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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 04. April 2019, 15:07:29
Zitat von: Nachtmensch am 04. April 2019, 12:36:19
Zitat von: Direkteinstieg am 04. April 2019, 07:09:27
Die Angabe ist falsch. Eingestellt wird man unmittelbar, vor Verbeamtung sind noch 1,5 Jahre im Angestelltenstatus (E9b) zu verbringen, falls man keine entsprechende Vorbeschäftigungszeit nachweisen kann.
Hast du einen Paragraphen zur Hand wo die 1,5 Jahre für den Vorbereitungsdienst aufgeführt sind?

Quelle:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr
Referat 1 – Ziviles Bewerbungsmanagement

"Besondere Einstellungsvoraussetzungen:

Um nach erfolgreichem Auswahlverfahren als Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor (A9g
BBesG) bzw. als Regierungsoberinspektorin/ Regierungsoberinspektor (A 10 BBesG) ggf. unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
der Bundeswehrverwaltung eingestellt werden zu können, benötigen Sie darüber hinaus:
den Nachweis der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
des Bundes oder alternativ:

- den Nachweis eines Abschlusses einer für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes förderlichen (Fach-) Hochschulbildung wie z.B.:

Diplom-Verwaltungswirt
Bachelor of Public Administration
Bachelor of Arts im Bereich Verwaltungswissenschaften, Öffentliche Verwaltung,
Rechtswissenschaften bzw. Öffentliches Recht

Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Einzelfälle werden von der Einstellungsbehörde geprüft.

- UND den Nachweis einer dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst gleichartigen und
gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten
nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in einem Aufgabenprofil, das allgemein in der
Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Veraltungsdienstes erfüllt wird, wie beispielsweise Aufgaben

im Personalwesen,
im Infrastruktur- und Liegenschaftswesen,
im Finanz- und Haushaltswesen,
im Bereich der Informationstechnologie
oder im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensbereich.

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Mindestzeit von einem Jahr und sechs Monaten im Rahmen des
Benachteiligungsverbots als gleichwertig betrachtet.

Sollten Sie ausnahmsweise noch nicht über die beamtenrechtlich vorausgesetzte Erfahrungszeit
von einem Jahr und sechs Monaten verfügen, können Sie diese auch in der
Bundeswehrverwaltung erbringen
. Eine Einstellung erfolgt in diesem Fall zunächst im
Arbeitnehmerinnen- bzw. im Arbeitnehmerverhältnis (Entgeltgruppe TVöD E9b), wobei die
tarifvertragliche Probezeit grundsätzlich sechs Monate beträgt. Im Anschluss daran ist eine
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen
.


Kaufmännische, naturwissenschaftliche oder kulturwissenschaftliche Berufserfahrungen sind
wegen des fehlenden Bezuges zur Rechtsnatur und -anwendung einer öffentlichen Verwaltung
nicht geeignet, als hauptberufliche Tätigkeit für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung anerkannt zu werden.

Kenntnisse der Arbeitsweisen und Strukturen der Bundeswehr sind wünschenswert.

Bei einer Einstellung dürfen Sie grundsätzlich das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Daneben müssen Sie grundsätzlich dazu bereit sein, vorübergehend an Auslandseinsätzen der
Bundeswehr in berufsbezogener Verwendung (ggf. auch im Soldatenstatus) teilzunehmen. Die
konkrete Teilnahme an einem besonderen Auslandseinsatz ist freiwillig."
Autor Direkteinstieg
 - 04. April 2019, 12:52:44
Zitat von: Nachtmensch am 04. April 2019, 12:36:19
Zitat von: Direkteinstieg am 04. April 2019, 07:09:27
Die Angabe ist falsch. Eingestellt wird man unmittelbar, vor Verbeamtung sind noch 1,5 Jahre im Angestelltenstatus (E9b) zu verbringen, falls man keine entsprechende Vorbeschäftigungszeit nachweisen kann.
Hast du einen Paragraphen zur Hand wo die 1,5 Jahre für den Vorbereitungsdienst aufgeführt sind?

Nein, das weiß ich nur aus eigener Erfahrung.
Autor Nachtmensch
 - 04. April 2019, 12:46:46
Ich meinte natürlich die Laufbahnbefähigung und nicht den Vorbereitungsdienst.
Autor Nachtmensch
 - 04. April 2019, 12:36:19
Zitat von: Direkteinstieg am 04. April 2019, 07:09:27
Die Angabe ist falsch. Eingestellt wird man unmittelbar, vor Verbeamtung sind noch 1,5 Jahre im Angestelltenstatus (E9b) zu verbringen, falls man keine entsprechende Vorbeschäftigungszeit nachweisen kann.
Hast du einen Paragraphen zur Hand wo die 1,5 Jahre für den Vorbereitungsdienst aufgeführt sind?
Autor blubb92
 - 04. April 2019, 09:26:04
Dankeschön LwPersFw.

