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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 09. November 2019, 09:41:00
Dies gilt für SaZ/BS ... die TG-Empfänger sind .... ab 2020

Mit der

"Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes"

wird u.a. Folgendes geregelt werden.

Geplant ist die Inkraftsetzung zusammen mit dem BesStMG ... also derzeit 01.01.2020


In dem mir bekannten Stand des Entwurfs der Verordnung vom Mai 2019 steht dann u.a.:

"Artikel 11

Änderung der Trennungsgeldverordnung

§ 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,,(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes."



Der entscheidende Passus in § 8 BRKG ist dann:

"...Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort..."




Wichtig zur Frage ... ab wann gilt dies ?

"Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(6) Artikel 11 tritt am tt.mm.jjjj [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats] in Kraft."




D.h. alle TG-Berechtigten nach § 3 TGV erhalten dann alle 14 Tage eine Reisebeihilfe, unabhängig vom Personenstand (ledig, verheiratet, etc.).