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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
ZitatDie Vorschrift ist da eindeutig. Ohne Verstoß gegen die unter dem ersten Punkt aufgeführten "inhaltlichen" Eindchränkungen, gibt es da keinerlei Handhabe. Die Vorschrift schließt Einschränkungen explizit aus und spricht sonst von Abdecken. Nach ihrer Logik hätte man Sichtbares explizit verboten.
Zitat2.
Körpermodifikationen und Körperbemalungen sind mit folgenden Einschränkungen erlaubt:
•
Sie dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen. Sie dürfen keine diskriminierenden oder
pornografischen Motive sowie keine Inhalte aufweisen, die den Werten und Normen des
Grundgesetzes oder den strafrechtlichen Bestimmungen widersprechen.
•
Sie dürfen die körperliche Leistungsfähigkeit nicht einschränken sowie die Bedienung und die
Funktionsfähigkeit von Ausrüstung, Waffen und Gerät nicht beeinträchtigen.
•
Soweit sie beim Tragen einer Uniform sichtbar sind (insbesondere im gesamten Kopfbereich
einschließlich des Mundinnenraumes, im Bereich des Halses bis zum geschlossenen Hemdkragen,
an den Unterarmen und an den Händen), sind abnehmbare Körpermodifikationen abzulegen.
Ist dieses aufgrund ihrer Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z. B. bei Tätowierungen),
sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken.
•
Die Verpflichtung zum Abdecken sichtbarer Tätowierungen gilt nicht während des Dienstes
innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten sowie
an Bord von Luftfahrzeugen der Bundeswehr. Auch im Sport-/ Badeanzug entfällt die Abdeckpflicht.
•
Unverändert abzudecken sind sichtbare Tätowierungen bei Teilnahme an Veranstaltungen der
Bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/
öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür,
Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehr-fremder Medienbegleitung, Flügen der
Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren).
•
Tunnel im Ohrläppchen sind nur zulässig, wenn sie durch eine hautfarbene Abdeckung bis zu
einem Durchmesser von 15 mm (1-Cent-Münze) vollständig abgedeckt werden.
•
Schmuckimplantate, einschließlich Magnetimplantate, sind am ganzen Körper nicht zulässig.
3.
Die Zulässigkeit bestimmter Körpermodifikationen und -bemalungen entbindet nicht von der
soldatischen Pflicht zur Gesunderhaltung nach § 17 Absatz 4 Soldatengesetz.