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Autor Wiedereinsteller_Chris
 - 24. Juni 2019, 21:57:58
Zitat von: LwPersFw am 24. Juni 2019, 15:37:59
Das sollte dem KC genügen.

Ich bedanke mich für Ihre Auskunft!
Autor LwPersFw
 - 24. Juni 2019, 15:37:59
Das sollte dem KC genügen.
Autor Wiedereinsteller_Chris
 - 23. Juni 2019, 16:06:03
Autor Wiedereinsteller_Chris
 - 23. Juni 2019, 16:04:20
Hier das Schreiben der Wohnungsgesellschaft.
Würde das anerkannt werden?
Autor Wiedereinsteller_Chris
 - 23. Juni 2019, 13:56:23
Zitat von: F_K am 23. Juni 2019, 10:43:21
Wer hat denn das Schreiben unterschrieben?

Wie sind die Pflichten übernommen worden?
Das Schreiben wurde von der Wohnungsgesellschaft unterschrieben und genehmigt.
Ich kann das Schreiben nachher gerne mal hochladen und einfügen.

Zitat von: Ralf am 23. Juni 2019, 09:52:13
Das mit den 6 Monaten stimmt nicht. Es muss vorher eine Wohnung bestehen, bevor eine Einstellung/Versetzung dem Betreffenden bekannt gegeben wurde.
Ob das Schreiben ausreicht, wird das KarrC Bw prüfen. Wenn es ein Mietvertrag wäre: ja. So wird man schauen müssen, welchen Status das Schreiben hat.

Danke! Ein Kamerad von mir, der aktuell OSG ist und TG bezieht, sagte halt, dass es mindestens 6 Monate sein müssen. Aber dann irrt er sich eben.

Ich lade das Schreiben heute Abend mal hoch.


Danke soweit für all eure Auskünfte.
Bis heute Abend 😎
Autor KlausP
 - 23. Juni 2019, 12:42:39
Das mit den 6 Monaten stimmte bei TG-Ansprüchen für SaZ/BS noch nie. Diese Klausel gab es für GWDL/FWDL, wenn es um die Übernahme von Mietkosten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ging.
Autor F_K
 - 23. Juni 2019, 10:43:21
Wer hat denn das Schreiben unterschrieben?

Wie sind die Pflichten übernommen worden?
Autor Ralf
 - 23. Juni 2019, 09:52:13
Das mit den 6 Monaten stimmt nicht. Es muss vorher eine Wohnung bestehen, bevor eine Einstellung/Versetzung dem Betreffenden bekannt gegeben wurde.
Ob das Schreiben ausreicht, wird das KarrC Bw prüfen. Wenn es ein Mietvertrag wäre: ja. So wird man schauen müssen, welchen Status das Schreiben hat.
Autor Wiedereinsteller_Chris
 - 23. Juni 2019, 09:03:17
Guten Morgen, danke erst einmal für die Antwort!

Die Sache ist, dass ich nicht explizit im Mietvertrag als solches stehe, sondern ich nur auf einem nachträglichen Schreiben erwähnt worden bin, dass ich mit allen Rechten und Pflichten gleichwertiger Mietvertragspartner bin.

Und stimmt das noch, mit den 6 Monaten vorher?

Liebe Grüße

(Ich habe noch nie Trennungsgeld bezogen, entschuldigt)
Autor Ralf
 - 23. Juni 2019, 06:27:41
Ganz normales Prozedere: Du bringst den Mietvertrag zum Einstellungstest mit. Dort prüft man, ob deine Wohnung anerkannt und berücksichtigungsfähig ist. Wenn ja, wirst du Trennungsgeld bekommen, wenn deine anerkannte Wohnung weiter als 30km vom Dienstort liegt.
Autor Wiedereinsteller_Chris
 - 22. Juni 2019, 23:22:35
Guten Abend, Kameraden.

Ich habe mich offiziell in den Mietvertrag meiner Mutter nachtragen lassen, seit dem 27.05.2019.
In der 33. Kalenderwoche habe ich meinen Termin in Düsseldorf zum Einstellungstest.
Bekomme ich zum Dienstantritt ab dem 01.10.2019 Trennungsgeld? Reicht ein Nachtrag in den Mietvertrag? Muss der Nachtrag mindestens 6 Monate vor Dienstantritt geschehen? Und muss ich vor dem Einstellungstest nochmal in das Karrierecenter in Recklinghausen und dort den Nachtrag in den Mietvertrag anerkennen lassen?

Viele Fragen, aus den ganzen gemischten Informationen von google werde ich nicht schlau.

Danke für eure Hilfe.