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Zusammenfassung

Autor KlausP
 - 18. November 2020, 08:16:16
Zitat... Krankheitstage bzw. Dienstbefreiung also KZH fällt nicht in den Bereich ,,tatsächlich geleistet Dienstzeit" ...

Lassen Sie mich raten: Sie sind, was das Personalgeschäft angeht, völlig unbeleckt.
Autor Ralf
 - 18. November 2020, 07:13:50
Da gibt es keine Quelle, das ist seine Meinung. Eine Meinung kann jeder haben, meine dazu ist, dass dieses eine Schlechterstellung wäre und auch Quatsch ist. Auch wäre das nicht umsetzbar, denn dann müsste man jeden einzelnen Tag KzH erfassen, von den Dienstbezügen und der Gesamtdienstzeit abziehen. Das findet doch auch im Zivilen nicht statt.
Autor SolSim
 - 18. November 2020, 05:42:19
Zitat von: crashwindow am 17. November 2020, 23:49:29
m.M.n müsste sowieso der komplette BFD Anspruch neu bewertet werden.
Krankheitstage bzw. Dienstbefreiung also KZH fällt nicht in den Bereich ,,tatsächlich geleistet Dienstzeit"
und sollte damit den BFD und die Übergangsgebührnisse mindern.

Also nicht pauschal BFD Anspruch entsprechend Einstellung und DZE sondern,
Einstellung bis DZE minus angefallener Dienstbefreiung.

Quelle ?
Autor crashwindow
 - 17. November 2020, 23:49:29
m.M.n müsste sowieso der komplette BFD Anspruch neu bewertet werden.
Krankheitstage bzw. Dienstbefreiung also KZH fällt nicht in den Bereich ,,tatsächlich geleistet Dienstzeit" und sollte damit den BFD und die Übergangsgebührnisse mindern.

Also nicht pauschal BFD Anspruch entsprechend Einstellung und DZE sondern,
Einstellung bis DZE minus angefallener Dienstbefreiung.
Autor LwPersFw
 - 06. Februar 2020, 15:22:18
Zitat von: Krankenschwester am 02. Februar 2020, 09:30:05

Antwort des Disziplinarvorgesetzen:

" Sie wissen schon das ich bestimmen kann wo sie sich aufhalten müssen während sie einen Status haben.

Ansonsten müssen sie mir das schriftlich mitteilen wo sie an zu treffen sind."


Was is denn nu richtig?


A-1420/12

zu § 7 Soldatenurlaubsverordnung

Unter voller Dienstfähigkeit im Sinne des § 7 ist die konkrete Verwendungsfähigkeit (auch die eingeschränkte) zu verstehen,
die nach truppenärztlichem Urteil bei der Soldatin bzw. dem Soldaten im Anschluss an die wegen einer Gesundheitsstörung
erfolgte Befreiung von allen Dienstverrichtungen und nach Ablauf des vorgeschlagenen Urlaubs zur Wiederherstellung der
Verwendungsfähigkeit (Genesungsurlaub) voraussichtlich bestehen wird.


Solange Verwendungsunfähigkeit (auf Vorschlag des Truppenarztes bzw. der Truppenärztin von allen Dienstverrichtungen befreit) besteht, bedarf er für das Fernbleiben vom Dienst keines Urlaubs.

Auf Vorschlag des Truppenarztes bzw. der Truppenärztin soll grundsätzlich die Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort, z. B. dem Familienwohnsitz, erteilt werden.

Die Abwesenheit vom Dienstort und die Anschrift, unter der eine Erreichbarkeit besteht, sind dem bzw. der nächsten Disziplinarvorgesetzten zu melden.


Ist nach einer Gesundheitsstörung die volle Dienstfähigkeit nach Nr. 256 noch nicht wiederhergestellt, so kann der Truppenarzt oder die Truppenärztin
dem bzw. der zuständigen Vorgesetzten vorschlagen, der Soldatin bzw. dem Soldaten den erforderlichen Genesungsurlaub zu gewähren.

Zur Vorbereitung der Entscheidung des bzw. der Vorgesetzten nimmt der Truppenarzt oder die Truppenärztin Stellung, ob und in welchem
Umfang eine Anrechnung des Genesungsurlaubs auf den Erholungsurlaub angemessen ist. Soweit Genesungsurlaub der Wiederherstellung der
Verwendungsfähigkeit dient, ist er auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen. Genesungsurlaub zur Festigung der wiedergewonnenen
Verwendungsfähigkeit kann, soweit er zwei Wochen übersteigt, auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.


Anmerkung:

Damit das nicht wieder zu Missverständnissen führt ... der nächste DV hat kein Ermessen, ob er dem Vorschlag des Arztes folgt.

Er hat es zu tun.

(Ausnahme ... er beantragt seinerseits die Abänderung des Vorschlags bei den zuständigen Stellen - bis zu dieser Entscheidung, ist aber der Vorschlag umzusetzen!)

In der Vorschrift wird nur deshalb das Wort Vorschlag benutzt ... weil der Arzt keine Befehls-/Weisungsbefugnis hat.




