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Zusammenfassung

Autor KlausP
 - 31. März 2020, 14:33:27
Zitat... Oder müsste die Bundeswehr sich hier um die Vertragsauflösung kümmern?  ...

So ist es (eigentlich). Fragen Sie mal Ihren PersFw. In dem Moment, wo Ihre Dienstzeit auf mehr als 2 Jahre festgesetzt ist, teilt die Bundeswehr (meiner Meinung nach also der PersFw der entsprechenden Einheit) das dem ehemaligen Arbeitgeber mit. Das Arbeitsverhältnis endet damit kraft Gesetz (ArbPlSchG, § 16a (4).

Zitat... (4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständigeDienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger währenddes Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. ...
Autor F_K
 - 31. März 2020, 14:20:46
Der Vertrag ist mit Festsetzung der Dienstzeit über 2 Jahre beendet.
Fairerweise teilt man dies dem AG mit und bittet um ein Zeugnis.
Autor Phantomphlyer
 - 31. März 2020, 13:36:15
Zu dem Thema habe ich auch noch eine Frage.
Ich habe meinem alten Arbeitgeber meine Einberufung zum 01.10.19 vorgelegt. Nach einigem hin und her unter Verweis auf das Arbeitsplatzschutzgesetz hat dieser dann meinen Arbeitsvertrag ruhend gestellt.
Mittlerweile ist meine Dienstzeit bis zum 30.11.2021 festgesetzt.
Der Arbeitgeber hat von der Bundeswehr bislang noch gar nichts gehört...
Nun habe ich heute einen Aufhebungsvertrag in der Post mit der Bitte um Unterschrift.
Kann ich den jetzt bedenkenlos unterschreiben? Ist das so die richtige Variante? Gerade im Bezug auf zukünftige Bewerbungen?
Oder müsste die Bundeswehr sich hier um die Vertragsauflösung kümmern?

Autor Ralf
 - 10. Dezember 2019, 19:25:15
Zitat von: R.M. am 10. Dezember 2019, 19:00:58
Zitat von: Ralf am 10. Dezember 2019, 18:44:20
Warum liest den niemand die Unterlagen, die ausgehändigt werden? Da gibt es extra Belehrungen, wie man mit dem Arbeitgeber umgehen soll.

Danke für die Unterstützung - das Merkblatt habe ich soeben gelesen. Also brauche ich weder zu kündigen noch um einen Aufhebungsvetrag bitten, sondern meine "Einberufung" vorlegen. Kann sich mein Arbeitgeber denn sonst gegen meine Verwendung sperren?
Prima. Gut gemacht, freut mich wirklich, dass du selbst nachgelesen hast.
Autor R.M.
 - 10. Dezember 2019, 19:11:43
Zitat von: KlausP am 10. Dezember 2019, 19:07:59
Nein, kann er nicht.

Danke für Informationen, dann kann ich nun beruhigt die Unterlagen Morgen übergeben.
Beste Grüße
Autor KlausP
 - 10. Dezember 2019, 19:07:59
Nein, kann er nicht.
Autor R.M.
 - 10. Dezember 2019, 19:00:58
Zitat von: Ralf am 10. Dezember 2019, 18:44:20
Warum liest den niemand die Unterlagen, die ausgehändigt werden? Da gibt es extra Belehrungen, wie man mit dem Arbeitgeber umgehen soll.

Danke für die Unterstützung - das Merkblatt habe ich soeben gelesen. Also brauche ich weder zu kündigen noch um einen Aufhebungsvetrag bitten, sondern meine "Einberufung" vorlegen. Kann sich mein Arbeitgeber denn sonst gegen meine Verwendung sperren?
Autor KlausP
 - 10. Dezember 2019, 18:59:47
Steht doch alles in den Unterlagen. Legen Sie Ihrem AG Ihre "Aufforderung zum Dienstantritt" (odre wie auch immer das jetzt auf neudeutsch heisst) vor. Damit ist die Sache für Sie erledigt, der Rest ergibt sich sowohl für Ihren AG als auch für Sie aus dem Arbeitsplatzschutzgesetz. Das zitiere ich hier jetzt aber nicht zum gefühlt hundertsten Mal.
Autor R.M.
 - 10. Dezember 2019, 18:53:11
Zitat von: Ralf am 10. Dezember 2019, 18:44:20
Warum liest den niemand die Unterlagen, die ausgehändigt werden? Da gibt es extra Belehrungen, wie man mit dem Arbeitgeber umgehen soll.

Was wäre der der richtige Umgang in diesem Fall gewesen?
Ich habe nicht mehr damit gerechnet, dass meine AGA doch noch zum 02.01.20 beginnt, ich hatte bereits mit dem Frühjahr (April) gerechnet.
Autor Ralf
 - 10. Dezember 2019, 18:44:20
Warum liest den niemand die Unterlagen, die ausgehändigt werden? Da gibt es extra Belehrungen, wie man mit dem Arbeitgeber umgehen soll.
Autor KlausP
 - 10. Dezember 2019, 18:42:06
Kündigen Sie auf keinen Fall!! Sie berauben sich damit selber des Kündigungsschutzes gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz!  So lange Ihre Dienstzeit durch die Bw auf nicht mehr als 2 Jahre festgesetzt ist (das hat mit Ihrer Verpflichtungszeit nichts zu tun!), gelten Die Regelungen des Gesetzes auch für SaZ!
Autor R.M.
 - 10. Dezember 2019, 18:38:27
Hallo Zusammen.
Ich habe heute meine Aufforderung zum Dienstantritt bekommen, meine AGA soll am 02.01.2020 in Celle beginnen und ich freue mich natürlich sehr. Nun ist es jedoch so, dass ich bei meinem bisherigen Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Monat habe. Mein Plan ist es nun umgehend  meine Kündingung einzureichen (zum 15.01.2020), zusätzlich würde ich um einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2019 bitten. Ich habe noch 14 Tage Resturlaub und circa 50 Überstunden.
Meine Frage ist, ob die Bundeswehr etwa dagegen hat, wenn ich zum 02.01.20 meinen Dienst antrete und gleichzeitig noch bis zum 15.01.20 in einem weiteren Arbeitsverhältnis bei meinem bisherigen Arbeitgeber stehe, sollte dieser dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen.
War oder ist jemand in einer ähnlichen Situation und kann mir seine Erfahrung mitteilen?
Beste Grüße