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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 12. Mai 2019, 10:20:14
Zitat von: Jupiter am 12. Mai 2019, 00:52:15
Zitat von: dunstig am 11. Mai 2019, 15:23:27
Da wäre ich ja schön blöd, arbeiten zu gehen, wenn ich fürs nichts tun fast das selbe bekommen würde.

Erstmal sinds nur 75% und davon musst du dich noch privat versichern.



Seit 01.01.2019 gilt:

"Zum Ausgleich für den Wegfall des Beihilfeanspruchs erhalten ehemalige SaZ einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die auf Grundlage der Übergangsgebührnisse gezahlt werden."
Autor LwPersFw
 - 12. Mai 2019, 09:43:11
Bevor hier weiter diskutiert wird...

Empfehle ich die Auseinandersetzung mit den Gründen die dazu geführt haben, dass auch für die SaZ die Hinzuverdienstgrenzen für Einkommen aus der Privatwirtschaft weggefallen sind...

Denn diese waren nicht die Zielgruppe, sondern sollten den Berufssoldaten gleichgestellt werden...

Und für Berufssoldaten gilt ebenso die Ruhensregelung...



"Mit der Änderung entfällt die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit ehe-
maliger Berufssoldatinnen und Berufssoldaten außerhalb des öffentlichen Dienstes für die Zeit von der Verset-
zung in den Ruhestand bis zum Erreichen der für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Le-
benszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze. Unabhängig von der Höhe des
erzielten Erwerbseinkommens kommt es für diesen Zeitraum bei einer erwerbswirtschaftlichen Anschlussbetäti-
gung somit zu keiner Kürzung der Versorgungsbezüge mehr.

Die Neuregelung dient als Ausgleich dafür, dass die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf Grund der für sie
geltenden besonderen Altersgrenzen (§ 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes) im Verhältnis zu den übrigen
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes deutlich früher in den Ruhestand eintreten.

Die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bilden insoweit die einzige Berufsgruppe im öffentlichen Dienst, die wegen gesetzlich bestimmter
besonderer Altersgrenzen wesentlich früher als mit Erreichen der allgemein im Erwerbsleben geltenden Altersgrenze (65./67. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt wird. Im Jahr 2010 lag das Durchschnittsalter für den Ruhestandseintritt bei 53,9 Jahren für Soldatinnen und Soldaten und bei 61,6 Jahren für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter (vgl. Fünfter Versorgungsbericht der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17/13590, S. 40).

Auf Grund dieses frühzeitigen Ruhestands sind sie dann auf die im Verhältnis zu den Dienstbezügen reduzierten Versorgungsbezüge (höchstens 71,75 Prozent der ruhegehalt-fähigen Dienstbezüge) angewiesen. Die in § 26 Absatz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelte Erhöhung des Ruhegehalts bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze stellt insoweit keine ausreichende Kompensation dar, da hierdurch lediglich gewährleistet wird, dass Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten mit normalem Werde-
gang, die ihr gesamtes Berufsleben in der Bundeswehr verbracht haben, den Höchstruhegehaltssatz erreichen.

Die besonderen Altersgrenzen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten richten sich nach Laufbahn bzw. Dienst-
grad und liegen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes derzeit (2014) zwischen der Vollendung des 54. Lebensjahres und zwei Monaten für Unteroffiziere und dem 62. Lebensjahr für Generale/Admirale sowie Offiziere des Sanitäts-, Militärmusik- und Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Außer für die letztgenannten
Offiziere, für die es beim 62. Lebensjahr bleibt, werden die besonderen Altersgrenzen bis zum Jahr 2023 jährlich schrittweise angehoben. Nach Ablauf der Übergangsregelung im Jahr 2024 bildet nach § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes jeweils die Vollendung des folgenden Lebensjahres die besondere Altersgrenze:
– für Unteroffiziere des 55. Lebensjahres,
– für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante des 56. Lebensjahres,
– für Majore und Stabshauptleute des 59. Lebensjahres,
– für Oberstleutnante des 61. Lebensjahres und
– für Oberste des 62. Lebensjahres

Im Gegensatz zu den Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, bei denen der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (60. Lebensjahr, schrittweise ansteigend bis zum 62. Lebensjahr für Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamte als Hauptanwendungsfall) nur einen geringen Anteil (Durchschnitt der letzten vier Jahre: rund
20 Prozent der Ruhestandseintritte wegen Erreichens einer Altersgrenze, Quelle: Statistisches Bundesamt: Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, Ausgaben für die Jahre 2009 bis 2012) ausmacht, ist es bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten der Regelfall, dass sie nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze vom Dienstherrn in den Ruhestand versetzt werden (Durchschnitt der letzten vier Jahre: 100 Prozent, Quelle: wie oben).
Davon wird die weit überwiegende Mehrzahl (rund 77 Prozent) im Laufe ihres 55. oder 56. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, weitere rund 19 Prozent noch vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Für das Jahr 2014 stellt sich die Situation exemplarisch wie folgt dar:

( ... )

Keine andere Berufsgruppe des öffentlichen Dienstes ist auch nur annähernd in diesem Umfang von dieser Problematik betroffen.

