Asservate erstmal gesichtet sein. Ob das so einfach geht, sowohl technisch wie rechtlich, übersteigt in gewisser Weise meine Kompetenz, zumindest meine Erfahrungswerte. Daher dazu auch offene Fragen.

Das aus wenig ganz schnell viel bzw. mehr gemacht werden kann, ist ja auch nicht unüblich. Person X bezichtigte Soldat Y zivil Straftaten. Beginnt ab zwei, dabei mindestens eine im Verbindung zu Dienst stehend bzw. im Bezug auf anderen Soldaten. Durch Meldung Polizei bekommt Dienststelle davon Kenntnis und vernimmt Person X. Es stellt sich raus das, unterstellt das falls an den Aussagen von Person X wäre wie dargelegt, Soldat Y dann nicht nur mehrerer Straftaten nach Strafgesetzbuch verdächtig wäre, sondern zugleich auch gegen Dienstpflicht oder -pflichten verstoßen hätte und mögliche Wehrstraftat oder -taten begangen hätte. Geht ja schnell als Soldat bei Verstoß gegen § ... Strafgesetzbuch zugleich auch gegen § SG ... verstoßen zu haben und damit zugleich womöglich auch Wehrstraftat oder -taten ... erfüllt zu haben.

3. Ich gebe nur mein Stand der Dinge wieder. Wäre der 0815 SOP, würde mir mein Erfahrungsschatz sicher genügen bzw. hätte ich keine offenen Verständnisfragen.

Der beschuldigte Soldat selbst hat schon registriert das die Durchsuchung Fragen aufwirft. Verlangte ja als er nachträglich Widerspruch einlegte den Beschluss. Dem ist schon aufgefallen das zwischen mir als nächster DV und meinem nächsten DV, also seinem nächsthöheren DV ein Unterschied besteht! Gemäß meinem DV könne der Soldat sich dazu beschweren, aber da er freiwillig der Durchsuchung zustimmte, wenigsten am Tag der Durchsuchung, könne man dem entlassen entgegensehen. Sehe ich allerdings nicht so! Beziehungsweise ich sehe da durchaus offene Flanken in dem Vorgehen. Gerade nun nachdem Widerspruch eingelegt wurde. Gleichzeitig fehlen mir noch einige ´´Sterne´´ um gegen meinen DV anzustinken. Am Ende ist Befehl Befehl, mir schon klar und auch einfach oder gar bequem. Nur ich verstehe auch gern das was läuft, ich mache oder machen soll und mache Dinge auch lieber richtig als falsch. Somit meine Fragen.

Autor LwPersFw
 - 14. März 2019, 17:22:20
Getreu dem Motto "Es kann nur Einen geben!" gilt...

Entweder sind Sie der für die Verfolgung des möglichen Dienstvergehens zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte... oder Sie sind es nicht.

Sind Sie es  ... darf Ihnen der nächsthöhere DV nicht "hineinbefehlen". Punkt.

"§ 35 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten

(1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie er ahnden soll."

In diesem Fall obliegt dem nächsthöheren DV nur die Dienstaufsicht.

"§ 46 Dienstaufsicht

(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis."


"Überwachen" bedeutet aber nicht, sich in die laufenden Ermittlungen einzumischen. Schon gar nicht, wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass Sie dabei gravierende Verfahrensfehler begehen.

Und sollten Sie Fragen haben ... dafür ist der RB da.


Ob Sie sich die Einmischung verbitten...und im Zweifel durchsetzen... müssen Sie mit sich selbst ausmachen...