Welche Folgen der Umzug ggf. für Trennungsgeld, Reisekosten, etc. hat ... muss man vorher mit den zuständigen Stellen selbst abklären !
Autor Krankenschwester
 - 03. Februar 2020, 20:10:38
Zitat von: SO am 03. Februar 2020, 15:19:11
Ein DU Verfahren finde ich persönlich wirkt schon als würdest du nach dem letzten Strohhalm greifen.
Es gibt durchaus andere Möglichkeiten sie langfristig in die Nähe ihrer Eltern bringen zu können (z.B. Kommandieren mit dauerhaften Anschlusskommandierungen) es ist ja tatsächlich absehbar.

Mir wäre sogar mein Bfd und Studium egal... Ich brauche einfach die Unterstützung meiner Familie, alleine schon was meinen Sohn angeht... Ich schaffe das einfach nicht mehr alleine, und Unterstützung an meinem jetzigen Dienstort habe ich absolut keine...

Mit der Kommamdierung ist das so ein Ding. Muss dafür nicht ein passender Dienstposten vorhanden sein?
Ich ärgere mich so, daß ich den DPäK abgelehnt habe, aber ich habe in dem moment nur an mein Kind gedacht... Im Nachhinein denke ich, egal, wäre ich wenigstens schonmal in der Heimat gewesen... Deswegen hab ich ja sofort einen neuen Antrag auf Versetzung gestellt,da man die Ablehnung nicht mehr rückgängig machen konnte... Wir hatten alles versucht, wäre sogar persönlich nach Köln gefahren....
Autor Krankenschwester
 - 03. Februar 2020, 19:55:14
Natürlich WILL ich einen DP in der Heimat, den angebotenen habe ich abgelehnt, da mir mit der Versetzung in die Heimat direkt ein schrieben eröffnet wurde das ich nach einem Jahr (Okt 2020) wieder zurück zu dem jetzigen Dienstort versetzt werde soll. Und dies, erst dort hin und dann wieder zurück zeihen, wollte ich meinem Kind und auch mir nicht an tun!!!!!!
Und mein Studium ist mit shit egal...dieses beginnt so Oder so erst nächstes Jahr!!!!Es ging einzig und alleine um die Daten... Um meine Restdienstzeit!
Es wäre sehr freundlich wenn sie hier nicht irgendwelche Behauptungen aufstellen würden!
Autor ulli76
 - 03. Februar 2020, 19:39:49
Äh- Sie WILL offenbar so schnell wie möglich raus um ihr Studium zu beginnen.
Den heimatnahen DP hat sie ja abgelehnt.
Autor SO
 - 03. Februar 2020, 15:19:11
Liebe Krankenschwester, in deinem Fall rate ich dir das du die Bedürfnisse anderer ganz hinten anstellen solltest. Niemand ist berechtigt dir vorzuschreiben wo du wohnst. § 6 GG besagt klar den Schutz der Familie da es sich bei dir offensichtlich um ein tiefer sitzendes Problem handelt, sollte hier im Vordergrund deine Gesundheit stehen. Diese ist mit dem Dienst an dem jetzigen Standort nicht vereinbar. Somit ist eine Vereinbarkeit von Familie und Dienst nicht gegeben. Eine weitere Verwendung an diesem Dienstort ist für dich nicht tragbar, und bringt dem Dienstherrn und auch deinem Chef keine Punkte da du eh nicht einsetzbar bist. Ein DU Verfahren finde ich persönlich wirkt schon als würdest du nach dem letzten Strohhalm greifen. Es gibt genug Paragraphen die Fürsorge inne haben diesen sollte sich ihr Chef eventuell mal wieder zu Gemüte führen.
Es gibt durchaus andere Möglichkeiten sie langfristig in die Nähe ihrer Eltern bringen zu können (z.B. Kommandieren mit dauerhaften Anschlusskommandierungen) es ist ja tatsächlich absehbar.

Viel Glück und denken sie in erster Linie an sich und ihren Sohn.
Autor Ralf
 - 02. Februar 2020, 12:21:38
Dass du wohnen kannst wo du willst, steht sogar im GG.
Autor Krankenschwester
 - 02. Februar 2020, 10:58:38
Das ist das Problem beim schreiben. Den Tonfall kann man nicht mitsenden 🙈

Ich wollte doch einfach nur wissen ob ich umziehen kann während ich krank geschrieben bin bzw mich im DU Verfahren befinden.
Was ich nach meiner BW Zeit mache ist doch nicht relevant, zumindest werde ich nicht mehr als GuK arbeiten.
Ich dachte lediglich das die Daten wichtig wären.
Autor JensMP79
 - 02. Februar 2020, 10:53:57
Mit dem Tonfall wird das hier aber nix ;-)
Autor Krankenschwester
 - 02. Februar 2020, 10:36:07
Das Studium hat doch mit meiner Verwendung nix zu tun. Das würde bei meiner Familie stattfinden mit Unterstützung nach meiner Dienstzeit.
Ich möchte nicht anmaßend sein, haben Sie den ersten Text überhaupt richtig gelesen?

Autor ulli76
 - 02. Februar 2020, 10:31:49
Ja, er kann es bestimmen. Aber es gibt Grenzen.

Also heimatnahe Versetung abgelehnt. Aber Studium geht plötzlich. Hat schon ein G´schmäckle.
Autor Krankenschwester
 - 02. Februar 2020, 10:25:59
Das er es wissen muss ist mit klar, aber kann er es bestimmen?

Studium über bfd. Welches ist doch egal, hat ja nix mit dem Thema zu tun.