Also abgesehen davon, dass ich die Information der Aussage von "Direkteinstieg" auch irgendwo gelesen hab, habe ich die Module vergleichen, die aus der Quelle von LwPersFw und der Uni Hagen bereitgestellt werden.
Klar war, dass es sowieso einen Unterschied gibt zw einem zivilen Studium und ein zugeschnittenes Studium für den öffentlichen Dienst. Das der Unterschied doch ziemlich groß ist, hätte ich so nicht erwartet. Als Laie schätze ich da die Chance also bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt recht gering ein.

Andererseits will ich das Studium ja auch zum Großteil für mich selbst beginnen, weil es mich eben interessiert.

Jedenfalls danke für eure Antworten, vllt. liest es ja auch jemand, der in der gleichen Situation ist und mal gucken wie sich das ganze in den kommenden Jahren entwickelt.
Autor Direkteinstieg
 - 04. April 2019, 07:09:27
Zitat von: Nachtmensch am 03. April 2019, 19:33:30
Selbst wenn man das passende Studium mitbringt, so muss noch der Vorbereitungsdienst absolviert werden und dieses müssten drei Jahre für den gehobenen Dienst sein. Man möge mich korrigieren, falls die Angabe falsch ist.

Die Angabe ist falsch. Eingestellt wird man unmittelbar, vor Verbeamtung sind noch 1,5 Jahre im Angestelltenstatus (E9b) zu verbringen, falls man keine entsprechende Vorbeschäftigungszeit nachweisen kann.
Autor Nachtmensch
 - 03. April 2019, 19:33:30
Selbst wenn man das passende Studium mitbringt, so muss noch der Vorbereitungsdienst absolviert werden und dieses müssten drei Jahre für den gehobenen Dienst sein. Man möge mich korrigieren, falls die Angabe falsch ist. Da stellt sich mir jetzt die Frage, in welchem Status? Als Soldat, Beamter oder Arbeitnehmer. Du fällst unter neues BFD Recht, da sollten die drei Jahre wohl ausreichen, um evtl. als Arbeitnehmer plus Übergangsgebührnisse die Zeit zu überbrücken. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes kommt nur in Frage, wenn du ebenengleich eingesetzt worden bist, d.h. vereinfacht gesagt wenn du auf einem A9 gD Dienstposten Tätigkeiten verrichtet hast. Die Zeit als Unteroffizier kann dazu nicht angerechnet werden. Eine andere Option wäre, den Vorbereitungsdienst als Anwärter zu absolvieren und sich diese Ausbildung über den BFD fördern lassen.
Aber sei dir im Klaren, dass bis 2030 noch soviel passieren kann und eine Planung nahezu unmöglich ist. Manchmal muss man einfach zur richtigen Zeit am richtigen Ort sein. Deshalb bringe erstmal deine Soldatenzeit zu zwei Drittel hinter dir und dann kannst du in aller Ruhe Richtung BFD gucken.
Autor LwPersFw
 - 03. April 2019, 17:47:18
Zitat von: blubb92 am 03. April 2019, 09:34:16
Zitat von: ede-server am 03. April 2019, 09:11:31
Wenn jetzt eine Entscheidung für ein Fernstudium getroffen werden muss, würde ich persönlich den LL.B. machen und dann eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung anstreben, denn die ist immer Dreh- und Angelpunkt. Ich meine es gab in Brandenburg auch Hochschulen, wo normale Studierende in einem Studiengang zusätzlich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erlangen, ohne Anwärter einer Behörde zu sein.

Wie darf ich mir das vorstellen? Geht es bzgl. der Laufbahnbefähigung um einzelne Module? Das Studium heißt ja auch Bachelor of Laws Public Administration o.ä.
In der FernUni gibt's diese Bezeichnung nicht. Wenn ich das Google, dann komm ich auf einen Master Abschluss. Entweder bin ich zu blöd zum lesen oder hier gibt es tatsächlich einen groben Unterschied, den man nicht mit einer Modulwahl ausgleichen kann.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65653.0.html

In der dort genannten Verordnung wird der Bw-Studiengang genau erläutert.
Autor blubb92
 - 03. April 2019, 10:30:28
Nagut, generell einen Rechtsanspruch ableiten ist meiner Meinung nach eh die falsche Herangehensweise. Mir geht's tatsächlich in erster Linie darum das betreffende Studium anzugehen, weil ich mich dafür interessiere und weil es zu meiner Vorbildung und meiner Planung passt. Ob ich am Ende damit in eine Beamtenlaufbahn komme ist dann nur das Sahnehäupchen.

Danke für deine Informationen.
Autor ede-server
 - 03. April 2019, 10:21:40
Die Laufbahnbefähigung ist (immer) erforderlich, um in ein Beamtenverhältnis berufen zu werden. Das ist allerdings die von BulleMölders erwähnte Einzelfallentscheidung. Daher kann das nicht an einzelnen Modulen festgemacht werden, sondern ob das Studium generell zum geplanten Dienstposten passt. Wenn sich die Module an der FernUni Hagen mit denen an der HS Bund nicht großartig unterscheiden, ist das eine gute Argumentationsgrundlage für die einstellende Behörde. Ansonsten wird man da schon wohlwollend prüfen, wenn die vorherigen Auswahlprüfungen vielversprechend waren.

