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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 17. Mai 2020, 13:10:18
Zitat von: alpha_de am 17. Mai 2020, 12:49:54
Streiche Cyber. Ich meinte die Zulage im IT Bereich, Stichwort Betriebsführung.


Zitat von: LwPersFw am 17. Mai 2020, 11:09:21

1.
Siehe A-1454/1

18 Zulage für Beamtinnen bzw. Beamte der Bundeswehr und Soldatinnen bzw. Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr


2.
Entscheidung/Bewertung der zuständigen DStLtr, bzw. der durch diese Beauftragten, wer diese Kriterien erfüllt und somit, neben den grundsätzlichen Vorgaben der A-1454/1, zulagenberechtigt ist.
Hier sollte eine offene, ehrliche Kommunikation in der Dienststelle gepflegt werden ... sonst führt das zu Missverständnissen und "Unruhe".



Und allgemein:

Dies hat von Amts wegen zu erfolgen, da alle Stellen- und Erschwerniszulagen zu gewähren sind, wenn der Betroffene
die geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Eines Antrages des Betroffenen bedarf es nicht, ggf. nur einer Zuarbeit.

Wer der Meinung ist, dass er zu Unrecht eine bestimmte Zulage nicht erhält, kann einen Antrag auf Gewährung stellen.
Der wird dann geprüft.
Autor alpha_de
 - 17. Mai 2020, 12:49:54
Streiche Cyber. Ich meinte die Zulage im IT Bereich, Stichwort Betriebsführung.

Als OA vor Abschluss des Studiums auf eine die CNO oder auch die EinsFüDst Zulagen zu spekulieren, ist einfach verfrüht.
Autor LwPersFw
 - 17. Mai 2020, 11:09:21
Zitat von: alpha_de am 17. Mai 2020, 08:03:50

Bei der Zulage im Bereich Cyber IT ist derzeit noch nicht geklärt, wo sie überall gezahlt wird.



1. Siehe A-1454/1

2. Aus der Gesetzesbegründung

"(Vorbemerkung Nummer 16 neu – Zulage für Beamte und Soldaten in der Cyberverteidigung der Bundeswehr)

Allgemein Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) wurde mit Wirkung vom 1. April 2017 der militärische Organisationsbereich ,,Cyber- und Informations-raum" (CIR) aufgestellt. Ziel der neuen Strukturen ist eine auf Dauer angelegte wirksame Cyberverteidigung der Bundeswehr.

Zu Absatz 1 Nummer 1

Nur für folgende besondere Tätigkeiten, die mit einer herausragenden Verantwortung verbunden sind, wird eine Stellenzulage vorgesehen:

Operationen im Cyber-und Informationsraum einschließlich operativer Cyber-Abwehrmaßnahmen zum Schutz und zur Aufrechterhaltung des Betriebes des IT-Systems der Bundeswehr.

Tätigkeiten solcher Art erfordern weit überdurchschnittliche Sorgfalt bei dauerhaft hohem Zeitdruck. Fehlerhafte Bearbeitung oder die Verkennung von Risiken wirken sich nicht nur auf den eigenen Zuständigkeitsbereich aus, sondern können auch von politischer Tragweite sein  und sich unmittelbar auf  internationale  Beziehungen auswirken.

Zulagenberechtigt sind ausschließlich  Personen,  die  mit Hauptaufgabe im  Tätigkeitsfeld Computernetzwerkoperationen im Rahmen von  Maßnahmen der Cyberverteidigung  verwendet  werden.

Für querschnittliche  Aufgaben im  Bereich  der Informationstechnik  ein schließlich der IT-Sicherheit oder allein für die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich CIR mit beliebigen  Aufgaben steht  die  Zulage  nicht  zu.

Zu Absatz  1 Nummer  2

Die Zulage steht auch Personen zu, die in der Entwicklung  und Bereitstellung  der  für die militärische Cyberverteidigung  erforderlichen IT-Systeme und  Verfahren  verwendet  werden.

