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Zusammenfassung

Autor tank1911
 - 15. April 2019, 07:57:50
Auch wenn es Off-Topic ist.

ZitatDaher müssen auch mindestens zwei Wochen im Jahr zusammenhängend Urlaub gewährt und genommen werden; ein Abtragen in Form eines freien Tages pro Woche über einen längeren Zeitraum ist daher nicht statthaft, wenn keine zwei zusammenhängenden Wochen Urlaub genommen wurden.

Aus A-1420/12 Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

"211. Erholungsurlaub soll möglichst im Laufe des Urlaubsjahres in Anspruch genommen werden.
Er kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird; d. h.
wenigstens ein Urlaubsteil sollte aus mindestens zehn zusammenhängenden Arbeitstagen bestehen."

Das ist eine "Soll"-Bestimmung. "Soll" heißt "Muss" wenn "Kann". Es gibt genügend Gründe, warum davon in der Praxis abgewichen wird (werden kann). Letzten Endes entscheidet das der Genehmigende.

Ggf. für den ein oder anderen interessanter Nachtrag:  Nach Vorschriftenänderungen ist eine Kombination von EU mit bzw. eine Unterbrechung durch DA zulässig.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 13. April 2019, 11:46:42
Wer seinen gesamten Urlaub bis zum Schluß vor sich herschiebt und dann plötzlich erkrankt, kann kauf hoffen, hier alles ausbezahlt zu bekommen. Es müssen schon sehr triftige Gründe vorliegen, dass Erholungsurlaub finanziell abgegolten wird. Mitunter wird sogar angewiesen, egal ob mil oder ziv, dass unmittelbar nach der Genesung der Alturlaub abzutragen ist, auch wenn er formell verfallen wäre. Urlaub dient der Erholung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit, daher kann es auch nicht im Interesse des Dienstherren oder AG sein, dass der Soldat oder AN seinen Urlaub "verkauft" und seine Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, so dass er nicht mehr seinen vertraglichen Dienstpflichten vollumfänglich nachkommen kann. Daher müssen auch mindestens zwei Wochen im Jahr zusammenhängend Urlaub gewährt und genommen werden; ein Abtragen in Form eines freien Tages pro Woche über einen längeren Zeitraum ist daher nicht statthaft, wenn keine zwei zusammenhängenden Wochen Urlaub genommen wurden.
Autor sputn!k
 - 11. April 2019, 23:00:30
Zitat von: FwLwSichTrDR am 11. April 2019, 22:31:59
Auszahlen von Urlaubsansprüchen? Gab es das schon einmal? Ich denke nicht. Allein schon, weil Urlaub ein gesetzlicher Anspruch ist und, egal ob öffentlicher Dienst (Auch dahin gehören Soldaten) oder Privatwirtschaft, wäre das undenkbar.

Also ist das Bundesurlaubsgesetz jetzt ungesetzlich? § 7 Abs 4 BUrlG erlaubt die Abgeltung von Urlaubsansprüchen.
Autor FwLwSichTrDR
 - 11. April 2019, 22:31:59
Auszahlen von Urlaubsansprüchen? Gab es das schon einmal? Ich denke nicht. Allein schon, weil Urlaub ein gesetzlicher Anspruch ist und, egal ob öffentlicher Dienst (Auch dahin gehören Soldaten) oder Privatwirtschaft, wäre das undenkbar.
Autor Ralf
 - 11. April 2019, 04:34:43
Nein, das war es noch nie. Grob gesagt: nur wenn er krankheitsbedingt das ganze Jahre nicht genommen werden konnte und dann auch nur bis zu 20 Tage.
Autor Links.um
 - 11. April 2019, 02:23:37
Guten Morgen
Ist es immer noch möglich nur in Ausnahmefällen sich Urlaub auszahlen zu lassen? Ich habe nämlich noch genug Resturlaub aus letzten Jahr und habe nicht unbedingt Verwendung dafür ihn dieses Jahr zu nehmen!Natürlich wenn es nicht geht nehme ich ihn natürlich....