Die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nehmen insoweit eine Sonderposition ein.

Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben keine Möglichkeit, ihre Versorgungssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats jederzeit in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze. Überlegungen zur individuellen Versor-
gungssituation dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass gerade die Berufsunteroffiziere (vergleichbar mittlerer Dienst) in einer Lebenssituation in den Ruhestand versetzt werden, in der oftmals noch erhebliche finanzielle Verpflichtungen (z. B. Kinder in der Ausbildung) zu tragen sind.

Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass privatwirtschaftlich erzielter Hinzuverdienst für einen begrenzten Zeitraum unabhängig von seiner Höhe nicht mehr für eine Kürzung der Versorgungsbezüge herangezogen wird, um eine Kompensation für geringere Einkünfte auf Grund des generell früheren Ruhestandseintritts zu schaffen.

Erfahrungsgemäß gehen die finanziellen Verpflichtungen in den letzten Jahren der Berufstätigkeit ab dem 60. Lebensjahr langsam zurück.

Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise ist es daher sachgerecht, als zeitliche Obergrenze für die Anrechnungsfreiheit von privatwirtschaftlich erzieltem Erwerbseinkommen den Beginn des
Ruhestands von Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes heranzuziehen, zumal bis zu dieser Grenze die durch die besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes bedingte soldatenspezifische Sonderstellung noch andauert.

Insofern besteht sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht ein hinreichend signifikanter Unterschied zwischen dem Soldatenverhältnis und dem Beamtenverhältnis, so dass die soldatenspezifischen Altersgrenzen ein zulässiges Differenzierungsmerkmal im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes darstellen.

Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise ist es gerechtfertigt, bei ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, privatwirtschaftlich erzielten Hinzuverdienst weiterhin im bisherigen Umfang für eine Kürzung der Versorgungsbezüge heranzuziehen.

Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für diesen Personenkreis wurde mit dem Versorgungsreformgesetz
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) eingeführt, um unerwünschten Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache 13/9527 S. 40, 45).
Diese Gründe gelten weiter fort."



"Aufhebung der Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen und Soldaten

Das Gesetz sieht vor, die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für den Zeitraum von der Versetzung in den Ruhestand bis zum
Erreichen der für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze aufzuheben.

Die Neuregelung dient als Ausgleich dafür, dass die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf Grund der für sie gelten-
den besonderen Altersgrenzen (§ 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes) im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, auch denjenigen mit eigenen besonderen Altersgrenzen, deutlich früher in den Ruhestand eintreten.

Aus Gründen der Gleichbehandlung soll dies auch für die Gruppe der ausgeschiedenen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Übergangsgebührnisse – auch hier gibt es in § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes spezielle Hinzuverdienstgrenzen bei einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft – gelten.

Auch die früheren Berufssoldatinnen und Berufssoldaten der Bundeswehr mit Vordienstzeiten in der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA), die im Ruhestand vorübergehend bis zum Renteneintrittsalter als Ausgleich für die NVA-Dienstzeit
einen sog. Aufstockungsbetrag zum Ruhegehalt nach § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten, für den ebenfalls eine spezielle Hinzuverdienstgrenze gilt, werden in die Neuregelung einbezogen."

Drucksache 18/3697


Die vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung bezieht sich also auf die Einbeziehung der SaZ in die Regelungen für die BS.

Aber für BEIDE Gruppen galt und gilt weiter die Ruhensregelung.


Autor Jupiter
 - 12. Mai 2019, 00:52:15
Zitat von: dunstig am 11. Mai 2019, 15:23:27
Da wäre ich ja schön blöd, arbeiten zu gehen, wenn ich fürs nichts tun fast das selbe bekommen würde.

Die Aussage kapiere ich ehrlich gesagt nicht.

Wenn du nix machst, kriegst du deutlich nicht "fast" das selbe. Erstmal sinds nur 75% und davon musst du dich noch privat versichern.
Da solltest du lieber noch mal genau nachrechnen.

