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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 04. Februar 2020, 14:31:25
1.
Theoretisch könnte ich doch dann zukünftig anstelle TG §6 (zwischen A und B), TG §3 beantragen und
aufgrund nicht vorhandener Unterbringungskapazitäten in der Kaserne mir eine TG Wohnung am Standort B suchen?

In diesen Fällen darf das TG nach Umzug nicht höher sein, als das TG vor Umzug.
Lassen Sie sich von der aktuell TG zahlenden Stelle dazu beraten.



2.
Sollte ich meine Wohnung in Stadt A nicht aufgeben und bis zum 30.09.20 unter der Woche weiter bewohnen,
kann ich dann weiterhin TG §6 zwischen A und B abrechnen, obwohl ich die Wohnung in C hab anerkennen lassen?

So funktioniert das nicht. Hier gilt das Highlander-Prinzip... es kann nur eine Wohnung geben...
Sie melden dem Pers ja den Umzug nach C ... legen dafür den Mietvertrag vor (Sie müssen als gleichrangiger Hauptmieter darin stehen !).
Dann erfasst der Pers die neue Anschrift im System. Parallel müssen Sie beim BAPersBw die Anerkennung beantragen.
Sobald der Pers den Bescheid vorliegen hat ... ergänzt er den Datenbestand noch um die Berücksichtigungsfähigkeit.


3.
Erfolgt die Anerkennung der Wohnung in Stadt C erst nachdem die Personalverfügung (Versetzung 01.10.2020) erstellt wurde,
würde welche der beiden Wohnungen dann für zukünftige TG Ansprüche herangezogen werden?

Die in A.

Wenn Sie wollen, dass die Wohnung in C gilt ... muss das unter 2. genannte erledigt sein, bevor das BAPersBw die Versetzungsverfügung erstellt.

Autor Ropson
 - 29. Januar 2020, 08:23:42
Guten Tag,

ich habe einige Fragen zur Thematik Anerkennung und Berücksichtigung einer Wohnung.

Momentan lebe ich in der Stadt A, welche ca. 60 km von meinem Dienstort B entfernt ist. Die Wohnung ist anerkannt und berücksichtigt und ich bin Trennungsgeldempfänger nach §6.
Ich möchte in nächster Zeit mit meiner Freundin zusammenziehen (Stadt C), welche deutlich weiter entfernt >200 km von meinem aktuellen Dienstort ist. Gemäß C-2213/6 Nr. 309 sollte
eine Anerkennung und Berücksichtigung der Wohnung in Stadt C problemlos funktionieren.
Hinzu kommt, dass ich höchstwahrscheinlich zum 01.10.2020 an einen neuen Dienstort versetzt werde. Verfügung wurde noch nicht erstellt, neuer Dienstort steht noch nicht fest.

1. Theoretisch könnte ich doch dann zukünftig anstelle TG §6 (zwischen A und B), TG §3 beantragen und aufgrund nicht vorhandener Unterbringungskapazitäten in der Kaserne mir eine
TG Wohnung am Standort B suchen?

2. Sollte ich meine Wohnung in Stadt A nicht aufgeben und bis zum 30.09.20 unter der Woche weiter bewohnen, kann ich dann weiterhin TG §6 zwischen A und B abrechnen, obwohl ich die Wohnung in C hab anerkennen lassen?

3. Erfolgt die Anerkennung der Wohnung in Stadt C erst nachdem die Personalverfügung (Versetzung 01.10.2020) erstellt wurde, würde welche der beiden Wohnungen dann für zukünftige TG Ansprüche
herangezogen werden?


Vielen Dank im Voraus