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Zitat von: Thomi35 am 11. April 2019, 20:11:23
Vielen Dank für den Hinweis, @alpha_de.
Dem ist fast immer tatsächlich so. Eine Ausnahme ergäbe sich, wenn die Jahreseinkünfte aus der entsprechenden Arbeit unter 11.000 € (ledig) bzw. 20.900 € (verheiratet) lägen, was hier aber selten der Fall sein wird. Diese ist in § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG geregelt:Zitat
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
[...]
3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11 000 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 20 900 Euro übersteigt;
Dasselbe gilt selbstverständlich auch für Beamte anderer Berufsgruppen, denen eine freie Heilfürsorge zusteht.
Zitat von: alpha_de am 11. April 2019, 18:25:14Zitat von: Thomi35 am 11. April 2019, 14:22:45
Daher sollte man eine mögliche Erstattung mit einem der üblichen Programme überprüfen. Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, sollte auf eine Abgane der Einkommenssteuererklärung verzichtet werden, soweit man nicht zur Abgabe dieser Erklärung verpflichtet ist.
Aufgrund der zu hohen Vorsorgepauschale sind alle Soldaten zur Abgabe einer EStErkl VERPFLICHTET. In einer Gehaltsmitteilung des BVA wurde darauf ausdrücklich hingewiesen... also klappt das mit dem Nichtabgeben nicht..
Zitat
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
[...]
3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11 000 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 20 900 Euro übersteigt;
Zitat von: Thomi35 am 11. April 2019, 14:22:45
Daher sollte man eine mögliche Erstattung mit einem der üblichen Programme überprüfen. Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, sollte auf eine Abgane der Einkommenssteuererklärung verzichtet werden, soweit man nicht zur Abgabe dieser Erklärung verpflichtet ist.
Zitat von: MatzeHe am 11. April 2019, 13:48:01
Laut Steuerprogramm hätte ich 200 Euro wiederbekommen müssen. Das Finanzamt hat den Spieß umgedreht. 1064 Euro Nachzahlung!