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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 27. August 2019, 07:59:15
Zitat von: Jamez am 27. August 2019, 07:24:24

Zitat von: LwPersFw am 26. August 2019, 22:34:44
Und für Dienstreisen ... die nicht Reisen gem. Nr 209 sind ... gilt ebenfalls das in der Fußnote Genannte.

z.B. für eine Dienstreise zu einer Tagung in den USA

1.) D.h. wenn z.B. eine Konferenz in den USA besucht wird, zählt dies nicht zu der Nr. 209, korrekt ?

2.) Wie sieht es aus mit Industrie Lehrgängen, welche in Ländern mit Flugzeit >4h stattfinden ? Zählen diese als "Aus/Fortbildung" gemäß Nr. 209 ?


"208. Bei Flugreisen ins bzw. vom außereuropäischen Ausland und im außereuropäischen Ausland sind bei einer ununterbrochenen Flugdauer von mehr
als vier Stunden (planmäßige Flugzeiten) die Kosten der Business-Klasse oder einer vergleichbaren Flugklasse nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ARV zu erstatten.

209. Bei Dienstreisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung (Lehrgänge usw.), bei Dienstantrittsreisen aus Anlass der Abordnung, Kommandierung
oder Versetzung sowie bei Wohnungsbesichtigungs-, Umzugsvorbereitungs- und Umzugsreisen werden nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.1

1 Gemäß Erlass IUD II 2 vom 3. August 2018 - Az 21-12-04 sind bei Umzugsreisen  nach § 12 Absatz 1 und 2 Auslandsumzugskostenverordnung
in das außereuropäische bzw. vom außereuropäischen Ausland und im außereuropäischen Ausland die Kosten der Business- oder einer vergleichbaren 
Klasse zu erstatten, soweit die ununterbrochene Flugdauer mehr als vier Stunden (planmäßige Flugzeit)  beträgt.

210. Dienstreisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung umfassen auch sämtliche Dienstreisen, die im Zusammenhang mit Übungen anfallen.
Dies gilt auch für technische Erprobungen und Truppenversuche.
Gleiches gilt für die An- und Abreise zu Vor- und Nachbesprechungen von Übungen usw.

211. Soweit einer Abordnung, Kommandierung oder Versetzung eine Dienstreise vor- oder nachgeschaltet wird, werden auch für diese Dienstreise
nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet."




Alles was eine Dienstreise ist und nicht unter die Nr. 209 - 2011 fällt = soll Business- oder einer vergleichbare Klasse

Lehrgang ist Lehrgang... also greift Nr 209
Autor Jamez
 - 27. August 2019, 07:24:24
Zitat von: LwPersFw am 26. August 2019, 22:34:44
1 Gemäß Erlass IUD II 2 vom 3. August 2018 - Az 21-12-04 sind bei Umzugsreisen  nach § 12 Absatz 1 und 2 Auslandsumzugskostenverordnung in das außereuropäische bzw. vom außereuropäischen Ausland und im außereuropäischen Ausland die Kosten der Business- oder einer vergleichbaren  Klasse zu erstatten, soweit die ununterbrochene Flugdauer mehr als vier Stunden (planmäßige Flugzeit)  beträgt.

Super, genau das habe ich gesucht, vielen Dank.

Zitat von: LwPersFw am 26. August 2019, 22:34:44
Und für Dienstreisen ... die nicht Reisen gem. Nr 209 sind ... gilt ebenfalls das in der Fußnote Genannte.

z.B. für eine Dienstreise zu einer Tagung in den USA

1.) D.h. wenn z.B. eine Konferenz in den USA besucht wird, zählt dies nicht zu der Nr. 209, korrekt ?

2.) Wie sieht es aus mit Industrie Lehrgängen, welche in Ländern mit Flugzeit >4h stattfinden ? Zählen diese als "Aus/Fortbildung" gemäß Nr. 209 ?
Autor justice005
 - 26. August 2019, 23:00:54
Bereits ab vier Stunden Flug??? Krass, ich hätte schwören könne, erst bei 6 oder 8 Stunden.... danke für die Fundstelle!

Autor LwPersFw
 - 26. August 2019, 22:34:44
Vorschrift C-2211/5 "Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung":

209. Bei Dienstreisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung (Lehrgänge usw.), bei Dienstantrittsreisen aus Anlass der Abordnung, Kommandierung oder Versetzung sowie bei Wohnungsbesichtigungs-, Umzugsvorbereitungs- und Umzugsreisen werden nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.1 


 Wichtig ist dann die Fußnote 1


1 Gemäß Erlass IUD II 2 vom 3. August 2018 - Az 21-12-04 sind bei Umzugsreisen  nach § 12 Absatz 1 und 2 Auslandsumzugskostenverordnung in das außereuropäische bzw. vom außereuropäischen Ausland und im außereuropäischen Ausland die Kosten der Business- oder einer vergleichbaren  Klasse zu erstatten, soweit die ununterbrochene Flugdauer mehr als vier Stunden (planmäßige Flugzeit)  beträgt. 


Und für Dienstreisen ... die nicht Reisen gem. Nr 209 sind ... gilt ebenfalls das in der Fußnote Genannte.

z.B. für eine Dienstreise zu einer Tagung in den USA
Autor justice005
 - 26. August 2019, 22:30:51
Bzgl. Flugreisen:

Bei mehr als 6 oder 8 Stunden Reisedauer (bin mit bei den Stunden nicht sicher) hat man Anspruch auf Business-Class, es sei denn, es handelt sich um

- Einsatz
- Kommandierung/Abordnung
- Versetzung
- Familienheimfahrten etc.

Mit anderen Worten, die Business-Class kriegt man aufgrund der vielen vielen Ausnahmen nur auf echten Dienstreisen, also für solche, für welche man einen Dienstreiseantrag stellt (Dienstaufsichtsreisen, Teilnahme an Konferenzen etc.)

Und jetzt überlegen wir mal, wer so an interkontinentalen Konferenzen teilnimmt, oder Dienstaufsicht in mehr als 6 oder 8 Flugstunden ausübt... Richtig, nicht der Durchschnittssoldat...



Autor Al Terego
 - 26. August 2019, 22:25:29
Die Grenze bei der Bahnfahrt liegt bei 2h.
Autor Pericranium
 - 26. August 2019, 22:04:54
Jetzt mal ab von Flügen:
Gab es nicht so eine Regel bei Zugfahrten? Über 6h ein Erste Klasse Ticket, unter 6h ein zweite Klasse Ticket?
Oder habe ich da was falsch in Erinnerung?
Autor ulli76
 - 26. August 2019, 22:03:03
Du bekommst ja nicht einmal die bessere Flugklasse um in den Einsatz zu kommen. auch wenn die höhere Flugklasse billiger ist nicht.
Autor Jamez
 - 26. August 2019, 21:54:26
Nabend zusammen,

Mich würde mal interessieren, welche "Flug-Klasse" jemanden zusteht, wenn er als fiktives Beispiel:

1.) 10 Tage in die USA abgeordnet wird.
2.) 20 Tage in die USA kommandiert wird.
3.) 90 Tage in die USA versetzt wird.

Ich habe jetzt bei diveresen Beispielen gesehen, dass es teilweise Business Klasse und teilweise Economy Klasse für die Flugstrecken gibt, wovon ist dies abhängig ?

P.s. wovon ist es abhängig, ob z.B. für einen 10 tägigen Zivilen-Lehrgang eine Abordnung oder Dienstreise ausgesprochen wird ?

Aus der  §4 BRKG werde ich nicht wirklich schlau:
Zitat
Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.


Viele Grüße