Zu Absatz  1 Nummer  3

Die Aus- und Fortbildung  auf  den vorgenannten Gebieten  findet derzeit in der Regel dienststellenintern statt.  Das hierfür eingesetzte Personal  wird sowohl in  der Cyberverteidigung  als auch  in der  Aus- und Fortbildung  verwendet. Es aktualisiert  dabei auch die Ausbildungsinhalte und führt eine durchgehende  Aufarbeitung  der Kenntnislage  auf  dem Niveau  wissenschaftlicher Methoden auf  allen  Aus- und Fortbildungsgebieten durch.  Das Personal  mit diesen  Tätigkeiten  wird daher in  die  Zulagenregelung  einbezogen.

Zu  Absatz  2

Eine mehrfache Abgeltung wird  durch die Regelung verhindert.

Zu  Absatz  3

Regelt  das Verhältnis  zu  anderen Stellenzulagen."



3.
Entscheidung/Bewertung der zuständigen DStLtr, bzw. der durch diese Beauftragten, wer diese Kriterien erfüllt und somit, neben den grundsätzlichen Vorgaben der A-1454/1, zulagenberechtigt ist.
Hier sollte eine offene, ehrliche Kommunikation in der Dienststelle gepflegt werden ... sonst führt das zu Missverständnissen und "Unruhe".



Und allgemein:

Dies hat von Amts wegen zu erfolgen, da alle Stellen- und Erschwerniszulagen zu gewähren sind, wenn der Betroffene
die geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Eines Antrages des Betroffenen bedarf es nicht, ggf. nur einer Zuarbeit.

Wer der Meinung ist, dass er zu Unrecht eine bestimmte Zulage nicht erhält, kann einen Antrag auf Gewährung stellen.
Der wird dann geprüft.
Autor Ceedich
 - 17. Mai 2020, 10:25:22
Zitat von: alpha_de am 17. Mai 2020, 08:03:50
Für einen Offizier im Einsatzführungsdienst gibt es die Zulagen erst nach erfolgreichem Abschluss der entsprechenden Ausbildung. Die Zulage setzt die eigenverantwortliche Wahrnehmung der auf dem DP übertragenen Aufgaben voraus. Da die Tätigkeiten eine Lizenz und eine örtliche Zulassung voraus setzen, hängt daran auch die Zulage.

Bei der Zulage im Bereich Cyber IT ist derzeit noch nicht geklärt, wo sie überall gezahlt wird.

Ich bin Einsatzführer und mittlerweile im Bereich IT, hatte dir ja mehr Informationen im direkten Austausch angeboten.

Nicht geklärt? In wie fern? Ich hab das so verstanden, dass nur unsere Operateure und CERTler die Zulage erhalten. Für Kameradinnen und Kameraden die im Schichtdienst arbeiten, bekommen eine andere Zulage. Genau wie das Führungspersonal, die ihre eigene Führungszulage erhalten. Oder hab ich mich da jetzt komplett geirrt?
Autor alpha_de
 - 17. Mai 2020, 08:06:47
Und als Nachtrag, die Ausbildung und Tätigkeit im CRC ist nicht ohne, hat eine eigene Eignungsfeststellung. Die Zulage gibt es nicht ohne Grund.
Autor alpha_de
 - 17. Mai 2020, 08:03:50
Für einen Offizier im Einsatzführungsdienst gibt es die Zulagen erst nach erfolgreichem Abschluss der entsprechenden Ausbildung. Die Zulage setzt die eigenverantwortliche Wahrnehmung der auf dem DP übertragenen Aufgaben voraus. Da die Tätigkeiten eine Lizenz und eine örtliche Zulassung voraus setzen, hängt daran auch die Zulage.

Bei der Zulage im Bereich Cyber IT ist derzeit noch nicht geklärt, wo sie überall gezahlt wird.

Ich bin Einsatzführer und mittlerweile im Bereich IT, hatte dir ja mehr Informationen im direkten Austausch angeboten.
Autor Azor
 - 17. Mai 2020, 07:56:01
Zitat von: LwPersFw am 16. Mai 2020, 21:52:17
Werden Sie sich doch erst mal klar was Sie werden wollen...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68085.msg693079.html#msg693079

... schließen die Ausbildung erfolgreich ab...

... sehen welchen Dienstposten Sie dann einmal bekleiden werden ...

... und dann machen Sie sich Gedanken über ggf. mögliche Zulagen ...

