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AUS AKTUELLEM ANLASS:
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Zitat von: Stempelkissen am 09. Juni 2020, 20:48:19Aber einmal eine andere Frage nach meinm Verstädnis bzw. wie ich die TGV kennr steht mir doch Trennungsgeld zu sollte ich an eine andere DS versetzt werden? (ohne Möglichkeit der täglichen Heimkehr).Prinzipiell richtig, allerdings immer nur im Rahmen der Voraussetzungen, die in der TGV aufgeführt sind. U. a. z. B. auch dann, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar oder aus dienstlichen Gründen (z. B. Bereitschaftsdienste o. ä.) nicht möglich ist.
Zitat von: Stempelkissen am 09. Juni 2020, 20:48:19Sollte ich eine 2. Wohnung benltigen wird diese ja finanziell übernommen?Die Miete für eine erforderliche Zweitwohnung wird bis zu einer ortsabhängigen Obergrenze übernommen. Die jeweiligen Höchstgrenzen sind im Intranet abrufbar.
Zitat von: Tommie am 09. Juni 2020, 06:59:52
Ich habe da noch so eine ganz üble Ahnung: Die Sicherheitsüberprüfung wurde bei Ihnen eingeleitet, als Sie noch nicht verheiratet waren, richtig? Sie haben dann Ihre Heirat dem Dienstherrn gemeldet und alle notwendigen Papiere vorgelegt, richtig? Das wäre zumindest die Korrekte Vorgehensweise gewesen und ich denke mal, dass Sie sich diesbezüglich haben beraten lassen, und anschließend den Vorschriften konform gehandelt haben!
Ich habe nämlich den Verdacht, dass bei Ihnen gemäß ZDv A-1130/3, Nr. 2436, ein Verfahrenshindernis vorliegt! Lesen Sie sich dort einmal die Fälle durch, in denen Verfahrenshindernisse vorliegen! ich beziehe mich dabei en detail auf den letzten Punkt der Aufzählung! Und was bei einem Verfahrenshindernis zu passieren hat, finden Sie gleich im ersten Satz der Ziffer 2436!
Fazit: Der Fall ist komplizierter, als zunächst gedacht! Und in der aktuellen Situation werden Sie definitiv und sicher keine Sicherheitsfreigabe erhalten!
Zitat von: dunstig am 08. Juni 2020, 15:28:39
Deswegen gibt es zu dem von F_K bereits Gesagten auch erneut wie schon Mehrfach nur Folgendes zu sagen:Zitat von: LwPersFw am 07. Juni 2020, 21:11:20
Und dabei wird es auch bis zum Vorliegen des abschließenden Bescheides des Geheimschutzbeauftragten bleiben.
Denn erst dann kann ... ausgerichtet an Ihrem Einzelfall ... sachgerecht das weitere Vorgehen festgelegt werden.
Wie schon mehrfach gesagt ... alles andere hier wäre Spekulation auf der Ebene Glaskugel.
Das ist in diesen Sachverhalten nun einmal so.
Zitat von: LwPersFw am 07. Juni 2020, 21:11:20
Und dabei wird es auch bis zum Vorliegen des abschließenden Bescheides des Geheimschutzbeauftragten bleiben.
Denn erst dann kann ... ausgerichtet an Ihrem Einzelfall ... sachgerecht das weitere Vorgehen festgelegt werden.
Wie schon mehrfach gesagt ... alles andere hier wäre Spekulation auf der Ebene Glaskugel.
Das ist in diesen Sachverhalten nun einmal so.
Zitat von: Tommie am 08. Juni 2020, 14:11:09
Ach ja, bevor ich es vergesse! Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geheimschutzbeauftragte Sie anschreibet, weil er beabsichtigt, bei Ihnen ein Sicherheitsrisiko festzustellen, sind Sie aus allem raus, was höher als "VS - NfD " (Vom Spieß - Nur für Dich!) eingestuft ist! Ab da hat Ihr Sicherheitsbeauftragter dafür zu sorgen, dass Sie dazu keinen Zugang mehr erhalten!
Zitat von: Tommie am 08. Juni 2020, 14:24:58
Der Kamerad "F_K" hat absolut recht, aus der Nummer kommt man nicht mal mit dem Gericht raus, weil die quasi schon "komplett durchexerziert" wurde! Ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen Ihr Disziplinarvorgesetzter die Absicht des GSB eröffnet, bei ihnen ein Sicherheitsrisiko festzustellen, sind Sie nicht mehr in einer Tätigkeit einzusetzen, die eine SÜ erfordert! "Gekündigt" werden Sie deswegen jedoch eher nicht!
Zitat von: dunstig am 08. Juni 2020, 14:38:33
Und selbst dann ist es doch oft auch von der genauen Tätigkeit abhängig und es lassen sich unter Umständen pragmatische Lösungen finden. Bei uns benötigen ebenfalls alle eine SÜ2 mit Sabotageschutz. Die Tätigkeit besteht aber zu 95% aus Arbeiten, welche max. VS-NfD eingestuft sind. Die restlichen 5% rechtfertigen eben die SÜ2. Und bei denen die SÜ2 entzogen wurde oder noch in der Schwebe ist, wurde halt organisatorisch dafür gesorgt, dass die 5%, für die eine Ü2 erforderlich ist, von anderen Kameraden übernommen werden, während sie Arbeitspakete zugewiesen bekommen, die max. VS-NfD eingestuft sind.
Dadurch machen sie quasi (fast) die selbe Tätigkeit wie vorher, lediglich in einem anderen Büro, wo sichergestellt ist, dass sie keinen unberechtigten Zugang bekommen können und können so ohne Probleme am Standort in der Tätigkeit verbleiben.
Bei einem Einsatz in der Instandsetzung im Flugbetriebsbereich hingegen sähe das dann natürlich wieder ganz anders aus.