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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: LwPersFw am 14. Oktober 2019, 06:21:58Zitat von: Tommi1992 am 13. Oktober 2019, 19:57:42
Vielen Dank für die bisherigen Informationen.
Ich habe in der Akte bei der Bundeswehr die Versicherungsnummer stehen. Allerdings eben eine pflegezusatzversicherung und nicht wie gefordert die pflegepflichtversicherung. Die erst genannte Versicherung ergibt ohne der Pflichtversicherung auch keinen Sinn bzw nicht anwendbar. Das Verdi Versicherungsunternehmen hat mir angeboten die Beiträge der letzen Jahre zu zahlen und alles wäre gut. Das wirft bei mir fragen auf. Das ich schnellstmöglich die Versicherung brauche ist mir bekannt aber wieviel Sinn macht es über 1500 Euro für rückwirkende Monate zu zahlen. Wenn es sich als sinnvoll bzw als notwendig erschließt zahle ich das gern. Aber ist es zwingend notwendig oder eher ein einseitig gutes Geschäft für die Versicherung ?
Das Ganze ist zu kompliziert, als das hier das Problem gelöst werden kann.
Da Sie ja z.B. schreiben, dass keine Anwartschaftsversicherung (Krankenversicherung) bei der PKV besteht...
...könnte es sein, dass Sie in dem ganzen Verfahren doch dem Bereich der GKV zuzuordnen sind.
Denn die PPV folgt immer der Krankenversicherung. Sie haben aktuell aber weder eine private KV, noch eine private PPV.
Zitat§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
- nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben,
- Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,
- krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,
- in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,
wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
Zitat von: LwPersFw am 14. Oktober 2019, 06:21:58
Nehmen Sie umgehend das Beratungs-/Hilfsangebot des Sozialdienst war.
Zitat von: Tommi1992 am 13. Oktober 2019, 19:57:42
Vielen Dank für die bisherigen Informationen.
Ich habe in der Akte bei der Bundeswehr die Versicherungsnummer stehen. Allerdings eben eine pflegezusatzversicherung und nicht wie gefordert die pflegepflichtversicherung. Die erst genannte Versicherung ergibt ohne der Pflichtversicherung auch keinen Sinn bzw nicht anwendbar. Das Verdi Versicherungsunternehmen hat mir angeboten die Beiträge der letzen Jahre zu zahlen und alles wäre gut. Das wirft bei mir fragen auf. Das ich schnellstmöglich die Versicherung brauche ist mir bekannt aber wieviel Sinn macht es über 1500 Euro für rückwirkende Monate zu zahlen. Wenn es sich als sinnvoll bzw als notwendig erschließt zahle ich das gern. Aber ist es zwingend notwendig oder eher ein einseitig gutes Geschäft für die Versicherung ?
Zitat von: Andi am 13. Oktober 2019, 16:07:35
Ganz nebenbei dürfte es nicht nachweisbar sein, dass hier die Versicherung überhaupt einen Fehler gemacht hat. Der Versicherte hat die bestehenden Verträge ja unterschrieben.
Zitat von: LwPersFw am 13. Oktober 2019, 09:21:19
[...]
2. Empfehlung
Im Gespräch zu 1. klären Sie die Anwendbarkeit des Folgenden:
"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 25 Verjährung
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind."
Das hier Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, könnte die Versicherung m.E. nicht geltend machen.