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Zusammenfassung

Autor Deepflight
 - 06. Juni 2022, 07:20:12
Nachtrag zur SÜ, @Ralf:
Hab ich auch immer gedacht, mittlerweile bin ich mir da nicht mehr so sicher. Beispiel hier ein Mensch, der als junger Erwachsener mit knapp 1.4 Atü aufm Kessel mal nen Streifenwagen abgefackelt hat, waren wohl 8 Monate zur Bewährung damals. Der wurde zwar als Mannschafter mit Ende 30 wieder genommen, hat aber bei nem DP-Wechsel keine SÜ2 bekommen, die Jungs vom MAD haben genau deswegen damals mit ihm gesprochen und die SÜ 2 nicht freigegeben.
Daher würde ich vermuten, dass es dann doch von der SÜ abhängt, die man haben will, wobei mich das auch sehr gewundert hat.
Autor Deepflight
 - 06. Juni 2022, 07:11:43
Vollkommen richtig. Die gesetzlichen Regelungen sollen dem Delinquenten eine Resozialisierung ermöglichen. Daher das Recht, sich nach Tilgung als unbestraft zu bezeichnen, denn damit steht einem Neustart im zivilen nichts mehr entgegen, da kein ziviler Arbeitgeber die Strafhistorie erfahren muss.
Dennoch wird es de facto auch dort Nachfragen geben, denn bei einer Haftstrafe von sagen wir mal 5 Jahren lässt sich das in den seltensten Fällen im Lebenslauf einfach so kaschieren.

Anders sieht es dann aus, wenn man in den Staatsdienst wechseln möchte. Hier gibt es dann das absolute Einstellungshemmnis, denn man hat zwar ein Recht auf Resozialisierung, aber eben kein Recht auf Einstellung in den Staatsdienst.

Und mal ehrlich, dass macht ja auch Sinn. Denn warum sollte sich der Staat jemanden anlachen, der schon einmal gerichtswirksam bewiesen hat, dass er es mit den Gesetzen dieses Staates nicht so genau nimmt. Das mag im Einzelfall unfair erscheinen weil es echt Menschen gibt die sich ändern, im Ganzen betrachtet macht es aber Sinn, auch vor dem Hintergrund der Rückfallstatistiken bei derart langen Haftstrafen. Für 1 Jahr Haft muss man als Ersttäter schon was ziemlich grobes verbrochen haben, dass bekommt man nicht mal eben weil der Richter nen schlechten Tag hatte; oder es gibt eben schon eine gerichtliche Vorgeschichte.

Darüber hinaus kommt der Staat damit ja auch seiner Fürsorgepflicht nach. Das mag erst mal verwundern, aber wurde sogar mal in einem höchstrichterlichen Urteil wo jemand gegen das Hemmnis geklagt hat klargestellt. Geschützt wird damit der Staat als solches und der Beamte / Soldat vor beruflichem Kontakt mit jemandem, der ggf. eine Neigung zu Straftaten hat sowie das Vertrauensverhältnis zueinander indem man davon ausgehen kann, dass alle, mit denen man im Dienst zusammenarbeitet, fest auf den Füßen unserer Rechtsordnung stehen. Ist sicherlich sehr akademisch, aber für mich durchaus nachvollziehbar. Man stelle sich mal vor, dass kommt in einer Einheit raus, dass das der ZgFhr z.B. mal 5 Jahre wegen irgendwas gesessen hat oder der Polizist, der mal wegen Raub verurteilt war auf einmal bei einem Raubdelikt gegen jemanden ermittlen soll, mit dem er in seiner kriminellen Vergangenheit vielleicht mal ein Ding gedreht hat.

Von daher macht das schon seinen Sinn mit der unbeschränkten Auskunft, auch wenn es vielleicht im Einzelfall bei Menschen, die sich wirklich geändert haben unfair erscheinen mag.
Autor Ralf
 - 04. Juni 2022, 19:19:24
Wenn sie getilgt sind: nein.
Autor Derbouzz12
 - 04. Juni 2022, 18:14:10
Kann es bei getilgten Vorstrafen noch Probleme bei der SÜ geben. Also nach dem Assessment? Durch Akten bei der StA.
Autor Ralf
 - 06. Mai 2022, 13:15:05
Ja, auch das ist möglich.
Autor Derbouzz12
 - 06. Mai 2022, 13:09:39
Hallo,

wäre es nicht auch möglich, dass die Bundeswehr meine Strafe rechtlich prüft und dann ggfls. sogar eine Sperrfrist für die Einstellung verhängt, die lönger als die Tilgungsfrist ist?
Autor LwPersFw
 - 25. April 2022, 09:42:03
Zitat von: Derbouzz12 am 24. April 2022, 23:27:25

Kernpunkt der Frage ist, ob bei Ablehnung der Grund bzw. die Vorstrafe gespeichert und mir bei späterer Bewerbung (nach Tilgung) trotzdem noch negativ ausgelegt wird, bzw. werden kann.


