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Zusammenfassung

Autor PzHurra
 - 05. Februar 2020, 18:40:36
Also nach aktuellen Stand muss man auf jedes Geländegängiges Fahrzeug neu Eingewiesen und Überprüft werden.

Was noch zu beachten ist, das alles was Gelände betrifft NUR Kraftfahrtechnisches-Fachpersonal durchgeführt werden darf.

Die Einweisung "Straße" kann durch einen erfahrenen Kraftfahrer laut Anweisung mind. Uffz durchgeführt werden.

Die Ausbildungsprogramme sagen da mehr aus.

Einfach gesagt Widder Einweisung und Überprüfung = nicht ich darf z.B. Wolf o.ä. fahren.

Vorteil den man hat, es kann bei der Stundenanzahl was gestrichen werden. Steht aber im Ausbildungsprogramm drin.
Autor F_K
 - 05. Februar 2020, 15:39:29
Wer da aktuell Zugang hat, könnte zumindest, sofern nicht eingestuft, mitteilen - wie die Ausnahmeregeln für HÜ, nicht GL Fahrzeuge aktuell sind, wenn man auf "den größten" eingewiesen und überprüft ist.

(Das ist zumindest mein Verständnis, dass da dann eine "Selbsteinweisung" vollkommen ausreichend ist).

Auf Nachfrage, bei "meinem" Schirrmeister damals (3 Jahre her), ob er mich auf das zwar HÜ, aber GL Fahrzeug einzuweisen hätte - kam als Antwort sinngemäß "so ein Quatsch, nehme das KFZ und fahre, wenn Du Lust hast, lies halt die Betriebsanleitung".
(Was ich getan habe - und auch das Fahrzeug im (leichten) Gelände bewegt).

Ich werde parallel mal beim LKdo anfragen - aber da ist es halt manchmal schwierig, an die richtigen Informationen zu kommen - die hier genannten Vorschriften haben ja auch nicht geholfen.
Autor A-M-F
 - 05. Februar 2020, 15:17:58
Zitat von: M400 am 05. Februar 2020, 14:08:24
Oder einfach einen Kraftfahrfeldwebel fragen

😉

Viele Kraftfahrfeldwebel kennen diese leider noch nicht, weil es früher nicht existierte. Mittlerweile wird es auf dem Lehrgang explizit angesprochen und gezeigt. Kann jedem Kraftfahrfeldwebel dessen Lehrgang schon ein wenig älter ist, den Auffrischungslehrgang nahelegen.

Autor M400
 - 05. Februar 2020, 14:08:24
Einfach mal auf zum.skb schauen wie A-M-F am 04.02 schrieb.

Dort kann man sich die verschiedenen Ausbildungsprogramme zu jedem Fahrzeugtyp anschauen und kennt dann auch die geforderten Mindestzeiten, die geleistet werden müssen, bevor eine Überprüfung stattfinden kann.

Oder einfach einen Kraftfahrfeldwebel fragen
Autor F_K
 - 05. Februar 2020, 12:39:05
Die beiden genannten Vorschriften habe ich in der Version von 2017 sogar - da steht aber nichts weiter zu dem Thema drin - weder die Ausnahme bezüglich nicht GL / HÜ / selber einweisen noch der notwendige Ausbildungsumfang für GL Fahrzeuge.

Für den Widder habe ich einige Stunden Straße / Gelände gefahren - in dem Foliensatz zur Ausbildung ist ein Fahrtenbuch für Ausbildung Wolf als Beispiel drin, mit nur 56 km Straße und ein paar Gelände, und dann Überprüfungsfahrt ...