Ich reibe mir jedenfalls schon die Hände, ab 01/20 wird richtig Kasse gemacht.

Ich hatte zum Beispiel das Angebot auf meiner Stelle einfach als TVÖD'ler weiter zu machen (war im Fachdienst (IT)) und habe mich u.a. wegen dem Quatsch mit der Knete dagegen entschieden. Das ist so dermaßen vieln Geld in meinem Fall - damit bezahle ich lieber mein Haus ab und bewerb mich 3 Jahre später auf den Posten und geh in der Zeit zivil arbeiten. Im IT-Bereich hat man glücklicherweise kein Problem ein Job zu finden.
Autor dunstig
 - 11. Mai 2019, 15:23:27
Da wäre ich ja schön blöd, arbeiten zu gehen, wenn ich fürs nichts tun fast das selbe bekommen würde.
Autor Tasty
 - 11. Mai 2019, 14:09:49
Zitat von: Jupiter am 11. Mai 2019, 13:56:09
Auch wenn mich das selber nicht treffen wird, stelle ich mich hinter die Argumentation der TE.

Die meisten Argumente "kannst doch froh sein" gehen völlig am Thema vorbei - meine Meinung.

Fair wäre, wenn jeder maximal sein Gehalt auf den vor-DZE-Stand aufgestockt bekäme.

Da bin ich vollumfänglich Deiner Meinung!
Autor Jupiter
 - 11. Mai 2019, 13:56:09
Auch wenn mich das selber nicht treffen wird, stelle ich mich hinter die Argumentation der TE.

Die meisten Argumente "kannst doch froh sein" gehen völlig am Thema vorbei - meine Meinung.

Es ist sicherlich nicht unfair, dass jemand der nach dem DZE wieder beim Staat unterkommt, nicht zwei mal bezahlt wird, unbetritten.
Aber es ist unfair, dass jemand, der sich nach dem DZE für 10.000€ Brutto im Monat irgendwo anstellen lässt, trotzdem seine 75% vom letzten Gehalt bekommt.


Fair wäre, wenn jeder maximal sein Gehalt auf den vor-DZE-Stand aufgestockt bekäme.


Ich selber habe meine Festanstellung jetzt schon zugesagt bekommen, werde mein A8z-Gehalt nach der Bundeswehr halten können. Mit den 75% ÜGB dürften das dann am Ende 4,4k NETTO sein.  :o :o :o ;D
Und das drei Jahre lang. Mit der Einmalzahlung sind das in 3 Jahren zusätzlich gut 75k€.


ps: Übrigens fand ich die Aussage "wir leben in einem Rechtsstand" wirklich endkrass daneben. Da hat jemand den Gedanke von "Bürger in Uniform" überhaupt nicht verstanden. Nur weil irgendwo irgendwas (ggf. unnsiniges) in einem Buch steht, bedeutet das nicht, dass man es nicht kritisch hinterfragen darf.  Mit so einem verbohrten Obrigkeitsglauben sind wir im 20. Jh. gleich 2x hat auf die Fresse geflogen.
Autor tank1911
 - 12. April 2019, 17:45:38
Viel Glück.
Autor KlausP
 - 12. April 2019, 12:57:43
Wir brauchen einen größeren Vorrat an Taschentüchern ...  ::)
Autor F_K
 - 12. April 2019, 12:54:03
Was hat sich denn "über die Jahre" am Alimentationsprinzip für Beamte geändert?

Genau - NIE ETWAS - wer dies nicht versteht, hat sich hoffensichtlich nicht mit dem Thema auseinandergesetzt - kann man auch "naiv" nennen.
Autor sambagirl
 - 12. April 2019, 12:41:13
Mir sind hier durchaus Unterschiede bewusst. Es haben eben beide Berufsverhältnisse Vor- und Nachteile. Allerdings ist es naiv zu glauben, dass der Beamte heutzutage noch dermaßen bevorteilt ist, dass es diese Verrechnung rechtfertigt.
Unabhängig davon habe ich auch einen Beamten in der Familie und weiß, wie "toll" dieser "Vorteil" der "Kündigung geht nicht" ist, wenn es dann drauf ankommt. Hier hat sich über Jahre hinweg ein anderer Beamter in meiner Familie mit dieser Problematik rumschlagen müssen. Das war definitiv kein Zuckerschlecken und so manches Mal wurde dieser ach so tolle Vorteil verflucht. Und nun sagen Sie nicht er hätte ja einfach kündigen und/oder den Job wechseln können.
Aber das nun auszudiskutieren würde 1. zu weit greifen und 2. am Thema vorbei schießen. Die pauschale Aussage hierzu von tank1911 ist jedenfalls falsch.

