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Zitat§ 38 WStG – Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.
ZitatMir selbst ist auch klar das der Soldat nicht geistesschlicht ist. Der also auch Vorschriften lesen kann. Im Grunde bin ich auch noch Herr des Verfahrens, nur möchte mein DV halt vorgeben was wann wie hierbei zu geschehen hat. Also bin ich es nur indirekt. Im Fall das Dinge gegen den Baum liefen wäre ich dann aber vermutlich der an dem es hängen bliebe.
ZitatAm Ende ist Befehl Befehl
Zitat von: F_K am 14. März 2019, 15:06:04ZitatMein Vertreter hat auch keine Abgabe an meinen DV beantragt in der Zeit meiner Abwesenheit. Dies untersagte ich auch im Telefonat während meines Urlaubs.
Den Fehler erkennst Du aber selber?ZitatGinge es nach mir würde ich bei momentaner Sachlage zunächst auf die Entwicklung zivil warten wollen
Wir kennen den Sachverhalt ja nicht - aber dies erscheint mir meistens keine gute Option zu sein ...ZitatIm Grunde bin ich auch noch Herr des Verfahrens, nur möchte mein DV halt vorgeben was wann wie hierbei zu geschehen hat.
Was denn nun?