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ZitatSeit ich von meinem Chef im Auftrag vom WDA vernommen wurde sind schon 3 Monate vergangen! Eine Einleitungsverfügung habe ich auch nicht bekommen. Es hieß nur der WDA würde vorermitteln wollen. Und so wie ich mich eingelesen habe ist aber eine Einleitungsverfügung zwingende Voraussetzung für ein gerichtliches Diszi-Verfahren. Oder liege ich damit falsch?
ZitatZumal wenn ich das richtig verstanden habe bekäme ich Kosten für solch Anwalt auch nur dann ersetzt, wenn die Bundeswehr tatsächlich gegen mich gerichtlich vorgehen würde und ich dann gewinne.
Zitat von: justice005 am 10. April 2019, 17:12:15
Bei normalen Sachverhalten muss nach Vorgabe des BWDA innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Vorermittlungen eine Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgen. Wird die Frist überschritten, muss dies dem BWDA gegenüber begründet werden. Ohne ein paralleles Strafverfahren und ohne aufwändige Gutachten ist ein Fall aber üblicherweise innerhalb eines Jahres bei Gericht. Alles andere ist durchaus möglich (keine Frage), aber eben nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
Zitat von: justice005 am 11. April 2019, 16:57:10
Dass es deutlich mehr Verfahren gegen Mannschafter gibt, ist klar. Ich hatte nur die genannte Zahl von 50% der Verfahren bestritten, dabei bleibe ich auch.
ZitatInformation aus Abt R BMVg - die durchschnittliiche Ermittlungs-/Bearbeitungszeit bei den WDA beträgt 1,9 Jahre bis zur Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens. Derzeit sind 27 Prozent der WDA-Dienstposten vakant, mit Masse bedingt durch Altersabgänge), und, richtig, die Ermittlungsfälle Mannschaften betreffend, haben seit Aussetzung der Wehrpflicht signifikant zugenommen.
ZitatPunkt 1: Die Truppendienstgerichte wurden was Personal und Kammern angeht mit der letzten großen Strukturreform 2013 massiv verkleinert obwohl sie noch die Fallzahlen aus den alten Strukturen zu bewältigen hatten. Wir nähern uns gerade dem Punkt, wo man sagen kann, dass diese Welle langsam abgearbeitet ist. Aber dann muss ja die sich mittlerweile aufgestaute Welle aus der Zeit nach der Strukturreform abgearbeitet werden.
ZitatPunkt 2: Wie gerade beschrieben wurden die Anzahl der Kammern an den Truppendienstgerichten angesichts der kleineren Bundeswehr massiv reduziert. Parallel zur Verkleinerung der Bundeswehr wurden aber personelle Veränderungen eingeleitet, die dazu geführt haben, dass der frühere Exot "SaZ Mannschaften 4+" mittlerweile die Regel geworden ist. Das führt dazu, dass die früher kaum vor den Truppendienstgerichten gelandeten Disziplinarfälle von Mannschaften je nach Kommandobereich mittlerweile die 50% Marke an den Gesamtfällen geknackt und weit überschritten haben. Es gibt also nicht nur den Überhang aus Punkt 1, sondern einen massiven Aufwuchs der Fallzahlen durch Mannschaften, die SaZ 4+ sind.
ZitatPunkt 3: Die Stellen der Truppendienstrichter an den Kammern weisen einen immer größer werdenden Grad an Nichtbesetzung auf, der durch nichts kompensiert werden kann. Gleichzeitig fehlen in allen Kommandobereichen zunehmend mehr RB/WDA und die, die da sind stellen natürlich auch die RB im Einsatz, gehen auf Lehrgänge, sind mal krank oder haben sogar Urlaub.
ZitatIch weiß ebenfalls aus meiner Erfahrung, dass du ein Problem damit hast, dich mit dem, was von Nichtjuristen kommt - und insbesondere von mir - überhaupt auseinanderzusetzen, aber die Truppendienstgerichtsbarkeit fährt seit Jahren im dunkelroten Bereich und Laufzeiten von 4 bis fünf Jahren auch für simpelste Verfahren sind eben nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Das kann dir auch jeder aktive WDA oder Truppendienstrichter bestätigen (denen wirst du dann hoffentlich mehr Glauben schenken). Darüber, dass es anders laufen sollte gibt es keine zwei Meinungen, aber die Lage ist nunmal so beschissen, wie sie ist.
Zitat von: justice005 am 10. April 2019, 17:12:15
Deine sogenannten "Erfahrungen" dürften daher kaum repräsentativ für die Bundeswehr sein.
ZitatIst es zulässig das man den WDA selbst einfach anschreibt und nachfragt oder müsste ich das über meinen Chef laufen lassen?
ZitatWo finde ich in der WDO was einem der WDA wann mitteilen muss falls er weiter ermitteln will?
ZitatSicher das es mit Einsatz nichts werden könnte solange der WDA seine Ermittlungen nicht einstellt?? Einsatz hat doch nichts förderliches! Passiert sowas nicht nur wenn man richtig Scheiße gebaut hat? Wobei man dann ja auch hier im Inland aus dem Dienst genommen würde bzw werden könnte. Hier darf ich ja auch ganz normal weiter meinen Job machen. Mach mir keine Angst
ZitatDa fehlen dir offenbar die aktuellen Erfahrungswerte, um das bewerten zu können. Auch ohne Hauptverhandlung sind wir derzeit regelmäßig bei drei bis vier Jahren. Mit Hauptverhandlung gerne auch mal bei fünf.
ZitatWo finde ich in der WDO was einem der WDA wann mitteilen muss falls er weiter ermitteln will?
Zitat von: LwPersFw am 09. April 2019, 19:53:08Zitat von: Tasty am 09. April 2019, 17:18:49
Nu wartet doch erstmal ab, ob der WDA weiter ermitteln will, das müsste er gemäß WDO ja dann mitteilen.
So ist es ....
"§ 92 WDO Vorermittlungen
(1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen.
( ... )
(3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er zuvor gehört wurde."
bzw.
"§ 93 WDO Einleitungsverfügung
(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam."
Wenn in 4 Wochen noch nichts vorliegt... soll der Chef nochmal nachfragen ... und dabei nochmals auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft hinweisen.
Zitat von: justice005 am 09. April 2019, 20:41:29
Aber: es geht hier vorliegend um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten. Die Maßstäbe sind sehr hoch, wann ein außerdienstliches Fehlverhalten überhaupt ein Dienstvergehen ist. Bei mindestens mittelschweren Straftaten ist das der Fall. bei einem Verhalten, was nicht strafbar ist, liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen nur in seltenen Fällen vor, jedenfalls nicht im vorliegenden Fall.
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Was sei denn, es gibt noch Vorwürfe, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren und von denen wir noch nichts wissen....
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Das mit dem Anwalt würde ich vielleicht zunächst mal zurückstellen und stattdessen schriftlich bei der WDA nachfragen, ob nach Einstellung des Strafverfahrens auch zeitnah mit einer Einstellung der Vorermittlungen gerechnet werden kann. Jenachdem, ob und was für eine Antwort kommt, können Sie immernoch einen Anwalt engagieren. Werden die disziplinaren Vorermittlungen dann eingestellt, übernimmt übrigens der Bund die Anwaltskosten.