Die monatliche Vorauszahlung von Bezügen halte ich auch nicht für eine sinnvolle Rechtfertigung zu dieser Problematik.
Natürlich ist die zeitlich unbegrenzte Fortzahlung des Beamtengehalts im Krankheitsfall attraktiv, allerdings halte ich persönlich das auch nicht für eine Begründung der Verrechnung, da man doch dann erstmal auch länger als 6 Wochen krank sein müsste, um von diesem Vorteil zu profitieren und das hoffentlich nicht der Fall sein wird. Ich weiß z.B. dass der andere Beamte in meiner Familie diesen "Vorteil" zum Glück nie nutzen musste.

Seit dem letzten Änderungsversuch, der ja offenbar mit 2004 schon lang zurückliegt, haben sich doch auch einige Dinge wieder geändert. Man sollte hier auch immer die Veränderung über die Jahre sehen. Wie schon vorhin erwähnt kommt es durchaus vor, dass Gesetze, die früher ihre Berechtigung hatten, irgendwann überarbeitet werden müssten, da sie so nicht mehr zutreffend sind.
Lustig finde ich hier übrigens auch die Begründung der Ablehnung mit den damals aktuellen Sparmaßnahmen und der Befürchtung von Unverständnis der Öffentlichkeit. Das zeigt doch letztlich auch wieder nur, dass es hier nicht um wirklich sinnvolle Argumente ging, sondern nur um Vermeidung von Mehrausgaben und schlechter öffentlicher Stimmung.

Im Endeffekt gibt es diese gesetzliche Regelung vermutlich einfach nur noch, weil irgendwo gespart werden muss und der Gesetzgeber eben leider am längeren Hebel sitzt. Zu denken, dass diese Verrechnung heutzutage noch gerechtfertigt ist, ist naiv.

Ich denke dieses Thema wurde damit nun hinreichend diskutiert. Ich danke euch für eure Antworten, wenn auch ich mit den Ansichten, wie unschwer zu erkennen ist, nicht immer einer Meinung sein möchte und werde. Über diese Angelegenheit werde ich mich dann woanders noch etwas mehr informieren. Vielleicht fehlt auch einfach ein neuer Vorstoß in dieser Richtung, denn die Gegebenheiten ändern sich nun mal über so viele Jahre.
Autor LwPersFw
 - 12. April 2019, 11:28:30
Zitat von: sambagirl am 12. April 2019, 09:48:46

....Denn ich finde nicht, dass es einen Grund gibt, hier Unterschiede zu machen.
Gesetzeslage hin oder her.
Auch der Gesetzgeber muss manches mal einstecken und Gesetze ändern, weil sie keine Berechtigung (mehr) haben....


Als die letzte Änderung dazu versucht wurde ... sah der Gesetzgeber es so:


"Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme gefordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
( ... )In diese Prüfung sollte auch die Ruhensregelung für Zeitsoldaten insgesamt einbezogen werden.


Der Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Dezember 2004 kann nicht gefolgt werden:

Mit dem Gesetzentwurf wird einer vom Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages
und vom Bundesrechnungshof erhobenen Forderung entsprochen
, neben im öffentlichen Dienst
erzieltem Verwendungseinkommen weitere Einkommensarten auf die Übergangsgebührnisse anzurechnen.

Die vorgesehene Verminderung der Übergangsgebührnisse um 15 Prozent, wenn ein Einkommen aus
einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder aus einer Bildungsmaßnahme in dieser Höhe
erzielt wird, ist daher ein an die Versorgungssystematik der ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit angepasstes vereinfachtes Verfahren.

Es ist nicht möglich, die pauschale Anrechnung auch auf Einkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen)
auszudehnen.

Hierdurch würde dem Grundsatz, dass die Versorgung aus öffentlichen Mitteln nicht über eine
angemessene Höhe hinaus gewährt werden darf, widersprochen werden.

Die strikte Einhaltung dieses Grundsatzes ist auch aufgrund der derzeitigen Haushaltslage dringend geboten.

Es ist auch nicht möglich, insgesamt auf die Ruhensregelung bei der Dienstzeitversorgung der ehemaligen
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit zu verzichten.

Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang, dass die Höchstgrenze sich aus der Endstufe der
den Übergangsgebührnissen zugrunde liegenden Dienstbezügen berechnet, mindestens aber aus dem
eineinhalbfachen der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 4.

