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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 28. Juli 2020, 14:38:13
Zitat von: moviekoblenz am 28. Juli 2020, 13:24:26
Allerdings warte ich jetzt noch auf den Bescheid. Wie geht es jetzt weiter?

Meine Empfehlung:

1.
Mit dem Bescheid werden Sie auch Hinweise/Merkblätter erhalten.
Lesen Sie diese in Ruhe und genau durch.

2.
Machen Sie unbedingt bei dem zu Ihren Wohnort nächst gelegenen SozialdienstBw einen Beratungstermin.

Die Ansprechpartner finden Sie u.a. im folgenden Link

Dort ist das "Sozialdienstverzeichnis 2020" als PDF zu finden.

Rufen Sie den jeweiligen Sozialberater an.

Da Sie nicht aktiver Soldat sind, stehen Ihnen ggf. - neben der Grundrente - noch weitere Leistungen zu.

z.B. übernimmt die Bw die Kosten der Heilbehandlung für alles, was mit der WDB zu tun hat. Merkblatt HuK

Gerade die Thematik "Berufsschadensausgleich" sollte mit Unterstützung des Sozialdienst abgeklärt werden ( § 80 , Satz 1 SVG i.V.m. u.a. § 30 Abs 3 BVG )

Wichtig dabei ... wenn in den Gesetzes steht "... erhält auf Antrag ..."

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/der-sozialdienst-der-bundeswehr


Hier gibt es noch weitere Info's

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht
Autor Tommie
 - 28. Juli 2020, 13:43:57
Ich habe gerade nachgesehen in meinen Unterlagen: Bei mir lief der Antrag damals noch über das zivile Versorgungsamt, weil ich meine WDB als Reservedienst Leistender erlitten habe, und ich habe eine Nachzahlung von 8 Monaten a € 127,-- (das war der Satz im Jahre 2012/2013!) zuzüglich Zinsen nach § 44 SGB I, die damals genau € 3,-- entsprachen!

Mittlerweile sind aber alle Unterlagen von mir bei der Abteilung SER von BAPersBw und ich erhalte meine monatlichen Zahlungen von dort!
Autor Tommie
 - 28. Juli 2020, 13:39:21
Entscheiden und Bescheiden wird BAPersBw und dort die Stelle, die für das Soziale Entschädigungsrecht (SER) zuständig ist! Das wurde letzthin erst ein wenig "umorganisiert", so dass ich da keine Angaben machen kann, wie der Club aktuell heißt ;) ! Auszahlende Stelle ist bei mir die Bundeskasse Trier mit dem Verwendungszweck "Beschädigtenversorgung [Monat]-[Jahr]". Die Zahlungen laufen ab dem Tag, an dem der WDB-Antrag gestellt wurde, d. h. dass Sie von dem Datum an den jeweils gültigen Betrag als Nachzahlung bekommen werden. Aktuell erhalten Sie bei einem GdS von 30 monatlich € 156,-- als Beschädigtenversorgung, bis einschließlich Juni 2020 waren es noch € 151,--!
Autor moviekoblenz
 - 28. Juli 2020, 13:24:26
Es gibt Neuigkeiten.  Telefonisch wurde mir bereits mitgeteilt,  das meine WDB anerkannt wurde. Auch wurde mir ein GdS von über 30%( nach der Dienstzeit) mitgeteilt und somit ein finanzieller Anspruch. Allerdings warte ich jetzt noch auf den Bescheid. Wie geht es jetzt weiter? Wird der Ausgleich ( Rentenanspruch?!) jetzt Rückwirkend ausbezahlt oder muss auch das wieder beantragt werden?
Autor LwPersFw
 - 17. April 2020, 12:33:04
Zitat von: moviekoblenz am 17. April 2020, 11:59:10
Jetzt die spannende Frage... WER zahlt das aus?!?! unser S1 hat keine Ahnung.. Wiesbaden (in meinem Fall) oder die USG!?! Oder ein unbekannter dritter?!

Vordruck Bw2517 ausfüllen ... und bei Ihnen ... da RDL geleistet ... an die USG-Stelle senden.
Autor moviekoblenz
 - 17. April 2020, 11:59:10
Rückmeldung.
Viel ist nicht passiert. Krankenkasse übernimmt das Krankengeld, WDB ist noch nicht entschieden.

Aufgrund der des Unfalls und der damit verbundenen KZH schreibung, hat sich bei mir Urlaub angesammelt der jetzt ausgezahlt werden soll. ( Ja, alle vorraussetzungen erfüllt. x mal geprüft, Stellungname etc... !!! )
14 Tage würden mir noch zustehen.

