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Zitat von: Guest1404 am 21. April 2020, 21:36:48
Fiktives Beispiel:
Soldat Müller lebt in Stetten mit berücksichtungsfähiger Wohnung und ist in Ingolstadt eingesetzt. Er ist TG Empfänger und bewohnt in Ingolstadt eine TG Wohnung. Im Januar 2020 erhält er eine VO, die beabsichtigt ihn heimatnah nach Stetten zu versetzen. Die Versetzungsverfügung wird ihm am 27.04.20 mit Dienstantritt 01.10.20 in Stetten ausgehändigt. In diesem Zusammenhang bemerkt er, dass seine Wohnung unter 30 km vom Dienstort in Stetten entfernt ist und er somit zukünftig kein TG Anspruch mehr hat.
Dies hätte zur Folge, dass er seine berücksichtungsfähige Wohnung nicht mehr so leicht verlegen könnte.
Seit dem letzten Gespräch mit dem Personalführer haben sich die privaten Verhältnisse von Soldat Müller etwas verändert.
Seine persönliche Definition von heimatnah hat sich verändert. Er plant mit seiner Partnerin, die er in Nürnberg kennengelernt hat zusammen zu ziehen.
Also suchen sich beide im Raum Nürnberg eine gemeinsame Wohnung. Diese beziehen die beiden zum 01.08.2020 und Soldat Müller lässt diese bis zur
Wirksamkeit der Versetzung anerkennen und berücksichtigen.
Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, hat Soldat Müller nun ab dem 01.10.20 doch Anspruch auf TG, da er seine Wohnung rechtzeitig verlegen und berücksichtigen lassen konnte.
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Es gilt:
Wenn ein TG-Empfänger während des Bezugs von TG umzieht, ist die neue Wohnung (muss auch im Sinne § 10 Abs 3 BUKG sein) als berücksichtigungsfähig anzuerkennen.
Auf die Lage der Wohnung zum Dienstort kommt es nicht an (100km...200km...egal). Das TG nach Umzug wird aber auf den Betrag vor Umzug "gedeckelt", da ein rein privater Umzug.
Sobald diese neu Wohnung durch das BAPersBw als berücksichtigungsfähig anerkannt ist und solange die Versetzung noch nicht wirksam geworden ist, kann der PersFhr dann diese
neue Wohnung in die UKV-Entscheidung einfließen lassen. Denn wie gesagt, in diesem speziellen Fall der TG-Bezieher IST die Wohnung als berücksichtigungsfähig anzukennen.
Denn ... hier handelt es sich nicht um die erstmalige Einrichtung eines Hausstandes.
Somit kann hier dann eine neue UKV-Entscheidung getroffen werden, die dann zum TG-Anspruch führt.
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Soldat Mustermann hingegen wurde nach der GA ebenfalls nach Ingolstadt versetzt.
Dort lebt er in der Kaserne und hat keine berücksichtigungsfähige Wohnung.
Diese möchte er auch im Moment nicht einrichten, da er auf die langersehnte heimatnahe Verwendung in Stetten wartet.
Auch bei ihm schlägt das Schicksal zu und er plant die Einrichtung einer gemeinsamen Wohnung mit der neuen Freundin am Standort Ingolstadt.
Während der gemeinsamen Wohnungssuche flattert die langersehnte VO mit zukünftigen Dienstort Stetten ein.
Soldat Mustermann hat entgegen Soldat Müller aufgrund der Ungleichbehandlung keine Chance mehr eine Wohnung anerkennen und berücksichtigen zu lassen.
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Es gilt:
Hier würde es sich um die erstmalige Einrichtung eines Hausstandes handeln.
Und deshalb greifen die genannten gesetzlichen Vorgaben.
Das ist keine Ungleichbehandlung, sondern schon immer vom Gesetzgeber so vorgegeben.
Der Gesetzgeber sieht den Bund - denn das BUKG gilt für den gesamten Bundesdienst (!), nicht nur die Bw - nicht in der Verpflichtung,
alle möglichen privaten Entscheidungen seiner Bediensteten finanziell zu hinterlegen, bzw. abzusichern.
Alles hat seine Grenzen. Und die heute bestehenden Möglichkeiten für Soldaten sind schon sehr weit gefasst - im Vergleich zu "früher". Aber es geht eben nicht alles.
Zitat von: Guest1404 am 21. April 2020, 21:36:48
Mir erschließt sich nicht, weshalb Soldaten ohne berücksichtungsfähige Wohnung, diese nach einer VO nicht mehr einrichten und anerkennen lassen dürfen ...
Zitat von: Guest1404 am 21. April 2020, 21:36:48
... und auf der anderen Seiten Soldaten mit berücksichtigungsfähige Wohnung + Anspruch auf TG, diese sogar noch kurz vor Dienstantritt an der neuen Stellen verlegen dürfen.
Zitat von: Wüstensand am 21. April 2020, 18:45:31Vereinfacht:
@dunstig: Das heißt dass diejenigen die während des Studiums Heimschläfer waren nach dem Studium keine TG Empfänger wurden? Oder habe ich dich da falsch verstanden?