Nein, kann es i.d.R. nicht, da es dem Rechtsstaatprinzip und dem Sinn der Tilgung widersprechen würde.      (Ausnahmen bestätigen die Regel)

Deshalb darf sich z.B. jeder Bürger nach der Tilgung als nicht vorbestraft bezeichnen.

Bundesjustizamt

Autor KlausP
 - 25. April 2022, 07:43:21
Die Bundeswehr erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR. Da muss man dann schon im Gesetz nachlesen, was das letztendlich alles beinhaltet.
Autor Derbouzz12
 - 24. April 2022, 23:27:25
Quelle ist der Post weiter oben.

Bei mir gibt es folgendes Problem, wollte mich als OA bewerben und habe auch ein zivil sehr gefragtes Studium, nur leider eine Vorstrafe wegen Nachstellung.

Natürlich ist das ein starker Indikator für eine charakterliche Nichteignung, allerdings weiß man es erst sicher wenn man abgelehnt wurde, d.h. mlchte ich mich trotzdem gerne bewerben.

Kernpunkt der Frage ist, ob bei Ablehnung der Grund bzw. die Vorstrafe gespeichert und mir bei späterer Bewerbung (nach Tilgung) trotzdem noch negativ ausgelegt wird, bzw. werden kann.

Dauert bis zur BZR Tilgung etwa noch 4 Jahre. Daher ist die Strafe noch recht aktuell, aber vglw. gering.
Autor Ralf
 - 19. April 2022, 06:14:09
Wenn man die Quelle des Zitates angibt, kann man auch da nachschauen.
Autor Derbozz
 - 18. April 2022, 21:17:32
"2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)

Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.

Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich."

ist das so noch aktuell?
Autor LwPersFw
 - 22. Mai 2020, 10:17:44
"7. Welche Rechtsfolgen hat die Tilgung einer Eintragung?

Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten oder zu ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).

Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot regelt § 52 BZRG."


Quelle: bundesjustizamt.de

Und weil das Verwertungsverbot besteht... muss auch keine Angabe erfolgen.

Also, einfach das machen, was die Bw in o.g. Erläuterungen vorgibt... und gut ist.


Autor F_K
 - 22. Mai 2020, 10:07:23
Was unbeschränkte Auskunft bedeutet, ist hier komplett erläutert worden.

Soldaten tragen Waffen, Waffen sind tödliche Werkzeuge - da gibt es entsprechend strenge Regeln.
Eine einfache Regel (vereinfacht): Wer Straftaten begeht, bekommt keine Waffen.
Autor Ullrich.schmitt
 - 22. Mai 2020, 09:51:35
Zitat von: F_K am 20. Mai 2020, 08:45:22
Anmerkung:

Unabhängig von den Rechtsfragen sind die Fragen im militärärtzlichem Bogen wahrheitsgemäß zu beantworten - je nach BTM Konsum hat eine wahre Angabe hier die Untauglichkeit zur Folge - und eine wahrheitswidrige Antwort wäre ein Eingehungsbetrug.

Die unbeschränkte Auskunft bei OA Bewerbern geht weit über "wäre getilgt gewesen" hinaus.

Es ging bei dem BTM Verstoß um Grünzeug.
Aber was bedeutet die unbeschränkte Auskunft geht darüber hinaus.
Ich denke jemand mit solchen Eintragungen ist nicht grundsätzlich ein Sicherheitsproblem für den Staat.
Autor Al Terego
 - 22. Mai 2020, 09:43:28
Zitat von: Ullrich.schmitt am 22. Mai 2020, 09:32:15Aus ethisch moralischer Sicher wäre es nachvollziehbar, wenn der Bewerbende die Dinge angibt.

Na fann machst Du es halt genau so, wie Du es beschrieben hast. Wenn alles gut geht hast Du Glück gehabt und alles passt. Sollte es Dir doch noch vor die Füsse fallen, hättest Du ja noch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.

Ich persönlich stehe da zwar eher auf dem Standpunkt, dass gerade ein angehender Soldat zu seinen Taten stehen sollte (die ja nach Deiner Schilderung auch nicht so schlimm waren und Du ja inzwischen Dein Leben geändert hast), kann aber Deine Angst, dass es deswegen nicht zu einer Einstellung kommt sicher nachvollziehen.

Unbegründet ist diese Angst natürlich nicht, da es genügend mindestens genauso gut geeignete Bewerber geben dürfte, die keine "Jugendsünden" vorweisen.