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ZitatSo ganz explizit wurde hier auf die ad-hoc Koalitionen zwar nicht eingegangen (oder?)
Zitat von: justice005 am 17. Oktober 2019, 05:25:35
Counter Daesh ist in der Tat ein passendes Beispiel. Deutschland darf sich laut Grundgesetz nur dann an einem Einsatz beteiligen, wenn der Einsatz innerhalb eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgt (Art 24 Abs. 2 GG). Also zum Beispiel im Rahmen der UN, der NATO oder der EU.
Counter Deash ist aber eine "Koalition der Willigen", und diese ist ganz klar kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass der Einsatz gegen das Grundgesetz verstößt.
ZitatDie Entscheidung der Karlsruher Richter war absehbar und ist deshalb wenig überraschend – allerdings hat sich das Verfassungsgericht in dem Urteil nicht auf diese formale Entscheidung und die Gründe dafür beschränkt, sondern auch weitergehende Aussagen getroffen, die für künftige Bundeswehreinsätze von Bedeutung sind. Dabei geht es um die Frage, wie der Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes zu verstehen ist: Der legt fest, dass sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann, auf dieser Bestimmung beruhen alle Mandate für Auslandseinsätze der Streitkräfte.
Bislang wurden formal in der Regel die Vereinten Nationen beziehungsweise des UN-Sicherheitsrat sowie die NATO als die entsprechenden Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit verstanden; in der Regel wird in der Begründung eines Mandats eine entsprechende UN-Resolution genannt, so auch im jüngsten Entwurf für die Verlängerung des Anti-IS-Mandats.
Die Karlsruher Richter machten aber in ihrer Urteilsbegründung ausdrücklich klar, dass auch die EU mit ihrer Beistandsverpflichtung ein solches System gegenseitiger kollektiver Sicherheit sein könne – mit anderen Worten: Entsprechende EU-Beschlüsse könnten als Basis auch für Kampfeinsätze der Bundeswehr dienen.