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Zusammenfassung

Autor Andi
 - 18. Juni 2019, 12:26:05
Jetzt wird es leider doch so widersprechend und obskur, dass eine Klarstellung erforderlich ist.

Fallgruppe 1: Bewerber zum Soldaten auf Zeit/Berufssoldaten
Bewerber haben im Rahmen Ihrer Bewerbung, für die Dauer der Bewerbung (also bis zu einem etwaigen Dienstantritt) alle im Rahmen des Zusatzfragebogens zum Bewerbungsbogen abgefragen Sachverhalte - auch wenn sie sich nach Ausfüllen und vor Einstellung neu ergeben - anzugeben und nachzumelden. Dazu zählen alle eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahren. Während laufender polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren oder laufender strafrechtlicher Gerichtsverfahren gegen den Bewerber ruht die Bewerbung und wird bis zum Ende des Verfahrens bundeswehrseits nicht weiter betrachtet. Nach Abschluss des Verfahrens (auch bei Einstellungen) nimmt die Bundeswehr mit Einwilligung des Bewerbers Einsicht in die entstandenen Verfahrensunterlagen und entscheidet auf dieser Basis, ob ein Einstellungshindernis vorliegt oder nicht.

Fallgruppe 2: aktive Soldaten
Aktive Soldaten haben kein gegen sie eingeleitetes polizeiliches oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder laufendes strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen sie zu melden. Hier wird die Bundeswehr im Rahmen der Mitteilung in Strafsachen (MiStra) von der zuständigen Staatsanwaltschaft von Amtswegen informiert.

Gruß Andi
Autor alpha_de
 - 18. Juni 2019, 11:49:28


Zitat von: RS6969 am 17. Juni 2019, 01:35:46
Man ist nur dazu verpflichtet zu melden, dass eventuell was kommt.

Wo ist das festgelegt?

NIRGENDS!

Man ist eben NICHT verpflichtet,  irgend etwas zu melden. Wenn die StA es für erforderlich hält, wird die Bundeswehr informiert.

Bitte nicht so einen Unsinn schreiben!
Autor RS6969
 - 17. Juni 2019, 01:35:46
Man ist nur dazu verpflichtet zu melden, dass eventuell was kommt. Heißt dann nicht, dass man direkt ausgeschlossen wird, so ist mein Wissensstand. Eine Anzeige heißt nicht Verurteilung. Ich denke nicht, dass es deine Einstellung/Einberufung verzögern würde. Es wird aber eventuell Folgen haben, wenn du Soldat bist. Wie gesagt: Melde es bei deinem zukünftigen Zugführer o.ä um Überraschungen zu vermeiden.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 17. Juni 2019, 00:13:47
Meint der Mitteiler mit der Anzeige, die falsche Tatsachen vorgibt, straffrei davon zukommen? Man wird ihm hoffentlich schnell beikommen, weil sich was widerspricht oder nicht zusammenpasst. Die Ermittler sind ja auch nicht von gestern.
Autor LeK
 - 16. Juni 2019, 21:02:39
Ich finde deine Gedanken dazu verständlich. Allerdings ist es genausogut "möglich", einem Wildfremden in einer dunklen Gasse eine Keule über den Kopf zu ziehen und damit vielleicht sogar davonzukommen. Immerhin aber ist eben beides ua strafbewehrt; viel mehr kann man nicht immer tun.
Autor hallo1234
 - 16. Juni 2019, 20:29:25
Zitat von: KlausP am 16. Juni 2019, 19:14:50
Wem wollen Sie eigentlich warum mit einer Anzeige an die Karre pinkeln?

Um Gottes willen, niemandem! :)
Ich frage mich einfach, warum und ob man einem angehenden Soldaten mit einer (falschen) Strafanzeige so einfach die Karriere und Einstellung "versauen" kann. ???
Bei einem FA oder FWD wäre eine Verschiebung der Einstellung um ein paar Monate ja nicht wirklich schlimm, aber bei einem OA sieht es da schon mal ganz anders aus, denn da würde sich die Einstellung ja um ein ganzes Jahr verschieben. Da kann mir keiner sagen, dass dies keine Auswirkungen auf die Karriere usw. hat.
Und Menschen, welche anderen Menschen zum Beispiel aus Neid usw. schaden wollen gibt es ja genug. Und eine Anzeige zu erstatten ist ja wirklich nicht schwer, vorallem weil die Polizei ja verpflichtet ist die Anzeige aufzunehmen. Da geht man dann mal schnell zur nächsten Polizeiwache und erstattet willkürlich Anzeige gegen einen angehenden Soldaten und versaut ihm damit einfach die Einstellung. Das so etwas möglich ist halte ich einfach nur für unfassbar.
Autor KlausP
 - 16. Juni 2019, 19:14:50
Wem wollen Sie eigentlich warum mit einer Anzeige an die Karre pinkeln?
Autor LeK
 - 16. Juni 2019, 16:41:56
Falls du versucht hast, einen möglichst absurden Fall zu konstruieren/einen Fall, bei dem eine Verurteilung besonders unwahrscheinlich ist: belass es doch lieber bei der abstrakten Frage, ob auch bei einer "nur möglichen" Verurteilung nicht eingestellt werden/befördert werden kann^^ Das lässt sich abstrakt genauso gut beantworten. Dein stattdessen genanntes konkretes Beispiel bedeutet nämlich keineswegs, dass es zwingend nicht zu einer Verurteilung kommt; darauf könnte man dasselbe wieder schreiben, was wolverine bereits geschrieben hat.. ("Das Problem ist doch..").
Autor hallo1234
 - 16. Juni 2019, 16:25:06
wolverine,