Eben deshalb, weil ich dabei bin mir klar zu werden, was ich machen möchte, informiere ich mich auch über das Thema Zulagen.
Die angesprochenen Verwendungen reizen mich alle, deshalb versuche ich einen Favoriten auszumachen und wenn ich dadurch mehr Essens je dem Tisch habe ist es doch nicht verwerflich oder ?
Autor LwPersFw
 - 16. Mai 2020, 21:52:17
Werden Sie sich doch erst mal klar was Sie werden wollen...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68085.msg693079.html#msg693079

... schließen die Ausbildung erfolgreich ab...

... sehen welchen Dienstposten Sie dann einmal bekleiden werden ...

... und dann machen Sie sich Gedanken über ggf. mögliche Zulagen ...
Autor Ralf
 - 16. Mai 2020, 19:45:31
Frag doch mal deinen Zulagenbeauftragten in deinem Verband, der kann dir auf deinen DP eine passgenaue Antwort geben.
Autor alpha_de
 - 16. Mai 2020, 18:58:48
Das hängt von deiner Stelle und Tätigkeit, sowie ggf von deiner Ausbildung ab. Was machst du?
Autor Azor
 - 16. Mai 2020, 18:32:09
So, ich habe mir eben mal die angegebenen Kapitel "durchgelesen" ,aber wirklich klar sehe ich immer noch nicht.

In der 5001 wird auf 3 Quellen verwiesen. Unter anderem auf das Bundesbesoldungsgesetz Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B. Hier ist Punkt 5a für mich interessant. Allerdings wird hier auch nur weiter verwiesen "(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

Die Frage die sich mir stellt ist jedoch, zu welcher Nummer ich gehöre, bzw. in welche ich mich einordnen kann. Ist das 6, 8, 9 oder 9a? Wovon hängt das ab?


Flugsicherung:
14. Zulage für Flugsicherungslotsen (Bundesbesoldungsgesetz Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B )

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.


Wie stelle ich hier fest, nach welcher Nummer die Zulage gewährt wird?

16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
1.
für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung,
2.
für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder
3.
für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.
(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.


Welche Nummer 1 ist bei der Cyberverteidigung gemeint?

Wer ist denn für solche Angelegenheiten im Dienst ein geeigneter Ansprechpartner?
Autor Azor
 - 15. Mai 2020, 14:18:21
Danke für die rasche Antwort.
Werde bei nächster Gelegenheit die Vorschrift wälzen :)
Autor LwPersFw
 - 15. Mai 2020, 11:14:25
Zur genauen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben lesen Sie die ZDv A-1454/1 ,

Kap 5 Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst

Kap 15 Flugsicherungslotsinnen und Flugsicherungslotsen



Zitatsoweit sie diese übersteigt. (Was heißt das genau???)

D.h. es wird nur der Differenzbetrag ausgezahlt.

Bsp.

Erste Zulage 100 € , Zweite Zulage 150 € ... von der Zweiten Zulage werden nur 50 € gezahlt.
Autor Azor
 - 15. Mai 2020, 10:03:53
Guten Tag,

ich habe mich eben mal daran versucht, etwas über die Zulagen im Flugführungsdienst herauszufinden. Das Ganze ist jedoch für einen Laien wie mich dermaßen unverständlich, dass ich hier auf etwas Erleuchtung hoffe.

Ich habe hier mal ein paar Querverweise herausgesucht

1.) https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/zulagen-soldaten  etwa mittig (über Marinezulagen)

2.) https://www.buzer.de/gesetz/6465/a107649.htm (5a. - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes)

3.) https://www.buzer.de/gesetz/1599/a22859.htm (Anlage IX - Bundesbesoldungsgesetz)

Viel weiter komme ich nicht...

So wie ich es verstanden habe, erhält man im FlugFüDst zwei verschiedene Zulagen.
Die erste ist die sogenannte Stellenzulage die sich je nach Besoldungsgruppe zwischen 53,69€ (A7-A9) und 80,53€ (ab A10)bewegt. 
Die zweite Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (Was heißt das genau???)
Welche Nummer, also 6, 8, 9 oder 9 a wird zugrunde gelegt- wovon hängt das ab?
Wo wird, bzw. wird überhaupt zwischen MilFlugSicherung und EinsFüDst unterschieden?