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Autor F_K
 - 17. Oktober 2019, 17:44:44
Nunja, es gibt immerhin eine Regierung die den Einsatz möchte, und einen Bundestag, der zustimmt.

Viele Entscheidungen der BR oder des BT sind nicht juristisch überprüfbar - auch das gehört zum Rechtsstaat.
Autor justice005
 - 17. Oktober 2019, 17:23:30
ZitatSo ganz explizit wurde hier auf die ad-hoc Koalitionen zwar nicht eingegangen (oder?)

So explizit wurde in der Tat nicht drauf eingegangen. Für ein "obiter dictum" wäre das auch ein bißchen viel gewesen (so ganz ungefragt über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes zu befinden). Aber immerhin hat das BverfG in der Entscheidung klargestellt, dass die EU ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit ist. Das war zwar nicht überraschend, aber trotzdem gut, dass es mal gesagt wurde.

Die bloße "Koalition der Willigen" ist aber höchst fraglich. Ich glaube, es ist der Politik ganz recht, dass diese Frage mangels Klagebefugnis gar nicht vor das BVerfG kommen kann. Daher kann ich das Ansinnen der Grünen politisch nachvollziehen und juristisch sogar gut heißen.

Da schlagen einfach zwei Herzen in meiner Brust. Einerseits finde ich den Einsatz gut und richtig, andererseits muss man bei trockener emotionsloser juristischer Prüfung zumindest mal Zweifel haben....

Autor schlammtreiber
 - 17. Oktober 2019, 12:38:55
Zitat von: justice005 am 17. Oktober 2019, 05:25:35
Counter Daesh ist in der Tat ein passendes Beispiel. Deutschland darf sich laut Grundgesetz nur dann an einem Einsatz beteiligen, wenn der Einsatz innerhalb eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgt (Art 24 Abs. 2 GG). Also zum Beispiel im Rahmen der UN, der NATO oder der EU.

Counter Deash ist aber eine "Koalition der Willigen", und diese ist ganz klar kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass der Einsatz gegen das Grundgesetz verstößt.

Dazu hat sich das BVerfG kürzlich erst geäußert:

Verfassungsgericht lehnt Klage gegen Anti-IS-Einsatz ab
https://augengeradeaus.net/2019/10/verfassungsgericht-lehnt-klage-gegen-anti-is-einsatz-ab-und-stellt-weichen-fuer-kuenftige-mandat/

In diesem Fall wurde die Klage der SED aus o.g. formalen Gründen abgelehnt (wenn ich das richtig verstehe), aber gleichzeitig auch "am Rande" erwähnt, dass das Gericht auch die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Einsatzes nicht so sieht:

ZitatDie Entscheidung der Karlsruher Richter war absehbar und ist deshalb wenig überraschend – allerdings hat sich das Verfassungsgericht in dem Urteil nicht auf diese formale Entscheidung und die Gründe dafür beschränkt, sondern auch weitergehende Aussagen getroffen, die für künftige Bundeswehreinsätze von Bedeutung sind. Dabei geht es um die Frage, wie der Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes zu verstehen ist: Der legt fest, dass sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann, auf dieser Bestimmung beruhen alle Mandate für Auslandseinsätze der Streitkräfte.

Bislang wurden formal in der Regel die Vereinten Nationen beziehungsweise des UN-Sicherheitsrat sowie die NATO als die entsprechenden Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit verstanden; in der Regel wird in der Begründung eines Mandats eine entsprechende UN-Resolution genannt, so auch im jüngsten Entwurf für die Verlängerung des Anti-IS-Mandats.

Die Karlsruher Richter machten aber in ihrer Urteilsbegründung ausdrücklich klar, dass auch die EU mit ihrer Beistandsverpflichtung ein solches System gegenseitiger kollektiver Sicherheit sein könne – mit anderen Worten: Entsprechende EU-Beschlüsse könnten als Basis auch für Kampfeinsätze der Bundeswehr dienen.

So ganz explizit wurde hier auf die ad-hoc Koalitionen zwar nicht eingegangen (oder?), aber in diesem Fall liegen ja sowohl die genannte UN-Resolution als auch das Hilfeersuchen Frankreichs nach EU-Beistandsverpflichtung vor.

Autor justice005
 - 17. Oktober 2019, 05:25:35
Jetzt muss ich mir wohl den Tag rot im Kalender anstreichen. Das ist das allererste Mal, dass ich einer Idee der Grünen zustimme.

Nach der bisherigen Rechtslage kann der Bundestag einem Einsatz der Bundeswehr zustimmen, obwohl der Einsatz dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht. Und hiergegen gibt es keinerlei Möglichkeit des Rechtschutzes. Diejenigen Abgeordneten, die gegen den Einsatz waren, können sich gegen die Entscheidung nicht wehren, denn sie wurden ja schließlich beteiligt und deshalb wurden ihre Rechte als Abgeordnete nicht verletzt. Abgeordnete können bisher nur dann vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, wenn sie überhaupt nicht beteiligt wurden. 

Es fehlt also tatsächlich eine Rechtsgrundlage, die die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit von Einsätzen der Bundeswehr festzustellen.

Counter Daesh ist in der Tat ein passendes Beispiel. Deutschland darf sich laut Grundgesetz nur dann an einem Einsatz beteiligen, wenn der Einsatz innerhalb eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgt (Art 24 Abs. 2 GG). Also zum Beispiel im Rahmen der UN, der NATO oder der EU.

Counter Deash ist aber eine "Koalition der Willigen", und diese ist ganz klar kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass der Einsatz gegen das Grundgesetz verstößt.

Nach der bisherigen Rechtslage gibt es für die Oppositionsparteien aber keine rechtliche Möglichkeit, dies durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen. Das erscheint im Rechtsstaat nicht akzeptabel.

Daher finde ich diese Gesetzinitiative durchaus sinnvoll (auch wenn sie von den Grünen kommt).

Autor Thomi35
 - 16. Oktober 2019, 20:56:35
Überprüfbarkeit von Auslandseinsätzen

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf - 16.10.2019 (hib 1132/2019)

Berlin: (hib/MWO) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgelegt (19/14025). Danach soll in dem Gesetz ein Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen über den Einsatz der Bundeswehr im Ausland als eine neue Verfahrensart verankert werden. Dies habe die Fraktion bereits 2016 (18/8277) vorgeschlagen.

Wie es in dem Entwurf heißt, sind Beschlüsse des Deutschen Bundestages, mit denen er dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland zustimmt, nach gegenwärtigem Recht vom Bundesverfassungsgericht kurzfristig und umfassend nicht überprüfbar. Bei derartig wesentlichen Angelegenheiten müsse aber die Möglichkeit bestehen, dass verfassungsrechtliche Grundsatzfragen letztverbindlich durch das Bundesverfassungsgericht beantwortet werden. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 17.September 2019 (2 BvE 2/16) zum Syrien-Einsatz ausgeführt, dass die Ermöglichung verfassungsgerichtlicher Kontrolle Sache des Gesetzgebers ist.

Quelle