Ein Studium mit 37 finde ich nicht zu spät. Ist nichts anderes, wie bei einem Aufsteiger. Hier wird teilweise noch mit 45 oder 50 ein Studium begonnen. Es geht hierbei ja auch um Selbstmanagement und da kann man nie zu alt für sein ;).
Ein Fernstudium hat schon seinen Reiz, aber man kann da nie einen Rechtsanspruch auf Anerkennung einer Laufbahnbefähigung ableiten und es ist naiv dies zu tun. Dafür bieten Verwaltungen immer eigene Studiengänge für Anwärter an. Der zweite Weg ist, sich auf eine Ausschreibung zu bewerben und im Angestelltenverhältnis zu arbeiten, mit dem Ziel der Verbeamtung.
Autor blubb92
 - 03. April 2019, 09:34:16
Zitat von: ede-server am 03. April 2019, 09:11:31
Wenn jetzt eine Entscheidung für ein Fernstudium getroffen werden muss, würde ich persönlich den LL.B. machen und dann eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung anstreben, denn die ist immer Dreh- und Angelpunkt. Ich meine es gab in Brandenburg auch Hochschulen, wo normale Studierende in einem Studiengang zusätzlich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erlangen, ohne Anwärter einer Behörde zu sein.

Wie darf ich mir das vorstellen? Geht es bzgl. der Laufbahnbefähigung um einzelne Module? Das Studium heißt ja auch Bachelor of Laws Public Administration o.ä.
In der FernUni gibt's diese Bezeichnung nicht. Wenn ich das Google, dann komm ich auf einen Master Abschluss. Entweder bin ich zu blöd zum lesen oder hier gibt es tatsächlich einen groben Unterschied, den man nicht mit einer Modulwahl ausgleichen kann.
Autor blubb92
 - 03. April 2019, 09:28:30
Die Entscheidung muss nicht zwingend jetzt getroffen werden aber ich bin jetzt noch 11 Jahre Soldat, dass sind genug Jahre die man sich auch langfristig auf ein Studium konzentrieren kann, unerheblich ob man BS wird oder nicht. Mehr Wissen kann ja nicht schaden.

Ich glaube der BFD steuert nur dazu, wenn man nach DZE bzw. kurz davor studiert. Aber mit dem BFD werde ich mich sowieso nochmal zusammen setzen. Bisher gehe ich zumindest davon aus alles selbst zu zahlen.
Das Studium erst 2030 anzufangen, im Alter von 37 würde ich persönlich als schwieriger einschätzen, als wenn man es per Fernstudium etwas in die Länge zieht.

Ich habe jetzt ein Laufbahnwechsel hinter mir, bin glücklich mit meinem Standort und denke auch langsam an die Familienplanung. Natürlich ist ein Fernstudium auch eine Belastung aber immer noch besser, als nun wieder ständig quer durch Deutschland zu touren.

Und sind wir mal ehrlich, als Offizier wird das Umziehen auch nicht weniger, wenn man sich weiterentwickeln will. Und ich glaube mein gewünschtes Studium gibt es an den Bw-Unis auch nicht.
Autor ede-server
 - 03. April 2019, 09:11:31
Die Einzelfallentscheidung kann gängige Praxis werden, wenn der Studienabschluss LL.B. der gängige Abschluss ist. Derzeit ist er es noch nicht. In 10 Jahren wird der Diplom-Verwaltungswirt (FH) nicht mehr der Regelabschluss sein, sondern durch einen Bachelor of Arts oder Bachelor of Laws ersetzt sein. (Die Aufsteiger studieren schon LL.B., die normalen Anwärter noch auf Dipl.).
Wenn jetzt eine Entscheidung für ein Fernstudium getroffen werden muss, würde ich persönlich den LL.B. machen und dann eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung anstreben, denn die ist immer Dreh- und Angelpunkt. Ich meine es gab in Brandenburg auch Hochschulen, wo normale Studierende in einem Studiengang zusätzlich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erlangen, ohne Anwärter einer Behörde zu sein.
Übrigens wäre als SaZ der Unteroffizierslaufbahn mittels BFD ein Studium auch in Vollzeit möglich und finanzierbar. Wenn der Wunsch nach einem Studium so groß ist, würde ich außerdem über einen Laufbahnwechsel nachdenken.
Autor blubb92
 - 03. April 2019, 08:29:18
Ich hätte jetzt gern den letzten Satz editiert. Sry für dieses Komma-Gewusel.
Autor blubb92
 - 03. April 2019, 08:27:43
Nein, ich frage wie es jetzt ist, bzw. ob jemand weiß in welche Richtung es geht. Das mir niemand sagen kann was 2030 ist, weiß ich.

Z.B. hätte ich nicht gewusst, dass Seiteneinstiege mit abgeschlossenen Studium Einzelfallentscheidungen sind. Ich hätte gedacht, dass ist u.a. gängige Praxis.

Hintergrund ist, wenn man mir jetzt sagt, dass der Bachelor of Laws an der Hochschule des Bundes nicht zu vergleichen ist, mit dem an der FernUni, dann weiß ich, dass die Möglichkeit eines Direkteinstieges gegen 0 geht.