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Zusammenfassung

Autor JensMP79
 - 23. Januar 2020, 22:05:51
05. Oktober 1966  ;D

Also da steht schon viel Kram drin der definitiv nicht zutrifft.  ;)
Autor OvWa
 - 21. Januar 2020, 07:30:45
Um abschließend zu klären, welche Befugnisse die Polizei wann gegenüber Soldaten hat empfehle ich diese Lektüre:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV151467/true?AspxAutoDetectCookieSupport=

Rechtssichere Informationen aus erster Hand, die alle Fragen zu der Thematik beantworten dürften. Es liegt nahe, dass es in den anderen Ländern ähnliche Verordnungen geben wird. Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass ein Polizist dementsprechend handelt.
Autor Gast999
 - 21. Januar 2020, 07:03:14
"Ohne Durchsuchungsbefehl dürfen die Polizeibeamten den Kofferraum nur bei Gefahr im Verzug öffnen lassen. Diese ist dann anzunehmen, wenn die durch die Anrufung des Richters bedingte Zeitverzögerung den Zweck der Durchsuchung vereiteln würde. Die Polizeibeamten müssen zudem einen begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Tat oder eine rechtswidrige Handlung haben. Allgemeine Berufserfahrung genügt nicht zur Begründung eines solchen Verdachts. Auch nicht die Weigerung, sie freiwillig nachschauen zu lassen."
Autor MMG-2.0
 - 21. Januar 2020, 04:33:18
Warum sollte die Polizei in den Kofferraum schauen - das dürfen sie nämlich nicht.

Mehr als den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zu überprüfen und ob der Fahrer Verbands­kasten und Warndreieck dabei hat darf die Polizei nicht.

Autor wolverine
 - 21. Januar 2020, 03:01:44
Was wäre denn Ihre Alternative?
Autor Philips786
 - 21. Januar 2020, 02:52:23
Oh, ich hab gar nicht auf das Datum geachtet. Angenommen du bist mit einem Y Wolf unterwegs und hast im Kofferraum ein SEM 93 liegen auf dessen Bildschirm ersichtlich Kryptovariablen (geht im Ernstfall bis Geheimhaltungsstufe: NATO Secret), wie erklärst du du dem ITSiBe, dass sich die Polizei das angeschaut hat, Tommie?
Autor bayern bazi
 - 20. Januar 2020, 08:32:14
ach ja - Ladungssicherung kann die Localpolice - auch überprfüfen  - und das machen die auch gern :D
Autor Tommie
 - 20. Januar 2020, 07:21:25
Mal ganz abgesehen von der Tatsache, dass hier ein Uralt-Fred wiederbelebt wurde, ist die Aussage von "Philips786" kompletter Schwachsinn! Im Rahmen einer Routinekontrolle wird die Polizei bei einem Bundeswehr-Fahrzeug höchstens mal die Personalien der Besatzung kontrollieren und einen Blick in den Kofferraum werfen und sich ggf. Warndreieck, Verbandkasten und Warnwesten zeigen lassen, aber wenn ein konkreter Verdacht besteht, kontrolliert die Polizei selbstverständlich auch ein Bundeswehrfahrzeug bis ins kleinste Detail! Wir als Soldaten stehen mit Sicherheit nicht über dem Gesetz!

Ich selbst wurde im Rahmen einer Routinekontrolle schon mit einem Fahrzeug mit Y-Kennzeichen von der Polizei kontrolliert. Führerschein, Personalausweis, Fahrzeugpapiere und die oben erwähnten Utensilien "präsentiert" und ohne Beanstandung weiter gefahren!
Autor LwLauch
 - 20. Januar 2020, 04:05:22
Danke für Ihre hilfreiche Antwort. Das hat uns nach 8,5 Jahren noch brennend interessiert. ;)
Autor Philips786
 - 20. Januar 2020, 03:09:15
Natürlich darf die Polizei kein "Y" Fahrzeug kontrollieren, welches Sicherheitsempfindliches Material geladen hat. Da Geheimhaltungsgrade nicht zum Spass da sind und kein Streifenpolizist die vorgesehene Sicherheitsüberprüfung für einiges an Material der Bundeswehr hat.

Ich habe Fahrzeug bewusst dick geschrieben, da Personen selbstverständlich kontrolliert werden dürfen.
Autor wolverine
 - 05. August 2011, 22:39:55
By the way - weil es mein Einwand war - eine Person zur Nummer degradieren sollte Probleme mit Art. 1 I GG geben. Muss ich ´mal prüfen. Sollten die Verfassungsrechtsabteilungen der Innenministerien der nicht genannten Bundesländer auch.
Autor Andi
 - 05. August 2011, 18:02:11
Darauf brauchst du gar nicht zu verweisen, denn im Wachdienst ist immer der Erlass für den Umgang mit angetrunkenen Kameraden zu beachten.
Autor Schamane
 - 05. August 2011, 17:17:43
@ Miguhamburg1 weil der Laie kaum die "hilflose Person" von den "nur" alkoholisierten unterscheiden kann. So ist es z.B. vorgekommen, dass eine Person randaliert hat in Trunkenheit und 5 min später reanimationspflichtig wurde. In dem Fall lag der Promillewert um 2,1. Bei einem anderen Fall fuhr jemand fröhlich mit 3,7 Promille noch Fahrrad und auf der anderen Seite wiederum hatte man eine Person, welche mit 1,1 Promille schon eine Alkoholvergiftung hatte.
Von daher sollte man hier im Rahmen der Führsorgepflicht auch gegenüber dem Wachpersonal in JEDEM Fall eine ärztliche Abklärung anraten, weil das Wachpersonal ansonsten immer ein Problem beim Truppen oder Strafgericht hat.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die allgemein gültigen § 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung verweisen und das kann böse werden. Denn versuchen sie einmal vor Gericht zu erklären, wie sie erkannt haben, dass die Person "nur" alkoholisiert war!
Autor miguhamburg1
 - 05. August 2011, 16:48:35
@ Schamane: Warum reiten Sie denn auf dem Begriff "Hilflose Person" herum? Hier geht es nicht um diese Personen, sondern um solche, die zwar Alkohol getrunken haben, aber nicht hilflos sind. Dass es auch Menschen gibt, die nach zwei Flaschen Bier herumrandalieren, dürfte genauso bekannt sein wie die Tatsache, dass sie weit davon entfernt sind, eine Alkoholvergiftung erlitten oder anderweitig hilflos zu sein.
Autor Andi
 - 05. August 2011, 16:18:56
Zitat von: Schamane am 05. August 2011, 15:19:37
1.) Falsch ein SaZ / BS ist ab 25 nicht mehr zum Wohnen in der militärischen Liegenschaft verpflichtet und somit ergibt sich aus der Anschrift rein garnichts.

Das hat aber nichts mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu tun welches ganz klar sagt:

§ 9 Wohnsitz eines Soldaten
"(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort."

Es ist also völlig egal, wo ein Soldat wohnt, denn er hat sich zwingend mit seinem Erstwohnsitz am Ort seiner Dienststelle anzumelden (der dann auch im Perso steht) - alles andere sind Zweitwohnsitze. Die Privatadresse kann nur Erstwohnsitz sein, wenn sie in der gleichen Kommune liegt, wie die Dienststelle.

Gruß Andi