Die ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten demzufolge ein Gesamteinkommen,
das regelmäßig höher ist als die während ihrer aktiven Dienstzeit erzielten Dienstbezüge.

Die derzeitigen Sparmaßnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts treffen große Bevölkerungsgruppen
innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Es würde in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen, wenn der Gesetzgeber für den begrenzten
Kreis der Empfänger von Übergangsgebührnissen Sonderregelungen verabschieden würde
,
die den Bundeshaushalt mit Versorgungsmehrausgaben in Höhe von ca. 8 500 000 Euro zusätzlich
belasten würden (Ruhensbeträge 2004: 8 540 752,03 Euro)."
Autor Rekrut84
 - 12. April 2019, 11:04:46
@Sambagirl

In den von mir genannten Urteilen wird sehr ausführlich begründet warum die Rechtslage so ist, und vor allem auch warum das im Einklang mit unserer Verfassung ist.

Vor dir haben schon andere versucht ,,dagegen" anzugehen und das Bundesverfassungsgericht hat ganz klar gesagt, dass das so richtig ist.

Nebenbei erwähnt wird dein Partner im Alter mit der Pension eines Beamten höchst 
wahrscheinlich viel besser dastehen als der Freund der jetzt kurzzeitig mehr Geld hat.
Autor dv_uffz
 - 12. April 2019, 10:55:02
Zitat von: sambagirl am 12. April 2019, 09:53:41
Und bevor dies hier jemand aufgreift...natürlich sind wir froh darüber, dass mein Partner aufgrund des Z-Scheins trotz des Alters (wobei leider auch nur 1 Jahr zu alt ^^) noch diese Stelle erhalten konnte. Deshalb ist der dafür wegfallende Teil der Abfindung (sorry, falls das nicht der korrekte Begriff dafür ist) auch in Ordnung. Darüber beschweren wir uns auch nicht. Lediglich über die Verrechnung und Ungleichbehandlung der Übergangsgebührnisse.

Wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen und dagegen angehen möchten, haben Sie nur folgende Möglichkeit ...

Gegen den Bescheid zur Ruhensregelung fristgerecht Widerspruch erheben, auf den (für Sie vermutlich negativen) Widerspruchsbescheid warten, anschließend Klageerhebung beim Verwaltungsgericht ...
Autor dv_uffz
 - 12. April 2019, 10:46:25
Zitat von: tank1911 am 12. April 2019, 10:11:57
@sambagirl:

Beschäftigen Sie und ihr Gefährte sich u.A. mal mit:

EUAZR vs. Überstunden als Angestellter
Rente (-neintrittsalter) vs. Pension (-seintrittsalter)
GKV/PKV vs. Freie Heilfürsorge/Beihilfe
Betriebsbedingte Kündigung vs. Geht nicht

Dann nochmal über die Ungerechtigkeit bei den paar Jahren Übergangsgebührnisse nachdenken...ansonsten wiederhol ich nochmal: am Anfang steht die Berufswahl.

Ergänzend dazu noch ...
- monatliche Vorauszahlung der Bezüge
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 6 Wochen und danach gekürztes Krankengeld vs. jeden Monat immer 100% ob krank oder nicht
- keine Familienzuschläge vs. Familienzuschläge (ab 2020 vss wesentlich höher für die eigenen Kinder)

Und und

Auch ich bin mit dem Z-Schein rein... ich wurde durch den Berufsförderungsdienst und auch den Sozialdienst hinreichend darüber aufgeklärt was mich erwartet... und die Nachteile (Ruhensregelung) habe ich bewusst in Kauf genommen...

Für mich langsam jammern aufm hohem Niveau
Autor Tasty
 - 12. April 2019, 10:20:14
Zitat von: F_K am 12. April 2019, 09:16:46
@ Tasty:
Ist schon sehr inkonsequent - und da werden dann, im Erfolgsfall, beide (BW und Du) nicht glücklich werden ... ziehe also am besten Deine Bewerbung zurück.

Welche Bewerbung 🤔 Du bist anscheinend im falschen Film....
Ich hatte vor 2 Jahren eine Einstellungszusage der Bw wegen inakzeptabler Konditionen abgelehnt, das ist richtig. Da leiste ich lieber weiter als Beamter eine der karten Besoldung entsprechende Arbeit und genieße die üppige Freizeit 😁

Abgesehen davon wärst Du sicherlich einer der letzten, auf dessen Rat ich in beruflichen Dingen Wert lege 😉