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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Jamez am 27. August 2019, 07:24:24Zitat von: LwPersFw am 26. August 2019, 22:34:44
Und für Dienstreisen ... die nicht Reisen gem. Nr 209 sind ... gilt ebenfalls das in der Fußnote Genannte.
z.B. für eine Dienstreise zu einer Tagung in den USA
1.) D.h. wenn z.B. eine Konferenz in den USA besucht wird, zählt dies nicht zu der Nr. 209, korrekt ?
2.) Wie sieht es aus mit Industrie Lehrgängen, welche in Ländern mit Flugzeit >4h stattfinden ? Zählen diese als "Aus/Fortbildung" gemäß Nr. 209 ?
Zitat von: LwPersFw am 26. August 2019, 22:34:44
1 Gemäß Erlass IUD II 2 vom 3. August 2018 - Az 21-12-04 sind bei Umzugsreisen nach § 12 Absatz 1 und 2 Auslandsumzugskostenverordnung in das außereuropäische bzw. vom außereuropäischen Ausland und im außereuropäischen Ausland die Kosten der Business- oder einer vergleichbaren Klasse zu erstatten, soweit die ununterbrochene Flugdauer mehr als vier Stunden (planmäßige Flugzeit) beträgt.
Zitat von: LwPersFw am 26. August 2019, 22:34:44
Und für Dienstreisen ... die nicht Reisen gem. Nr 209 sind ... gilt ebenfalls das in der Fußnote Genannte.
z.B. für eine Dienstreise zu einer Tagung in den USA
Zitat
Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.