Jetzt die spannende Frage... WER zahlt das aus?!?! unser S1 hat keine Ahnung.. Wiesbaden (in meinem Fall) oder die USG!?! Oder ein unbekannter dritter?!
Autor LwPersFw
 - 29. Januar 2020, 14:59:52
Zitat von: Opa_Hagen am 29. Januar 2020, 09:14:04
Servus,

gibt es da nicht einen Passus in einer Vorschrift, der da lautet, dass nur zu entlassen ist, wenn eine Genesung nicht innerhalb von drei Monaten absehbar ist? Also, dass quasi die RDL bis zur Genesung verlängert werden muss? Ist ja schliesslich ein Arbeitsunfall. Hab ich mal gelesen.
Und ja, auch schon in Praxi bei einem Kameraden erlebt. Hatte sich einen komplizierten Bruch zugezogen, und auch noch während seiner "Freizeit"

Ich will den Thread nicht kapern, aber die entsprechende Vorschriftenlage wäre interessant.

Gruss


Hagen

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen

(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn
1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.

----------------------------------------------------------------------------------------

Außerdem gibt es A-1455/4 , Pkt 1.3.11 Weitergewährung der utV nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses

Diese aber genau lesen !!!! Vom Sozialdienst dazu beraten lassen !!

Ansprechpartner ist der Truppenarzt

Zu beachten ist vor allem:

Die Gesundheitsstörung muss bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig
und die erste Behandlung im Rahmen der medizinischen Versorgung vor Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses begonnen worden sein. Hierunter fällt auch der Beginn des
Krankentransportes. Außerdem darf die bzw. der Behandlungsbedürftige nicht Pflichtmitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung sein, weil diese dann zur Gewährung der Heilbehandlung verpflichtet wäre.


Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Übende sind nur anspruchsberechtigt, wenn WDB-Folgen
mit wahrscheinlicher Anerkennung behandelt werden müssen
(Grund: ehemalige Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten erhalten Beihilfe, Übende nach § 60 SG haben im Allgemeinen einen Anspruch
gegen eine Krankenkasse). Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und FWDL haben Anspruch auf
Behandlung aller Gesundheitsstörungen (ohne Rücksicht darauf, ob WDB- oder nicht WDB-Folgen).


Höchstens für drei Monate.
Die Weitergewährung endet früher, wenn das BAPersBw PA 2 die Heilbehandlung vor Ablauf dieser Frist übernimmt.

Autor Opa_Hagen
 - 29. Januar 2020, 09:14:04
Servus,

gibt es da nicht einen Passus in einer Vorschrift, der da lautet, dass nur zu entlassen ist, wenn eine Genesung nicht innerhalb von drei Monaten absehbar ist? Also, dass quasi die RDL bis zur Genesung verlängert werden muss? Ist ja schliesslich ein Arbeitsunfall. Hab ich mal gelesen.
Und ja, auch schon in Praxi bei einem Kameraden erlebt. Hatte sich einen komplizierten Bruch zugezogen, und auch noch während seiner "Freizeit"

Ich will den Thread nicht kapern, aber die entsprechende Vorschriftenlage wäre interessant.

Gruss


Hagen
Autor ulli76
 - 29. Januar 2020, 06:09:04
Versuche unbedingt noch einen Termin beim Sozialdienst zu bekommen!
Autor Thomi35
 - 29. Januar 2020, 05:28:16
Du erhältst zunächst einmal Krankengeld von der Krankenkasse. Weiterhin bekommst Du nach § 22 TVöD Abs. 2,3 von Deiner Dieststelle bis zu 32 Wochen einen Krankengeldzuschuß, damit Du in etwa wieder Dein Nettoeinkommen hast.
Autor moviekoblenz
 - 29. Januar 2020, 03:37:22
Hallo zusammen.
Folgende Situation und die daraus entstehenden Fragen.
Während meiner RDL erlitt ich bei einen Arbeitsunfall erhebliche Verletzungen die mehrere Operationen nach sich zogen. Die letzte OP war vor ca 2 Wochen. Nun endet meine RDL und ich werde zum 31.1. Arbeitsunfähig ( für mind. 18 Wochen) entlassen. Ein WDB Antrag ist gestellt, eine Entscheidung aber steht aber noch aus und wird wahrscheinlich noch länger dauern bis etwas entschieden ist.
Ich bin Angestellter des Bundes und erhalte jetzt erstmal 6 Wochen Lohnfortzahlung.
Aber... Wie sieht es danach aus?
Welche Ansprüche kann geltent machen,  was einen finanziellen Ausgleich nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung angeht?