was ist zum Beispiel mit einer Strafanzeige (z.B. Beleidigung) bei welcher im Ermittlungsverfahren keine Beweise außer die Zeugenaussagen des vermeintlichen Täters (angehenden Soldaten) und dem Erstatter der Anzeige bzw. Strafantrag (Geschädigten) vorhanden sind, welche sich logischerweise gegenseitig widersprechen?
Würde auch solch eine Anzeige bzw. Ermittlungsverfahren eine Einstellung oder Beförderung verhindern?
Autor SGBunny
 - 16. Juni 2019, 09:18:21
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,66084.0.html

Ich hoffe da gibt es keinen Zusammenhang....
Autor LeK
 - 15. Juni 2019, 23:45:20
Allerdings kann man sich regelmäßig schon ein Bild davon machen, wie schwer die Vorwürfe wiegen; vllt sogar davon, was hinten bei raus kommt. Aber wenn ich dich richtig verstehe, wird niemand eingestellt, solange auch nur eine Kleinigkeit im Raum steht, die man nicht sofort, aber zumindest wahrscheinlich bald einstellt? Sanktionieren könnte man das notfalls doch sicher auch hinterher noch?

Immerhin bei FWDL kann man aus dem Gesetz die Möglichkeit lesen, dass sie trotz eines laufenden Verfahrens eingestellt werden können.
Autor wolverine
 - 15. Juni 2019, 23:30:03
Das Problem ist doch, dass man zum Zeitpunkt der Anzeige regelmäßig nicht weiß, ob sie vollkommen haltlos ist oder nicht. Wüsste man es, würde das Verfahren und der Betroffene umgehend eingestellt.
Und selbstverständlich muss einer Schadensersatz leisten, der einen anderen beweisbar vorsätzlich und sittenwidrig schädigt. Das sagt nämlich §826 BGB
Autor LeK
 - 15. Juni 2019, 13:16:33
Je nachdem, wie die Ereignisse genau getaktet sind und wie absurd genau die Vorwürfe sind, spielt die Strafanzeige schon deswegen keine größere Rolle, weil die Sache auch von den zivilen Strafverfolgungsbehörden recht schnell beendet werden kann.

Aber interessant finde ich den Aspekt tatsächlich, wenn man annimmt, dass es doch einmal zu Verzögerungen bei der Einstellung kommen kann. Dann ist der Bewerber vielleicht wirklich zwischenzeitlich woanders gut aufgehoben (wenn man da weniger streng sein sollte..). Dann müsste man vielleicht sogar eher noch an Schadensersatzansprüche seitens des Bundes denken :D
Autor BSG1966
 - 15. Juni 2019, 13:05:03
Ich wage mal gaaaaanz vorsichtig zu behaupten, dass es in den seltensten Fällen passiert, dass eine vollkommen haltlose und zu Unrecht geschehene Verdächtigung die Einstellung aufschiebt oder gar verhindert. Dieses "ich habe mal gehört dass des öfteren passiert" hört sich für mich übrigens so ziemlich an wie "also einem Freund von mir ist folgendes passiert:".

Sollte es tatsächlich so sein dass ein derartiger Fall vorliegt, kann es helfen, eine Gegenanzeige wegen Verleumdung zu stellen oder übler Nachrede. Generell sollte es sinnvoll sein, einen Rechtsbeistand zu bemühen (der einem dann auch weitere Tipps zum weiteren Vorgehen geben kann).
Autor funker07
 - 15. Juni 2019, 12:41:47
Hat jemand nähere Erfahrungen damit, wie ausgelastet die Rechtsberater in dem Bereich sind?

Würde mich nicht wundern, wenn durch die notwendige Prüfung auch bei Bagatellfällen eine Einstellung zu Termin x nicht möglich ist und sich das Ganze dann um 1-2 Quartale (oder noch länger?) verschiebt.
Mit dem Effekt, dass der betroffene "Fastsoldat" sich etwas zum Übergang sucht und dann bei den Job bleibt.