Zitat von: Guest1404 am 21. April 2020, 15:35:30
@LwPersFw
1. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die erstmalige Berücksichtigung einer Wohnung, sondern die Anerkennung und Berücksichtigung nach einem Umzug. Gibt es eine gesonderte Regelung für diese Fälle?
2. Tu ich mir sehr schwer mit dem Begriff Erkenntnisgewinn. Habe mal in einer alten Vororientierung von mir gestöbert und folgenden Satz gefunden:
"Diese Vororientierung stellt noch keine mit einer Wehrbeschwerde nach WBO anfechtbare Maßnahme dar, weil die Versetzungsentscheidung erst nach Auswertung aller Stellungnahmen getroffen wird"
Was würde denn passieren, wenn ich nach Zugang einer solchen Vororientierung einen Umzug durchführe und die Anerkennung + Berücksichtigung anrege?
Zitat von: LwPersFw am 19. März 2020, 12:21:58
Aus einem anderen Thema...Zitat von: LwPersFw am 22. August 2017, 06:52:59
Anders sieht es bei Versetzungen aus.
Hier hat das BMVg 2015 klargestellt...
Ist dem Soldaten eine Versetzung angekündigt worden und richtet er nach dieser Ankündigung einen Hausstand ein, wird dieser für die Versetzung nicht berücksichtigt.
Steht auch so in der GAIP des BAPersBw.
Zitat von: LwPersFw am 20. März 2020, 09:19:33
Wie Klaus schon sagte... hier wird Ihnen niemand eine verlässliche Auskunft geben können...
Also
1. füllen Sie umgehend bei Ihrem Pers den Antrag auf Anerkennung aus
2. fügen Sie dem Antrag ein formloses Schreiben bei, indem Sie alle Sachverhalte genau erklären und das Sie die Meldebescheinigung nachreichen werden, sobald möglich
3. fügen Sie eine Kopie des neuen Mietvertrages bei + Kopie der Anerkennung der alten Wohnung
4. Ihr Pers schickt das raus ... als Post ... und elektronisch vorab... mit Hinweis auf Dringlichkeit
5. Ihr Pers meldet der Stelle, von der Sie die Übernahme haben, dass Sie aktuell eine berücksichtigungsfähige Wohnung haben, sich aber ggf. die Anschrift ändern wird ... und ... der Antrag auf Anerkennung dem BAPersBw vorgelegt wurde.
Solange der Dienstantritt in der neuen Diensstelle nicht tatsächlich vollzogen wurde, kann der PersFhr ggf. notwendige Änderungen bzgl. der UKV problemlos an der Versetzungsverfügung vornehmen... danach wird es kompliziert...
Also Handeln ... und dran bleiben ...
Zitat von: Nutcho am 22. März 2020, 14:39:12Zitat von: FoxtrotUniform am 21. März 2020, 14:08:51
Das mit der vorherigen Wohnung hättest du dazu schreiben sollen, damit ergibt sich eine ganz andere Situation (siehe Vorredner).
Leider im Eifer des Gefechts vergessen.
Mit der bearbeitenden Stelle habe ich per Mail ausgemacht, dass ich den Antrag auf Anerkennung mit Mietvertrag abschicke und die Meldebestätigung nachgereicht werden kann, sobald die Behörden wieder ganz normal für Publikumsverkehr geöffnet sind.
Zitat von: Guest1404 am 21. April 2020, 15:35:30
2. Tu ich mir sehr schwer mit dem Begriff Erkenntnisgewinn. Habe mal in einer alten Vororientierung von mir gestöbert und folgenden Satz gefunden:
"Diese Vororientierung stellt noch keine mit einer Wehrbeschwerde nach WBO anfechtbare Maßnahme dar, weil die Versetzungsentscheidung erst nach Auswertung aller Stellungnahmen getroffen wird"
Was würde denn passieren, wenn ich nach Zugang einer solchen Vororientierung einen Umzug durchführe und die Anerkennung + Berücksichtigung anrege?
Zitat von: Guest1404 am 21. April 2020, 14:36:58Zitat von: Wüstensand am 19. März 2020, 11:57:32
Ist die Wohnung denn am Standort? In der Regel muss die Wohnung mindestens 6 Monate vor dem Erkenntnisgewinn der Versetzung anerkannt worden sein.
Wie ist denn der Erkenntnisgewinn definiert? Zählt eine Vororientierung bereits dazu
Zitat von: Wüstensand am 19. März 2020, 11:57:32
Ist die Wohnung denn am Standort? In der Regel muss die Wohnung mindestens 6 Monate vor dem Erkenntnisgewinn der Versetzung anerkannt worden sein.
Zitat von: FoxtrotUniform am 21. März 2020, 14:08:51
Das mit der vorherigen Wohnung hättest du dazu schreiben sollen, damit ergibt sich eine ganz andere Situation (siehe Vorredner).