Hat jemand mehr Infos zur Verfügung?
Autor InstUffzSEAKlima
 - 04. Februar 2020, 23:11:19
Teilweise sind auch spezielle Rüstsätze wieder mit eigenen Einweisungen/Überprüfungen verbunden, weil diese z.B. Einflüsse auf das Fahrverhalten haben bzw. für Wartung/Bedienung bestimmter Einrichtungen Kenntnisse vonnöten sind. Wer Einsungen/Überprüfungen auf einen LKW hat, darf damit z.B. noch längst keine Kabine transportieren, sondern dazu sind eigene Einweisungen/Überprüfungen für Strasse und Gelände erforderlich gewesen.
Autor A-M-F
 - 04. Februar 2020, 22:18:50
Zitat von: ulli76 am 04. Februar 2020, 18:21:57
Das mit dem selbst einweisen betraf doch nur die kleinen, nicht-geländegängigen HÜs?

Das ist so richtig.. Aber in der Regel werden die Autos einfach genommen und ohne einen Blick in die Anleitung genutzt.
Autor ulli76
 - 04. Februar 2020, 18:21:57
Das mit dem selbst einweisen betraf doch nur die kleinen, nicht-geländegängigen HÜs?
Autor A-M-F
 - 04. Februar 2020, 16:07:28
A2-1050/10-0-21 LfdNr. 305:
Alle KfBw sind auf ihnen unbekannten DFzg einzuweisen und zu überprüfen, bevor sie es
fahren dürfen. Ausnahmen hierzu sind in der Zentralen Dienstvorschrift A-1050/11 ,,Betrieb von
Dienstfahrzeugen" geregelt.

Die Bundeswehr nimmt sich da eine gesonderte Rolle raus.. Zivil darf ich sobald ich meinen LKW Führerschein habe, sämtliche LKW`s einer Spedition fahren.

ZitatIch hatte gelernt (vielleicht auch falsch), dass für "typähnliche" kleinere Fahrzeuge sich der Fahrer selber einweist, und "gut ist".

Die Fahrdynamik und Lastverteilung unterscheidet sich von Fahrzeug zu Fahrzeug (was gerade bei Geländefahrten zu berücksichtigen ist).
Autor F_K
 - 04. Februar 2020, 14:01:25
@ A M F:

Derzeit habe ich keinen Zugriff aufs Intranet BW.

Ich hatte gelernt (vielleicht auch falsch), dass für "typähnliche" kleinere Fahrzeuge sich der Fahrer selber einweist, und "gut ist".

Deshalb werden im Ausbildungsprogramm I (HÜ, nicht GL) ja die "größten zulässigen Fahrzeuge" in dem Bereich genommen, damit für kleinere Fahrzeuge eben keine Einweisung / Überprüfung mehr notwendig ist.

Rein "zivil" darf ich ja alle Fahrzeuge (egal ob GL oder nicht) der Klasse III / B führen - aber BW Vorschriften sind ja oft anders.

Sind die Fortbildungshinweise offen / öffentlich verfügbar?
Autor A-M-F
 - 04. Februar 2020, 13:31:41
Um den LKW GL leicht (Wolf) fahren zu dürfen bedarf es:
- Einweisung Technik, Straße, Gelände
- Überprüfung Technik, Straße, Gelände

Am besten mal auf zmk.skb schauen. Da gibt es die einzelnen Fortbildungshinweise zu den einzelnen Fahrzeuge.
Grundsätzlich bedarf jeder Fahrzeugtyp eine seperate Einweisung.
Autor F_K
 - 04. Februar 2020, 13:22:28
Hallo Kameraden,

meine Ausbildung MKF B ist ja schon einige Tage her, deswegen eine Detailfrage dazu (die mir vorliegenden Vorschriften / Ausbildungshilfen beantworten diese leider nicht):

Ich habe einen Dienstführerschein MKF B, und das Ausbildungsprogramm I (HÜ, nicht geländegängige Fahrzeuge) durchlaufen.
Zusätzlich aus dem Ausbildungsprogramm II (GL DFzg) den Widder (VW T5 GL) mit Ausbildungs- / Überprüfungsfahrten.
Dazu dann auch HÜ GL Fahrzeuge (Mitsubishi Pajero) dienstlich gefahren - nach Auskunft des Schirrmeisters vor Ort keine Einweisung erforderlich.

Frage: Was fehlt noch an Ausbildung / Überprüfung, um z. B. einen "LKW GL leicht / Wolf" fahren zu dürfen?